Sonntag, 25. Juni 2017

Das Geschäft mit der Einsamkeit - Fortsetzung

Ich hatte bereits in der Vergangenheit  auf eine Partnervermittlung aufmerksam gemacht, die in Werbeblätter mit Kleinanzeigen  personalisierte Partnersuchen veröffentlicht, in denen der Eindruck erweckt wird, dass eine konkrete Person  mit bestimmten Eigenschaften einen passenden Partner oder eine passende Partnerin finden möchte. https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2016/03/pv-freundschaftsservice.html

Aus den Anzeigen ist nicht ersichtlich, dass sich dahinter eine Partnervermittlung versteckt, zumal diese Partnervermittlung, die früher den Namen PV  Freundschaftsservice- und Freundschaftsvermittlung GmbH im Namen führte, nunmehr nur noch PV-Netzwerk GmbH heißt und auch diesen Namen in den Kleinanzeigen nicht offen legt.

Vor einem weiteren Amtsgericht ist  erneut ein Urteil zu Gunsten  des mir vertretenen Klägers ergangen.. Dieser hatte im Jahr 2016 auf eine solche Partneranzeige reagiert  und in der Folgezeit vergeblich auf die darin angepriesene junge Witwe gewartet.

Von dem ursprünglichen Honorar hatte mein Mandant 50 % bezahlt. Danach stellte er die Zahlungen ein, weil die Partnervorschläge des Unternehmens weder mit den angegebenen Eigenschaften in der Annonce übereinstimmten noch mit seinen persönlichen Wünschen.

In aller Klarheit hat das Gericht ausgeführt:

Dem Unternehmen steht die Anzahlung nicht zu, weil der Vertrag  gemäß §  138 BGB nichtig ist, also sittenwidrig ist und deshalb die Zahlung meines Mandanten ohne Rechtsgrund erfolgte.

Das Gericht hat den Vertrag deshalb als nichtig eingestuft, weil er gegen die guten Sitten verstößt.  Das Gericht führt aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Werte der dafür zu erbringenden Leistung besteht. Deshalb sei auch auf die verwerfliche Gesinnung des Unternehmens und auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts zu schließen.

Nach dem Vertrag hatte sich das Partnerunternehmen verpflichtet, für den Kläger sechs Partnervorschläge aus der bestehenden Kartei bereitzustellen  in einem Zeitraum von sechs Monaten. Nach welchen Kriterien diese Partnervorschläge zu erstellen waren, ist im Vertrag nicht bestimmt. Im Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag zustande kommt und ob sich das Unternehmen  an den Vorstellungen des Klägers, also des Partnersuchenden zu orientieren hat. Aus dem Vertrag sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der  Partnersuchende seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und ob diese für die Vorschläge der beklagten Partnervermittlung  maßgeblich sind.

Was unter einer so genannten Partneranalyse zu verstehen sei, wurde nicht konkretisiert. Damit ist es für den Partnersuchenden nicht möglich gewesen, potentielle Erfolgschancen einzuschätzen. Außerdem enthält der Vertrag keine Regelung dahingehend, ob  der Partnersuchende Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Mit anderen Worten: Die Leistung des Unternehmens ist in keiner Weise konkretisiert,  der Partnersuchende dem Partnervermittlungsunternehmen auf Gedeih und Verderben ausgeliefert. Für jeden Partnervorschlag hätte der Kläger 783 € zahlen müssen, ohne  eine konkretisierte  oder konkretisierbare Gegenleistung zu  erhalten.

Demzufolge  lag nach den  Ausführungen des Gerichts ein grobes Missverhältnis  zwischen dem Vermittlungshonorar  einerseits und der völlig freien Leistung  der  Partnervermittlung vor.

Die geleistete Anzahlung ist zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Außerdem hat die Partnervermittlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Mandant wird sich freuen.

In diesen Fällen Können Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung zurückholen!


Viele Banken sind ungerechtfertgt bereichert!

 
1. Vo­raus­set­zun­gen:

a) Wur­de Ih­nen als Verbraucher ein Immobiliendarlehen vom Darlehensgeber, also von einer Bank oder einer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, gekündigt?

b) War das Dar­le­hen durch Grundschuld oder Hypothek im Grund­buch ge­si­chert (Dies ist re­gel­mä­ßig der Fall)?

c) Muss­ten Sie da­für Ver­zugs­zin­sen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?

