Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Mittwoch, 15. April 2015
Immobilienmaklerverträge und die Widerrufsbelehrung
Seit dem 13.6.2014 gilt auch für Immobilienmakler, dass deren Maklerverträge in folgenden Situationen mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind.
1. Ihr Vertragspartner muss ein Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die im konkreten Fall nicht überwiegend aus gewerblichen oder freiberuflichen Interessen den Vertrag mit dem Makler schließt.
2. Der Vertrag muss entweder als Fernabsatzvertrag zu Stande gekommen sein, also per Telefon, Fax, E-Mail, Post oder Internet. Betroffen davon sind z.B. alle Verträge, die über Immobilienportale zustandekommen. Oder aber der Maklervertrag wird außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen.
In diesen Fällen sind Widerrufsbelehrung zu verwenden, die dem amtlichen Text entsprechen und außerdem einen Hinweis auf einen etwaigen Wertersatz im Falle des Widerrufs enthalten. Eine Musterwiderrufserklärung soll nach Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Verbraucher diese Mustererklärung nicht benutzen muss.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, wenn bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Beim Abschluss über das Internet muss der elektronische Vertrag eine ebenfalls deutlich vom Rest des Vertrages abgesetzte Widerrufsbelehrung mit allen Pflichtangaben enthalten.
Soll der Makler sofort tätig werden, muss er außerdem darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers sofort erlischt, wenn der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat.
Der Verbraucher wiederum muss auf sein Widerrufsrecht ausdrücklich verzichten. Die Belehrungen sind dem Verbraucher außerdem auf einem dauerhaften Datenträger (Papier oder PDF) zur Verfügung zu stellen.
Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, bevor der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat, entsteht kein Provisionsanspruch. Der Makler hat aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Auslagenersatz.
Ist der Maklervertrag bereits vollständig erfüllt, können gleichwohl Provisionsansprüche rückwirkend auch wieder verloren gehen, wenn der Vertragspartner den Maklervertrag wirksam widerrufen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Maklervertrag keine, eine falsche oder aber unvollständige Widerrufsbelehrung enthalten hat. In diesem Fall kann der Kunde noch bis ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluß des Maklervertrages den Widerruf des Maklervertrages erklären. Der Makler muss dann die schon erhaltene Provision zurückzahlen. Im Vermietungsfall handelt es sich um zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Regel der Mieter gezahlt hat.
Bei Kaufverträgen über Immobilien können aber leicht vier- bis fünfstellige Beträge zusammenkommen. Für den Makler besteht also ein erhebliches Risiko.
Für die Zeit vor dem 13.6.2014 ist die Rechtslage unter den Gerichten strittig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.
Donnerstag, 9. April 2015
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen
Widerrufsbelehrungen können auch dann
angreifbar sein, wenn sie den Text der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung vollständig und ohne eigene Zusätze
der Bank widergeben.
Nach
seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des BGH - auch schon zum
früheren Haustürwiderrufsgesetz - müssen Widerrufsbelehrungen besonders
gestaltet und hervorgehoben werden, um ihre Warnfunktion erfüllen
zu können.
Das
ist dann nicht der Fall, wenn die Widerrufsinformation in derselben, oft kleinen Schrift und Gestaltung
wie die übrigen Vertragsklauseln gehalten sind und als Teil des
Darlehensvertrages erscheinen. Die Widerrufsbelehrung geht im Text des Vertrages dann unter und kann
deshalb ihre Warnfunktion gerade nicht erfüllen, was seitens der Banken wohl
auch beabsichtigt ist.
Aus
diesem Grund genügt es nicht, ausschließlich die Widerrufsbelehrung zu prüfen.
Es ist immer der gesamte Darlehensvertrag einer Prüfung zu unterziehen, um eine
zutreffende Beurteilung vornehmen zu können.
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