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Mittwoch, 1. März 2017

Kontoführungsgebühr bei Bauspardarlehen - ein Transparenzverstoß?



Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle , Nr. 028/2017 vom 28.02.2017

Verhandlungstermin am 9. Mai 2017, 9:00 Uhr, in Sachen XI ZR 308/15 ("Kontogebühr" bei
Bauspardarlehen)


Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten geltend, die jeweils eine "Kontogebühr" (in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.

Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmung:

"I.1 Bauspardarlehen

[…]

b) Kosten des Bauspardarlehens

Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:

Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)

[…]"

§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:

"Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

[…]

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens."

Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die "Kontogebühr" in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er an, die Klauseln seien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* intransparent und benachteiligten darüber hinaus die Kunden der Beklagten auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unangemessen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam. Darüber hinaus seien sie zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als kontrollfreie Preishauptabreden, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB*  hielten sie aber stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zu Gute, so dass die Bausparkassen mit diesen - durch die "Kontogebühr" vergüteten - Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnähmen. 

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe - Urteil vom 6. Dezember 2013 - 10 O 36/13
OLG Karlsruhe - Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 U 5/14

Karlsruhe, den 28. Februar 2017

*§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Donnerstag, 10. November 2016

Keine Entscheidung des BGH zum Individualbeitrag



Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 203/2016 vom 10.11.2016

Eine Bank hat wieder einmal die Notbremse gezogen und die Revision kurz vor dem Verkündigungstermin zurückgenommen.

Der "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag" sollte die vom BGH gekippte Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen durch die Hintertür unter neuem Namen wieder einführen.
 
Verhandlungstermin am 22. November 2016 in Sachen XI ZR 450/15 ("Individualbeitrag" bei
Verbraucherdarlehen) aufgehoben


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Pressemitteilung Nr. 160/2016 für den 22. November 2016 angekündigten Verhandlungstermin in der Sache XI ZR 450/15, in der es um die Erhebung eines sog. "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags" in einem Verbraucherdarlehensvertrag ging, aufgehoben, weil die Beklagte ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Landgerichts Mönchengladbach rechtskräftig.

XI ZR 450/15

Vorinstanzen:  

Amtsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 24. Februar 2015 - 36 C 536/14 
 Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 9. September 2015 - 2 S 29/15 

Karlsruhe, den 10. November 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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Dienstag, 13. September 2016

Unangemessene Benachteiligung des Bausparers durch Darlehensgebühr - der Bundesgerichtshof verhandelt am 08.11.2016



Der Bundesgerichtshof hat erneut zu entscheiden, ob die von Bausparkassen erhobenen Darlehensgebühren  von 2 Prozent des Bauspardarlehens gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und den Bausparer unangemessen benachteiigt.  Dabei wird auch noch einmal die Frage der Verjährung - Regelverjährung von 3 Jahren oder 10 Jahre - von Bedeutung sein.


Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle- Nr. 155/2016 vom 13.09.2016
Verhandlungstermin am 8. November 2016 in Sachen XI ZR 552/15 – 9.00 Uhr, XI ZR 472/15 – 11.00 Uhr
- und XI ZR 477/15 – 9.00 Uhr - (Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen)


XI ZR 552/15

In dem Verfahren XI ZR 552/15 wendet sich der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig wird (§ 10 ABB).

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend für die Beurteilung sei nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des Bausparkassengesetzes geprägte Leitbild für Bausparverträge. Dieses Leitbild gehe von einer Darlehensgebühr aus. Die staatliche Förderung durch Bausparprämien und die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Gebühr gebilligt habe.

Dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, benachteilige den Bausparer nicht unangemessenen, weil es diesem frei stehe, ob er das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge. Eine vorfällige Tilgung des Bauspardarlehens bedeute zudem keine Mehrbelastung des Bausparers. In einem solchen Fall werde die nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase des Bausparvertrages vielmehr geringer; höher werde allein der effektive Jahreszins.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15

In den Verfahren XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15 begehren die klagenden Bausparer von den beklagten Bausparkassen jeweils Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die die Beklagten bei Auszahlung eines Bauspardarlehens aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) erhoben haben. Im Verfahren XI ZR 477/15 wurde das Bauspardarlehen im Januar 2007 ausbezahlt.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr zu, da die Bestimmungen über die Darlehensgebühr in den ABB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten und als solche gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten, allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.

