Mittwoch, 7. August 2013

Unberechtigte Bankgebühren



Obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder Gebührenklauseln  für einzelne Dienstleistungen in den AGB von Sparkassen, Volksbanken und Großbanken  aus den unterschiedlichsten Gründen für unwirksam erklärt hat, werden diese Gebühren hartnäckig immer wieder den Bankkunden in Rechnung gestellt.
Die Geldinstitute vertrauen darauf, dass der Kunde das nicht bemerkt oder sich nicht wehrt.

Unwirksam sind z.B.:

Bearbeitungsgebühren
bei Verbraucherkrediten;

Gebühren für nicht eingelösten Lastschriften oder geplatzte Schecks
sind unzulässig.  Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen oder Daueraufträge dürfen ebenfalls  nicht verlangt werden. Seit geraumer Zeit haben die Banken diese Gebühren umbenannt und stellen dem Kunden nun dafür Beträge als Schadensersatz in Rechnung. Das ist unzulässig.

Banken dürfen keine Treuhandgebühren
bei der Ablösung von Krediten verlangen.

Besondere Gebühren bei Kontopfändungen
dürfen ebenfalls nicht dem Konto  belastet werden.

Auch beim Ändern von Freistellungsaufträgen oder beim Ablösen von Konten
dürfen keine Gebühren verlangt werden.

Bei der Ablösung oder Umschuldung von Baukrediten dürfen keine Gebühren belastet werden. Zulässig sind im gewissen Rahmen Vorfälligkeitsentschädigungen, also Schadensersatz für entgangene Zinsen, wenn ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt hat.  Aber nicht jede in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung ist der Höhe nach korrekt und zulässig.

Zu beachten ist auch, dass neben den unzulässigen Gebühren häufig auch die Zinsberechnung innerhalb des Kontokorrentrahmens oder geduldeten Überziehungen falsch ist. Es sollte daher darauf gedrängt werden, dass auch die Zinsberechnungen neu vorgenommen werden.

Im laufenden Kontokorrentkonto tritt die Verjährung erst bei Beendigung des Kontos ein. Die monatlichen Salden in den Kontoauszügen haben entgegen häufig vertretener Meinung der Banken nicht die Wirkung eines stillschweigenden Anerkenntnisses.

Eigene Briefe an die Bank werden häufig nichts nützen. Möglichkeiten, sein Recht weiterzuverfolgen sind Beschwerden an den jeweils zuständigen Ombudsmann, die Verbraucherzentralen und selbstverständlich auch die Anwaltschaft.