Die­se For­derung wur­de über Jahrzehnte hin­weg von den Ban­ken er­ho­ben und wird es auch heute noch.

2. Der Bun­des­ge­richts­hof ­hat 2016 in zwei Ur­tei­len entschieden,  dass die­se Ban­ken­pra­xis rechtswidrig ist.

Mit der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, welche auf der Grundlage des vereinbarten Ver­trags­zin­ses berechnet wird, ver­folgt der Darlehensgeber sein Erfüllungsinteresse. Er will so gestellt werden, als würde das Darlehen weiter be­ste­hen. Um­ge­kehrt stellt er das Darlehenskapital aber nicht mehr zur Verfügung.

Der Dar­le­hens­ge­ber hat nach sei­ner Dar­le­hens­kün­di­gung gegen den Darlehensnehmer keinen Anspruch auf das Er­fül­lungs­in­te­res­se.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat un­ter ausführlicher Wür­di­gung der Gesetzeslage und der Ge­set­zes­ma­te­ria­li­en ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Rück­griff auf den Ver­trags­zins nach der Kün­di­gung der Bank grund­sätz­lich ausgeschlossen ist und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Ver­trags­zins für die Zeit von der wirksamen Kündigung an bis zum Ende der Zins­fest­schrei­bung ent­hält, versagt ist.

Der Dar­le­hens­ge­ber kann in die­sen ­Fäl­len nur noch den ge­setz­lich vorgesehenen Zinssatz von 2,5 % aus dem noch of­fe­nen Dar­le­hens­ka­pi­tal zuzüglich Zinsen und Kos­ten ver­lan­gen.

Die­se Re­ge­lung wurde vom Gesetzgeber üb­ri­gens auf Wunsch der Kreditwirtschaft nach einfacher und prak­ti­ka­bler Be­rech­nung eingeführt, weil die Kreditwirtschaft die vom Bundesgerichtshof entwickelten Lö­sung  zur Schadensberechnung als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt hatte.

Ei­nen An­spruch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in höherem Um­fang billigt der Ge­setz­ge­ber dem Darlehensgeber nur in den Fällen zu, in de­nen der Dar­le­hens­neh­mer den Dar­le­hens­ver­trag vorzeitig kündigt, nicht aber im An­wen­dungs­be­reich des § 497 BGB a. F. Die­se Rechts­la­ge hat sich auch nach dem 10.06.2010 nicht ge­än­dert.

In bei­den Ur­tei­len hat sich der BGH auch aus­führ­lich damit auseinandergesetzt, dass dies im Ein­zel­fall für die Bank zu nicht  zu­frie­dens­tel­len­den Ergebnissen führen kann, die­se Fol­ge aber vom Ge­setz­ge­ber bewusst in Kauf genommen worden ist.

3. Nach­dem die Recht­spre­chung die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und die Nicht­ab­nah­me­ent­schä­di­gung in stän­di­ger Rechtsprechung gleich behandelt, gel­ten die vom BGH dar­ge­leg­ten Gründe auch für den Fall, dass ein so ge­nann­tes For­ward­dar­le­hen abgeschlossen und später nicht abgenommen wur­de und der Darlehensgeber da­rauf­hin wegen Ver­zu­ges das Darlehen selbst gekündigt hat.

4. Fa­zit:

Al­le unter den oben genannten Vo­raus­set­zun­gen in Rechnung gestellten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen der letzten zehn Jahre sind damit ohne Rechtsgrund erfolgt und können zurückgefordert werden. Äl­te­re Vorgänge scheitern an der Verjährungsfrist. Glei­ches gilt un­ter den oben ge­nann­ten Vo­raus­set­zun­gen für die Nicht­ab­nah­meent­schä­digun­gen.

In die­sen Fäl­len ver­lan­gen Ban­ken regel­mä­ßig Ersatz ih­rer ent­gan­ge­nen Zin­sen, oh­ne je­mals da­für ei­ne Ge­gen­leis­tung erbracht zu ha­ben.

Die Un­ter­schie­de zwi­schen dem gesetzlich begrenzten Zinssatz von 2,5 Pro­zent­punk­ten einerseits und der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung / Nicht­ab­nah­meent­schä­di­gung auf der Basis des Ver­trags­zin­ses können schon beim normalen Häus­le­bau­er-Kredit  hoch fünfs­tel­lig sein.

In ei­nem Fall, der mir ge­ra­de auf dem Tisch liegt, ver­langt die Bank das 10-fa­che!