In dem Verfahren XI ZR 472/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Verfahren XI ZR 477/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Bestimmung über die Darlehensgebühr keiner Inhaltskontrolle unterläge, weil es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele. Die Darlehensgebühr sei als zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung anzusehen.

Mit der Darlehensgebühr würden zudem spezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells entgolten. Zum einen werde dem Bausparer eine Anwartschaft auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen eingeräumt, die er bereits mit Abschluss des Bausparvertrages erwerbe. Zum anderen habe der Bausparer die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit zu tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Das Leistungs- und Gegenleistungsgefüge sei insoweit abweichend vom "gewöhnlichen (Bank-)Darlehen" ausgestaltet.

Selbst wenn man die Klausel für kontrollfähig halte, sei die Darlehensgebühr wirksam vereinbart, weil sie nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar sei und den Bausparer nicht unangemessen benachteilige. Das Bauspardarlehen sei in einen Bausparvertrag eingebettet, durch den dem Bausparer besondere Leistungen - eine Zinssicherung und die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu tilgen - gewährt würden.

In dem Verfahren XI ZR 477/15 hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers verjährt sei.

Da der Kläger die Darlehensgebühr bereits bei Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 1. Januar 2007 geleistet habe, sei der Rückzahlungsanspruch bereits im Jahr 2007 entstanden, so dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB** am 31. Dezember 2011 abgelaufen sei. Das vom Kläger im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren habe den Verjährungslauf folglich nicht mehr hemmen können.

Der Verjährungsbeginn sei weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben worden noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Die Grundsätze aus den Urteilen des Senats zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26) seien nicht anzuwenden, weil die Darlehensgebühr nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens erhoben worden sei. Ein Bausparvertrag sei kein Verbraucherkreditvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der sogenannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetze, weshalb es an der Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehle.

Mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

** § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Vorinstanzen:
 XI ZR 472/15
 AG Ludwigsburg - Urteil vom 19. Mai 2015 - 8 C 165/15
 LG Stuttgart - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 142/15

und

XI ZR 477/15
 AG Ludwigsburg - Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15
 LG Stuttgart - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15

und

XI ZR 552/15
 LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15
 OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15

Karlsruhe, den 13. September 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
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Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

Donnerstag, 17. März 2016

Die Motive für den Widerruf eines Vertrages sind unbeachtlich!



Ein Standardargument, mit dem Finanzierungsinstitute aller Art immer wieder versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht streitig zu machen, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016, Az. VIII ZR  146/15, entschieden, dass die Motive des Verbrauchers aufgrund eindeutiger Gesetzeslage unbeachtlich sind.

Er begründet dies wie folgt:

"Die Vorschriften über den Widerruf soll dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht".

Der BGH argumentiert dann weiter, dass nur in Ausnahmefällen ein Missbrauch durch den Verbraucher infrage kommt.

Wörtlich: "Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechtes wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."

Der Bundesgerichtshof erklärt ausdrücklich, dass der Wunsch des Verbrauchers,  Preisvorteile in Anspruch zu nehmen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Die Entscheidung stammt vom 8. Senat, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch der Bankensenat (11. Senat) die Frage des Rechtsmissbrauchs in gleicher Weise beurteilen wird, wenn er denn Gelegenheit erhält,  hierüber zu entscheiden.

Bisher haben die Banken eine Entscheidung des Bankensenats durch Vergleichsangebote an die Kunden im letzten Moment vor der Revisionsverhandlung immer wieder verhindert.

Wenn nicht jetzt, wann dann?



Welche Banken haben in der Vergangenheit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet?


Bei der Prüfung zahlreicher Widerrufsbelehrungen verschiedener Finanzierungsinstitute sind u. a. folgende Banken negativ aufgefallen:

PSD-Bank, Raiffeisenbank Kraichgau, Badische Beamtenbank, Volksbank Dreiländereck, BHW, ING. Diba, Deutsche Kreditbank, SEB, Targobank, Santanderbank, viele Sparkassen, u. a. die Sparkassen Bühl und Freiburg-Breisgau.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurden auch bei Kreditverträgen von Versicherungsgesellschaften gefunden.

Nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest, die nach eigenen Angaben rund 3.000 Verträge geprüft hat, sind rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen mit Fehlern behaftet und deshalb vom Verbraucher angreifbar.

Besonders betroffen sind Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2003 und 2009 abgeschlossen wurden.

Das Recht zum Widerruf für Altverträge läuft am  21.06.2016 aus.



 

Wer jetzt noch seine Kreditverträge widerrufen will, muss sich also beeilen.