Zum ersten Mal hat ein Oberlandesgericht einem Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Unternehmerdarlehens zugesprochen.
Der Kläger betreibt die Projektentwicklung von Immobilien. Zum Erwerb diverser Immobilien hatte er bei der beklagten Bank im Jahr 2005 ein Darlehen aufgenommen, für welches ihm eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 € in Rechnung gestellt worden war.
Die beklagte Bank berief sich auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger dagegen vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den AGB gegen § 307 Absatz 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Kläger Recht gegeben.
Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass auch bei einem Unternehmer der Darlehensgeber mit der Darlehensgewährung keine sonstige rechtliche Leistung erbringt, für die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangt werden könnte.
Die Bearbeitung des Darlehensantrages, Prüfung der Bonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, Vertragsgespräche, das Erarbeiten eines Darlehensangebotes, die Beratung des Kunden und schließlich auch die Bereitstellung der Darlehensmittel seien nicht gesondert zu vergüten, sondern erfolgten ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.
Die Bank konnte auch nicht darlegen, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien "verhandelt" worden sei. Das hätte nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Voraussetzung gehabt, dass die Bank bereit gewesen wäre, ihre Vertragsklauseln zur Disposition zu stellen.
Die Klausel hat somit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB nicht standgehalten.
Das Gericht hat darauf abgestellt, dass durch die Regelung in den AGB der Bank auch der unternehmerisch tätige Darlehensnehmer in treuwidriger Weise unangemessen benachteiligt wird, weil die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die von der Bank entfalteten Tätigkeiten stellen vielmehr ausschließlich solche dar, die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auch der Argumentation der Bank, es würde sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln, eine Absage erteilt.
Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen ist, weil die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Zuvor sei keinem Darlehensnehmer die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar gewesen. Das OLG berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13.
Dem Kläger wurde außerdem ein Anspruch auf Nutzungsersatz zugebilligt, welche die Beklagte aus dem Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hatte. Dass die Bank aus dem von ihr vereinnahmten Geld Nutzungen zieht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht hat die Höhe der Nutzungsentschädigung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Damit ist die Chance von Unternehmern, welche Bearbeitungsgebühren von Darlehen zu unternehmerischen Zwecken bezahlt haben, auf Erfolg bei der Rückforderung erheblich gewachsen.
Nachdem das Gericht den Eintritt der Verjährung für Ansprüche, die bis Ende 2011 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2011 angenommen hat, sind alle noch nicht rechtshängig gemachten Ansprüche bis einschließlich 2012 bereits verjährt. Ansprüche aus 2013 verjähren am Jahresende 2016.
Bearbeitungsentgelte, die Unternehmer ab 2014 gezahlt haben, können noch im ganzen Jahr 2017 zurückverlangt werden.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Mittwoch, 14. Dezember 2016
Donnerstag, 8. Dezember 2016
Wie Sie jetzt noch Ihre Darlehensgebühren aus Bauspardarlehn des Jahres 2013 zurückfordern können
Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof am 08.11.2016 entschieden, dass die in Bausparverträgen vorgesehenen Klauseln über Darlehensgebühren bei Zuteilungsreife des Bauspardarlehens unwirksam sind.
Solche Klauseln waren bei allen Bausparverträgen üblich.
Für Bausparer, die im Jahr 2013 nach Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages von ihrer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten und die Darlehensgebühren bezahlt haben,
läuft zum Jahresende 2016 die dreijährige Regelverjährungsfrist ab. Zwar besteht erst seit November 2016 eine gesicherte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Gebühren. Noch ist aber unsicher, ob der BGH in einem späteren Urteil irgendwann einmal die Auffassung vertreten wird, dass der Beginn der Verjährungsfrist erst mit Erlass seines Urteils vom November 2016 beginnt.
Zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensgebühren ist daher dringend zu empfehlen, dass alle Kunden, denen im Jahr 2013 Darlehensgbühren berechnet wurden, jetzt noch in 2016 die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Ein Brief an die Bausparkassen ist zur Hemmung der Verjährung allerdings nicht geeignet.
Angesichts der Kürze der Zeit bis zum Jahresende sind vielmehr sofort gerichtliche Maßnahmen oder ein individuelles Schlichtungsverfahrens einzuleiten. Fehler bei dieser Vorgehensweise können zum Verlust der Ansprüche der Darlehensnehmer führen.
Je nach Höhe des Darlehen handelt es sich immerhin um einige tausend Euro. In den meisten Fällen wurden die Darlehensgebühren entweder vom Bausparguthaben abgezogen oder aber über das Bauspardarlehen mitfinanziert. Durch die erhöhte Darlehenssumme zahlen die Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens auch noch Zinsen für die unberechtigten Darlehensgebühren. Der Schaden zulasten der Bausparkunden liegt also wesentlich über dem Betrag der Darlehensgebühren.
