Montag, 3. Dezember 2018

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die von Banken in der Vergangenheit bei gewerblichen Krediten berechneten Bearbeitungsprovisionen / - gebühren sind rechtswidrig.

Vorgänge aus 2015 verjähren mit Ablauf des Jahres 2018. 

Geschäftsführer von juristischen Personen und Verbänden sollten nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter auf die Rückforderung dieser oft hohen Beträge verzichten. Sie machen sich gegenüber dem Unternehmen / Verband schadensersatzpflichtig und haften dafür 5 Jahre persönlich. 

Besonders bei einer etwaigen späteren Insolvenz werden Insoverwalter nach solchen Vorgängen suchen.



Der Hype um die Musterfeststellungsklage - ist das wirklich die richtige Lösung für Sie?

Seit  dem 01.11.2018  gibt es in Deutsch­land die Mög­lich­keit einer Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge, mit der  Ge­schä­dig­te die Möglichkeit ha­ben, sich ei­ner von Verbraucherverbänden an­ge­streng­ten Kla­ge kostenlos anzuschließen.
 Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge ist ak­tu­ell in aller Mun­de. Alle Medien berichten darüber.
 Was Ver­brau­cher­ver­bän­de und ih­re An­walts­kanz­lei­en den Leu­ten allerdings nicht sa­gen:
  •  Je­der, der sich die­ser Musterfeststellungsklage anschließt, kann sei­ne An­sprü­che selbst erst einmal nicht ver­fol­gen. Er ist dem Ver­lauf und dem Er­geb­nis der Musterfeststellungsklage auf Gedeih und Verderb aus­ge­lie­fert.
  •  Da­nach steht jedoch nur fest, was man ohnehin schon aus der Presse weiß, näm­lich das der Autokonzern im großen Stil Ab­gas­an­la­gen manipuliert und sei­ne Kun­den be­tro­gen hat. Auf das Musterfeststellungsverfahren hat der ein­zel­ne ge­schä­dig­te Autokäufer keinen Einfluss.
  •  Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge entscheidet nur da­rü­ber, ob der Her­stel­ler bei bestimmten Fahr­zeu­gen die Abgasanlage manipuliert hat oder nicht.
  •  Wenn es dann end­lich um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che  des jeweiligen be­trof­fe­nen Au­to­käu­fers oder Lea­sing­neh­mers geht, muss die­ser, gestützt auf das Ergebnis der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge,  seine eigenen Ansprüche den­noch selbst verfolgen.
VW und ihm fol­gend auch andere Au­to­hers­tel­ler ­wer­den dann das üb­li­che Spiel be­trei­ben, auf Zeit spie­len, Soft­wa­re­lö­sun­gen oder Ra­bat­te beim Um­stieg vom  Alt- auf ein Neufahr­zeug anbie­ten.
  • Das Nervenspiel für den einzelnen Autokäufer wird also weitergehen. Ir­gend­wann wird er merken, dass er nur hin­ge­hal­ten wird und  er nun doch selbst kla­gen muss. Auch die­ser Pro­zess  wird mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit durch zwei In­stan­zen ge­hen. Ein wei­te­rer Zeit­ver­lust  von rund drei Jah­ren im Durch­schnitt ist rea­lis­tisch.

Wenn al­so Geschädigte die nächsten fünf Jah­re  ih­res Le­bens damit verbringen wollen, ih­ren Schadensersatzansprüchen hinterherzulaufen, dann ist die Be­tei­li­gung an der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge der sicherste Weg dazu.

Wer die­sen Weg nicht verfolgen will, soll­te jetzt selber klagen. Dann ist er auch Herr sei­nes  Ver­fah­rens!

Viel Nebel
Der Hype um die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge über­la­gert an­de­re und ein­fa­che­re Mög­lich­kei­ten, die pri­va­ten Autokäufern zur Ver­fü­gung ste­hen.

  •  Für Au­to­käu­fer, die näm­lich ih­ren Pkw über ein Dar­le­hen fi­nan­ziert oder geleast haben, be­steht anstelle des beschwerlichen We­ges  über die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge in sehr vie­len Fäl­len eine viel einfachere Lösung.
We­gen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen im Darlehens- oder Lea­sing­ver­trag  können viele die­ser Vertrage widerrufen werden.

Bei wirk­sa­men Wi­der­ruf müssen die Verträge rückabgewickelt werden. 
 Zwar wird man auch in  sol­chen Fäl­len häu­fig den Gerichtsweg ein­schla­gen müs­sen. Die­se Ge­richts­ver­fah­ren werden aber in we­sent­lich schnellerem Tem­po erledigt sein, weil es auf die Fra­ge, ob  das be­tref­fen­de Auto ebenfalls dem Abgasskandal unterliegt oder nicht, gar nicht an­kommt.

Fahrzeugkäufern oder Leasingnehmern, die vom Ab­gas­be­trug / Dieselskandal nicht betroffen sind, sich aber aus ir­gend­wel­chen Gründen von ihrem Fahrzeug vorzeitig trennen wol­len, hilft die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge nicht!

