Ich hatte bereits in der Vergangenheit auf eine Partnervermittlung aufmerksam gemacht, die in Werbeblätter mit Kleinanzeigen personalisierte Partnersuchen veröffentlicht, in denen der Eindruck erweckt wird, dass eine konkrete Person mit bestimmten Eigenschaften einen passenden Partner oder eine passende Partnerin finden möchte. https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2016/03/pv-freundschaftsservice.html
Aus den Anzeigen ist nicht ersichtlich, dass sich dahinter eine Partnervermittlung versteckt, zumal diese Partnervermittlung, die früher den Namen PV Freundschaftsservice- und Freundschaftsvermittlung GmbH im Namen führte, nunmehr nur noch PV-Netzwerk GmbH heißt und auch diesen Namen in den Kleinanzeigen nicht offen legt.
Vor einem weiteren Amtsgericht ist erneut ein Urteil zu Gunsten des mir vertretenen Klägers ergangen.. Dieser hatte im Jahr 2016 auf eine solche Partneranzeige reagiert und in der Folgezeit vergeblich auf die darin angepriesene junge Witwe gewartet.
Von dem ursprünglichen Honorar hatte mein Mandant 50 % bezahlt. Danach stellte er die Zahlungen ein, weil die Partnervorschläge des Unternehmens weder mit den angegebenen Eigenschaften in der Annonce übereinstimmten noch mit seinen persönlichen Wünschen.
In aller Klarheit hat das Gericht ausgeführt:
Dem Unternehmen steht die Anzahlung nicht zu, weil der Vertrag gemäß § 138 BGB nichtig ist, also sittenwidrig ist und deshalb die Zahlung meines Mandanten ohne Rechtsgrund erfolgte.
Das Gericht hat den Vertrag deshalb als nichtig eingestuft, weil er gegen die guten Sitten verstößt. Das Gericht führt aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Werte der dafür zu erbringenden Leistung besteht. Deshalb sei auch auf die verwerfliche Gesinnung des Unternehmens und auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts zu schließen.
Nach dem Vertrag hatte sich das Partnerunternehmen verpflichtet, für den Kläger sechs Partnervorschläge aus der bestehenden Kartei bereitzustellen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Nach welchen Kriterien diese Partnervorschläge zu erstellen waren, ist im Vertrag nicht bestimmt. Im Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag zustande kommt und ob sich das Unternehmen an den Vorstellungen des Klägers, also des Partnersuchenden zu orientieren hat. Aus dem Vertrag sei noch nicht einmal ersichtlich, ob der Partnersuchende seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und ob diese für die Vorschläge der beklagten Partnervermittlung maßgeblich sind.
Was unter einer so genannten Partneranalyse zu verstehen sei, wurde nicht konkretisiert. Damit ist es für den Partnersuchenden nicht möglich gewesen, potentielle Erfolgschancen einzuschätzen. Außerdem enthält der Vertrag keine Regelung dahingehend, ob der Partnersuchende Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Mit anderen Worten: Die Leistung des Unternehmens ist in keiner Weise konkretisiert, der Partnersuchende dem Partnervermittlungsunternehmen auf Gedeih und Verderben ausgeliefert. Für jeden Partnervorschlag hätte der Kläger 783 € zahlen müssen, ohne eine konkretisierte oder konkretisierbare Gegenleistung zu erhalten.
Demzufolge lag nach den Ausführungen des Gerichts ein grobes Missverhältnis zwischen dem Vermittlungshonorar einerseits und der völlig freien Leistung der Partnervermittlung vor.
Die geleistete Anzahlung ist zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Außerdem hat die Partnervermittlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Mandant wird sich freuen.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Sonntag, 25. Juni 2017
In diesen Fällen Können Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung zurückholen!
Viele Banken sind ungerechtfertgt bereichert!
