Mittwoch, 31. Juli 2013

Kein Anspruch auf Beteiligung am Erbe der Geschwister untereinander



Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es jedem Menschen freigestellt, über sein Vermögen zu Lebzeiten wie auch nach seinem Tod beliebig zu verfügen. Aus diesem Grunde gibt es neben der gesetzlichen Erbfolge auch die gewillkürte Erbeinsetzung in Form von Testamenten oder dem Abschluss von Erbverträgen.

Aus Gründen der familiären Bindungen hat der Gesetzgeber bestimmten Personen ein Pflichtteilsrecht eingeräumt. Geschwister gehören nicht zu dieser Personengruppe.

In einem aktuellen Mandat war der verwitwete Erblasser ohne Kinder verstorben.  Er errichtete ein Testament, in dem er eine Familie zu Alleinerben einsetzte, mit denen er jahrzehntelang befreundet gewesen war und die sich in den letzten Jahren sehr um ihn gekümmert hatten.

Die Schwester des Verstorbenen versucht nun über einen Rechtsanwalt gleichwohl vermeintliche Erbansprüche durchzusetzen. Dem Antrag meiner Mandanten auf Erteilung eines Erbscheins wurde mit merkwürdigen Argumenten entgegengetreten. Aus dem Auseinanderfallen vom Ort der Errichtung des Testaments einerseits und dem Ort des Wohnsitzes andererseits versuchte man die Unwirksamkeit zu begründen, was absoluter Unsinn ist.

Außerdem unterstellte man einem der testamentarischen Erben unlautere Einflussnahme . Die Gegenseite unterbreitete den Vorschlag, das Barvermögen der Schwester zu übereignen und übrige Vermögen den Testamentserben.  Für den Fall, das dem "Vorschlag" nicht Folge geleistet werden würde, drohte man sogar an, sich beim ehemaligen Arbeitgeber eines meiner Mandanten, einer Bank, zu beschweren.

Ich sehe in diesem "Vorschlag" den Versuch einer Erpressung! Dies habe ich der Gegenseite auch schriftlich mitgeteilt.

In einem neuen Schreiben wird nun das angeblich innige Verhältnis zwischen der Schwester einerseits und dem Verstorbenen andererseits beschworen und argumentiert, die Moral gebiete eine Beteiligung der Schwester am Nachlass.

Setzt man die in mehreren Schriftstücken  der Gegenseite enthaltenen Informationen jedoch zusammen, steht schon aufgrund der Einlassung des Anwalts der Schwester fest, dass mindestens die letzten 20 Jahre zwischen den Geschwistern kein Kontakt bestanden hat und somit keineswegs von einem innigen Verhältnis ausgegangen werden kann.

Die Enttäuschung der Schwester mag menschlich nachvollziehbar sein. Sie wird sich aber damit abfinden müssen, dass dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen ist, der sich ganz bewusst gegen eine Beteiligung seiner Schwester an seinem Nachlass entschieden hatte.  Die Gründe für diese Entscheidung werden rechtlich nicht hinterfragt. Es ist auch irrelevant, ob ein inniges Geschwisterverhältnis bestanden hatte oder nicht und wer ein eventuelles Zerwürfnis zwischen Geschwistern zu verantworten hatte.

Geschwister haben keinen Anspruch, nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester am Nachteil ganz oder teilweise beteiligt zu werden.

Der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille des Verstorbenen ist zu beachten und meines Erachtens gebietet es auch die Moral, dass die Schwester sich mit dieser Entscheidung abfindet!