Mittwoch, 24. September 2014

Widerruf von Darlehensverträgen – welche Verträge sind betroffen?



Verträge, welche von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen sind, sind Darlehensverträge für Immobilien, Autokredite, Ratenkredite für Anschaffungen oder andere Zwecke. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Als Verbraucher gelten auch Unternehmer, wenn sie sich im privaten Bereich bewegen, der betreffende Kredit also reine Privatvorgänge wie z.B. die Finanzierung des Familienheims oder aber auch Immobilieneigentum für Vermietung und Verpachtung betreffen.

Maßgebend ist der Zeitraum ab November 2002.

In letzter Zeit wurden mir auch Kreditverträge aus der Zeit vor November 2002 zur Prüfung vorgelegt.

Damals galt eine völlig andere Rechtslage. Bei diesen Kreditverträgen galt das Verbraucherkreditgesetz, welche Immobilienkredite von der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ausschloss. Nur, wenn im Einzelfall ein so genanntes Haustürgeschäft vorlag, der Kreditvertrag also beim Bankkunden zuhause oder aber Arbeitsplatz angebahnt oder abgeschlossen worden war, bestand für die Banken eine Pflicht zur Widerrufsbelehrung. 

Dennoch können auch Altverträge unter bestimmten Umständen noch mit Erfolg angegriffen werden, dann nämlich, wenn in der Zeit ab November 2002 neue Konditionen verhandelt wurden. Alles, was über die reine Zinsänderung hinausgeht, bedarf nämlich eines neuen Kreditvertrages und damit einer wirksamen Widerrufsbelehrung. Gegen die Pflicht, einen neuen Vertrag abzuschließen, haben Banken oftmals verstoßen, wohl in der Annahme, das Konditionenänderungen generell als unechte Anschlussfinanzierung zu betrachten sind, die keine Auswirkung auf den Altvertrag hätten. 

Wenn aber nicht nur Zinssätze geändert wurden, sondern auch Änderungen in der Tilgung und in der Laufzeit des Darlehens oder aber andere/neue zusätzliche Sicherheiten für den Kredit eingeräumt wurden, lohnt es sich, diese Vorgänge zu überprüfen. War nämlich ein neuer Vertrag erforderlich und wurde dieser nicht abgeschlossen, dann fehlt es an einer Widerrufsbelehrung überhaupt, so dass auch heute noch aus diesem Grund ein Widerruf des Vertrages erfolgreich durchgeführt werden kann.

Die Einzelheiten sind, wie immer in diesem Metier, sehr kompliziert. Es kann nur dringend empfohlen werden, sich durch Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen beraten zu lassen, um Fehler bei der Beurteilung und gegebenenfalls der Durchführung auszuschließen.



Donnerstag, 18. September 2014

Das entschleunigte Unternehmen

Ein Unternehmen beauftragte im Frühjahr 2013  einen Telefonbuchverlag aus Karlsruhe mit der Erstellung eines Eintrags in Google Places. Nach mehreren fruchtlosen Erinnerungen des Mandaten, die Leistung nun doch endlich zu erbringen, kündigte er nach 4 Monaten den Auftrag, weil der Verlag die Leistung nicht erbracht hatte. Der Verlag schickt dennoch Rechnung und fleissig Mahnungen. Schließlich kommt ein Anwaltsbrief, den ich mit einer halben Seite beantworte und mitteile,  dass mein Mandant mitnichten zahlen wird, auch nicht seine Gebühren.  Außerdem kündige ich strafrechtliche Überlegungen an. Heute am 18.09.2014 und 10 Monate später kommt ein Brief vom 11.09.14 an, in dem der Verlag "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Rechnung storniert.

Begründung: "Mit diesem Schritt möchten wir die Basis für eine mögliche, zukünftige Geschäftsbeziehung legen".

2 Unterschriften i. A.

Gelesen und gelacht.

Keine Entschuldigung, kein Bedauern. 

Ich glaube nicht, dass mein Mandant bei diesem "Service" an einer neuen Geschäftsbeziehung interessiert ist.