Vorgänge aus den Jahren 2014 ff lassen sich auch noch nach dem Jahreswechsel regeln.
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Mittwoch, 30. November 2016
Verjährung droht!
Alle Jahre wieder droht der Verlust von Forderungen durch Zeitablauf.
Handwerker, Selbständige, Kaufleute: Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren alle Forderungen, die in 2013 entstanden sind. Mahnungen hemmen die Verjährung nicht!
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche gegen säumige Auftraggeber vom Verjährungseintritt zum Jahresende bedroht sind, sollten Sie schleunigst eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Vorfälle beauftragen.
Bedenken Sie: Die Prüfungen sind häufig zeitaufwändiger als Sie annehmen.!
Handwerker, Selbständige, Kaufleute: Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren alle Forderungen, die in 2013 entstanden sind. Mahnungen hemmen die Verjährung nicht!
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche gegen säumige Auftraggeber vom Verjährungseintritt zum Jahresende bedroht sind, sollten Sie schleunigst eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Vorfälle beauftragen.
Bedenken Sie: Die Prüfungen sind häufig zeitaufwändiger als Sie annehmen.!
Donnerstag, 24. November 2016
Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN
Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für
passwortgesichertes WLAN
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 212/2016 vom 24.11.2016
Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 -
WLAN-Schlüssel
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für
Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines
Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem
Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des
öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des
"Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist
im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den
Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich
zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der
Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang
2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen,
auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus
16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des
Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin
zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet,
weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines
Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der
eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich
marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die
Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine
Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes
Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort
handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es
sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von
Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps
und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal
vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären
Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt
ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der
voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach
oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten
nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren
Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen
Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke
ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.
Vorinstanzen:
AG Hamburg - Urteil vom 9. Januar 2015 - 36a C 40/14
LG Hamburg - Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15
Karlsruhe, den 24. November 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Dienstag, 22. November 2016
BGH - Bank muss im Darlehensvertrag auch zu den "Pflichtangaben" Angaben machen, die beim Immobilienvertrag zwar nicht verlangt werden, von ihr in der Widerrufsinfomation aber als Pflichtangabe als Beispiel genannt wurden
Fazit: Nennt eine Bank in der Widerrufsinformation Pflichtangaben, obwohl diese beim Immobilienkreditvertrag nicht erforderlich sind (hier: Angaben zur Aufsichtsbehörde), muss sie sich an ihren eigenen Formulierungen auch festhalten lassen. Fehlt eine solche "Pflichtangabe" im Darlehensvertrag, ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden.
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 210/2016 vom 22.11.2016
Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer
Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden,
unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als
Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist
informiert.
Sachverhalt:
Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit
der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000
€ mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre
eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die
Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags
eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote)
enthielt:
"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt
nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses,
Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der
für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".
Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld.
Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit
Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des
Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Prozessverlauf:
Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten
"aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 €
abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die
dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Kläger hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende
Überlegungen leitend:
In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar
2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in
BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen
Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung
der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter
davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und
verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach
Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich
klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten
zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz
angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie
mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und
der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben"
benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig
waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das
von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen
der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im
Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.
Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil
die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie
zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen
erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig
gemacht hat.
Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache
nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der
Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche
Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt –
hat.
* § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
…
(2) Der Vertrag muss die für den
Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis
13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
…
Vorinstanzen:
LG Heidelberg – Urteil vom 14. Oktober 2014 – 2 O 168/14
OLG Karlsruhe – Urteil vom 25. August 2015 – 17 U 179/14
Karlsruhe, den 22. November 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mittwoch, 16. November 2016
Rechtschutzversicherung - immer häufiger des Anwalts Ärgernis
Rechtschutzversicherungen sind immer wieder ein Quell des täglichen Ärgers,
Dieses Mal kommt nach knapp 8 Wochen eine Rechtschutzzusage für die außergerichtliche Interessenvertretung. Verlangt hatte ich die Kostenzusage für das gerichtliche Vorgehen!
Verbunden war die außergerichtliche Kostenzusage mit überflüssigen Hinweisen.
- dass bei Widerrufsfällen vor dem Widerruf keine Kostenübernahme in Betracht kommt - hatte ich auch nicht verlangt;
- dass ich vorgerichtliche Kosten als Nebenforderung mit einklagen soll - Das setzt bekantlich Verzug voraus, der nicht vorliegt.
- dass von ihr gezahlte Beträge auf die Rechtschutzversicherung übergehen - setzt Zahlungen voraus, also bisher nichts;
- dass eine weitere außergerichtliche Interessenvertretung "erfahrungsgemäß erfolglos und damit überflüssig ist" -Warum erfolgt dann eine Kostenzusage für die nachgewiesene erfolglose außergerichtliche Interessenvertretung?