1. Voraussetzungen:
a) Wurde
Ihnen als Verbraucher ein Immobiliendarlehen vom Darlehensgeber, also von
einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft, gekündigt?
b) War das
Darlehen durch Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch gesichert (Dies ist
regelmäßig der Fall)?
c) Mussten
Sie dafür Verzugszinsen und eine
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Diese Forderung
wurde über Jahrzehnte hinweg von den Banken erhoben und wird es auch heute
noch.
2. Der Bundesgerichtshof
hat 2016 in zwei Urteilen entschieden,
dass diese Bankenpraxis rechtswidrig ist.
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung,
welche auf der Grundlage des vereinbarten Vertragszinses berechnet wird, verfolgt
der Darlehensgeber sein Erfüllungsinteresse. Er will so gestellt werden,
als würde das Darlehen weiter bestehen. Umgekehrt stellt er das
Darlehenskapital aber nicht mehr zur Verfügung.
Der Darlehensgeber
hat nach seiner Darlehenskündigung gegen den Darlehensnehmer
keinen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse.
Der Bundesgerichtshof
hat unter ausführlicher Würdigung der Gesetzeslage und der Gesetzesmaterialien
ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Rückgriff auf den Vertragszins
nach der Kündigung der Bank grundsätzlich ausgeschlossen ist und damit dem
Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins
für die Zeit von der wirksamen Kündigung an bis zum Ende der Zinsfestschreibung
enthält, versagt ist.
Der Darlehensgeber
kann in diesen Fällen nur noch den gesetzlich vorgesehenen
Zinssatz von 2,5 % aus dem noch offenen Darlehenskapital zuzüglich
Zinsen und Kosten verlangen.
Diese Regelung
wurde vom Gesetzgeber übrigens auf Wunsch der Kreditwirtschaft nach
einfacher und praktikabler Berechnung eingeführt, weil die
Kreditwirtschaft die vom Bundesgerichtshof entwickelten Lösung zur Schadensberechnung als unpraktikabel und
schwer umsetzbar bemängelt hatte.
Einen Anspruch
auf Vorfälligkeitsentschädigung in höherem Umfang billigt der Gesetzgeber
dem Darlehensgeber nur in den Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den
Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, nicht aber im Anwendungsbereich des
§ 497 BGB a. F. Diese Rechtslage hat sich auch nach dem 10.06.2010 nicht geändert.
In beiden
Urteilen hat sich der BGH auch ausführlich damit auseinandergesetzt, dass
dies im Einzelfall für die Bank zu nicht
zufriedenstellenden Ergebnissen führen kann, diese Folge aber vom
Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen
worden ist.
3. Nachdem
die Rechtsprechung die Vorfälligkeitsentschädigung und die Nichtabnahmeentschädigung
in ständiger Rechtsprechung gleich behandelt, gelten die vom BGH dargelegten
Gründe auch für den Fall, dass ein so genanntes Forwarddarlehen
abgeschlossen und später nicht abgenommen wurde und der Darlehensgeber daraufhin
wegen Verzuges das Darlehen selbst gekündigt hat.
4. Fazit:
Alle unter
den oben genannten Voraussetzungen in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen
der letzten zehn Jahre sind damit ohne Rechtsgrund erfolgt und können
zurückgefordert werden. Ältere Vorgänge scheitern an der Verjährungsfrist.
Gleiches gilt unter den oben genannten Voraussetzungen für die Nichtabnahmeentschädigungen.
In diesen
Fällen verlangen Banken regelmäßig Ersatz ihrer entgangenen Zinsen,
ohne jemals dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben.
Die Unterschiede
zwischen dem gesetzlich begrenzten Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten
einerseits und der Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung
auf der Basis des Vertragszinses können schon beim normalen Häuslebauer-Kredit hoch fünfstellig sein.
In einem
Fall, der mir gerade auf dem Tisch liegt, verlangt die Bank das 10-fache!
Dienstag, 20. Juni 2017
Rechtschutzversicherungen und die Deckungszusage für Klagen gegen VW
http://hildebrand-blume.legal/rechtschutz-beim-diesel-skandal/
Rechtschutz ist möglich!
Zum Anhören als mp3.
Rechtschutz ist möglich!
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