Verträge, welche von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen sind, sind
Darlehensverträge für Immobilien, Autokredite, Ratenkredite für Anschaffungen
oder andere Zwecke. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher
ist. Als
Verbraucher gelten auch Unternehmer, wenn sie sich im privaten Bereich bewegen,
der betreffende Kredit also reine Privatvorgänge wie z.B. die Finanzierung des
Familienheims oder aber auch Immobilieneigentum für Vermietung und Verpachtung
betreffen.
Maßgebend ist der
Zeitraum ab November 2002.
In letzter Zeit wurden mir
auch Kreditverträge aus der Zeit vor November 2002 zur Prüfung vorgelegt.
Damals galt eine völlig
andere Rechtslage. Bei diesen Kreditverträgen galt das Verbraucherkreditgesetz,
welche Immobilienkredite von der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ausschloss.
Nur, wenn im Einzelfall ein so genanntes Haustürgeschäft vorlag, der
Kreditvertrag also beim Bankkunden zuhause oder aber Arbeitsplatz angebahnt oder
abgeschlossen worden war, bestand für die Banken eine Pflicht zur
Widerrufsbelehrung.
Dennoch können auch
Altverträge unter bestimmten Umständen noch mit Erfolg angegriffen werden, dann
nämlich, wenn in der Zeit ab November 2002 neue Konditionen verhandelt wurden.
Alles, was über die reine Zinsänderung hinausgeht, bedarf nämlich eines neuen
Kreditvertrages und damit einer wirksamen Widerrufsbelehrung. Gegen die
Pflicht, einen neuen Vertrag abzuschließen, haben Banken oftmals verstoßen, wohl in
der Annahme, das Konditionenänderungen generell als unechte
Anschlussfinanzierung zu betrachten sind, die keine Auswirkung auf den
Altvertrag hätten.
Wenn aber nicht nur Zinssätze geändert wurden, sondern auch
Änderungen in der Tilgung und in der Laufzeit des Darlehens oder aber
andere/neue zusätzliche Sicherheiten für den Kredit eingeräumt wurden, lohnt es
sich, diese Vorgänge zu überprüfen. War nämlich ein neuer Vertrag erforderlich
und wurde dieser nicht abgeschlossen, dann fehlt es an einer Widerrufsbelehrung
überhaupt, so dass auch heute noch aus diesem Grund ein Widerruf des Vertrages erfolgreich
durchgeführt werden kann.
Die Einzelheiten sind,
wie immer in diesem Metier, sehr kompliziert. Es kann nur dringend empfohlen
werden, sich durch Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen beraten zu lassen, um
Fehler bei der Beurteilung und gegebenenfalls der Durchführung auszuschließen.