Das alles hätte sich die ÖRAG sparen können.
Der Satz: "Kostenzusage für die Klage wird erteilt, der Gerichtskostenvorschuss wird angewiesen" - hätte vollkommen genügt.
Dieses Mal kommt nach knapp 8 Wochen eine Rechtschutzzusage für die außergerichtliche Interessenvertretung. Verlangt hatte ich die Kostenzusage für das gerichtliche Vorgehen!
Verbunden war die außergerichtliche Kostenzusage mit überflüssigen Hinweisen.
- dass bei Widerrufsfällen vor dem Widerruf keine Kostenübernahme in Betracht kommt - hatte ich auch nicht verlangt;
- dass ich vorgerichtliche Kosten als Nebenforderung mit einklagen soll - Das setzt bekantlich Verzug voraus, der nicht vorliegt.
- dass von ihr gezahlte Beträge auf die Rechtschutzversicherung übergehen - setzt Zahlungen voraus, also bisher nichts;
- dass eine weitere außergerichtliche Interessenvertretung "erfahrungsgemäß erfolglos und damit überflüssig ist" -Warum erfolgt dann eine Kostenzusage für die nachgewiesene erfolglose außergerichtliche Interessenvertretung?
Das alles hätte sich die ÖRAG sparen können.
Der Satz: "Kostenzusage für die Klage wird erteilt, der Gerichtskostenvorschuss wird angewiesen" - hätte vollkommen genügt.
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Rechtschutzzusage
Donnerstag, 10. November 2016
Keine Entscheidung des BGH zum Individualbeitrag
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 203/2016 vom 10.11.2016
Eine Bank hat wieder einmal die Notbremse gezogen und die Revision kurz vor dem Verkündigungstermin zurückgenommen.
Der "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag" sollte die vom BGH gekippte Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen durch die Hintertür unter neuem Namen wieder einführen.
Verhandlungstermin am 22. November 2016 in Sachen XI ZR
450/15 ("Individualbeitrag" bei
Verbraucherdarlehen) aufgehoben
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der
Pressemitteilung Nr. 160/2016 für den 22. November 2016 angekündigten
Verhandlungstermin in der Sache XI ZR 450/15, in der es um die Erhebung eines
sog. "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags" in einem
Verbraucherdarlehensvertrag ging, aufgehoben, weil die Beklagte ihre Revision
zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Landgerichts
Mönchengladbach rechtskräftig.
XI ZR 450/15
Vorinstanzen:
Amtsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 24. Februar 2015
- 36 C 536/14
Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 9. September
2015 - 2 S 29/15
Karlsruhe, den 10. November 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
_______________________________________________________________________________________
Dienstag, 8. November 2016
OLG Karlsruhe - Bausparkasse darf bei Zuteilungsreife den Bausparvertrag nicht kündigen
Das OLG Karlsruhe hat am 08.11.2016 entschieden, dass die Bausparkasse nach Zuteilungsreife von sich aus nicht den Bausparvertrag kündigen darf. Im entschiedenen Fall war der Vertrag seit 2002 zuteilungsreif und die Bausparkasse hatte 2015 den Vertrag gekündigt, weil bis dahin kein Bauspardarlehen abgerufen worden war.
Damit sind sich die beiden Oberlandesgerichte in Baden-Württemberg - Stuttgart und Karlsruhe - einig.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Schwarzer Tag für die Bausparkassen.
Damit sind sich die beiden Oberlandesgerichte in Baden-Württemberg - Stuttgart und Karlsruhe - einig.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Schwarzer Tag für die Bausparkassen.
Klauseln in Bausparverträgen über 2 % Darlehensgebühr sind unwirksam
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle
Nr. 198/2016 vom 08.11.2016
Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über
Darlehensgebühren in Bausparverträgen
Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr"
in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen
Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Sachverhalt:
Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur
Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die
Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das
Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein
Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG
eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen
eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten
Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des
Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des
Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10
ABB)*.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel
verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die
Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Prozessverlauf:
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.
Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte
Erfolg.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um
eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede.
Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete
vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der
Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im
Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt
erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das
nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht
laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des
Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen
sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der
Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden
abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich
verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das
aber sieht die angegriffene Klausel vor.
Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der
Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven
Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung
der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch
nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige
Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile,
etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
* § 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine
Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9
Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen
(Darlehensschuld).
** § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung
kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich
ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
*** § 488 Vertragstypische Pflichten beim
Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber
verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur
Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten
Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen
zurückzuzahlen.
…
Vorinstanzen:
LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O
50/15
OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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