  • Wer al­so Fahrzeuge mit einem Benzinmotor erworben oder geleast hat, gleich­gül­tig, ob es sich da­bei um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug han­delt, kann bei feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­rung den Widerrufsjoker/Autojoker gel­tend ­ma­chen und sich durch Wi­der­ruf vom Ver­trag lösen.

  • Als Fol­ge da­von ist das Fahr­zeug zu­rück­zu­ge­ben gegen Er­stat­tung al­ler Zahlungen abzüglich geleisteter Zin­sen.
  • Ab be­stimm­ten Jahr­gän­gen ist noch nicht einmal eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für die tat­säch­li­che Nutzung des Fahr­zeu­ges zu leisten.

  • Wer al­so über eine Herstellerbank  oder eine Her­stel­ler nahe Leasinggesellschaft finanziert hat, hat so­mit extrem gute Karten, sich  von sei­nem Fahrzeug auf ele­gan­te Art und Wei­se zu trennen. Al­le deutschen Her­stel­ler haben ei­ge­ne Banken und Leasinggesellschaften.
  • Aus­län­di­sche Autoher­stel­ler ar­bei­ten fest mit bestimmten deut­schen Banken zusammen.

 Die An­zahl feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­run­gen und da­mit der angreifbaren Darle­hens­ver­trä­ge / Lea­sing­ver­trä­ge ist ext­rem hoch.

Wer ei­ne Verkehrsrechtschutzversicherung ab­ge­schlos­sen hat, hat An­spruch auf De­ckungs­zu­sa­ge, trägt also auch kein Kostenrisiko, allenfalls eine kleine Selbstbeteiligung.



Donnerstag, 18. Oktober 2018

Dieselskandal - Ausweg über den Widerrufsjoker



Autojoker bei Autokrediten und Kfz-Leasing-Verträgen


Fast alle deutschen Autokonzerne sind in den Dieselskandal verwickelt.
Audi Cabriolet

1. Beim VW-Konzern verjähren Ansprüche der geschädigten Autokäufer Ende 2018.

Auf „Goodwill-Erklärungen“ zwischen den Autokonzernen und der Bundesregierung sollte und darf man sich nicht verlassen. Bindend sind diese Gesprächsergebnisse für die Geschädigten nicht.

Wer seine Ansprüche gegen Hersteller und Autohäuser vor Gericht verfolgen will, muss sich auf langwierige Prozesse einstellen.

2. Es gibt jedoch eine andere Möglichkeit für betrogene Autokäufer, soweit es sich um private Pkw handelt.

Wer den Autokauf ganz oder teilweise über die Herstellerbanken finanziert  oder über die entsprechenden Leasinggesellschaften einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, kann sich möglicherweise auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Kredit- oder Leasingvertrag berufen.

Unklare Widerrufsbelehrungen finden sich z.B. in den Darlehensverträgen der Autobanken u. a.  von VW, Daimler, BMW, Opel, Renault, Peugeot.


Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist in der betroffenen Verträgen nie zu laufen begonnen hat und der Kredit- oder Leasingvertrag auch heute noch widerrufen werden kann.

Pkw diverse
Das Widerrufsrecht unterliegt im Gegensatz zu sonstigen Ansprüchen keiner Verjährung!

3. Als Folge eines Widerrufs ist das Auto zurückzugeben gegen Rückerstattung aller gezahlten Raten einschließlich Anzahlungen. 

Bei Verträgen, die nach dem 12.6.2014 abgeschlossen wurden, muss der Kunde noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung bezahlen, hat also das Auto fast kostenlos genutzt.

Bei Verträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 abgeschlossen wurden, wird eine  Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer fällig. Dennoch kann sich auch in diesen Fällen der Widerruf des Vertrages auszahlen.

Mit dem Widerruf lässt sich also die leidige Frage, ob der gekaufte Diesel-Pkw mangelhaft ist oder nicht, umgehen, ebenso eine langwierige Klage.

4. Das Widerrufsrecht besteht auch, wenn es sich um einen Benziner handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erworben wurde.

Der Widerruf ist selbst dann noch möglich, wenn der Darlehensvertrag oder der Leasingvertrag bereits beendet ist.

5. Auch nicht zu verachten: Die Rechtsschutzversicherungen müssen für diese Fälle die Kosten übernehmen.

Sie haben Beratungsbedarf?  Kontakt unter

Rechtsanwältin
Petra Hildebrand Blume
Seckenheimer Hauptstraße 13
68239 Mannheim
Telefon 0621 30099980








Freitag, 5. Oktober 2018

Mieser Enkeltrick - Betrüger in 16 erfolgreiche Betrugsfällen mit Bestechung zu 12,5 Jahren Gefängnis verurteilt!


Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle,   Nr. 165/2018 vom 05.10.2018

Hamburger Verurteilung wegen sogenannter Enkel-Trick-Betrugstaten rechtskräftig


Beschluss vom 24. September 2018 – 5 StR 471/18

Das Landgericht Hamburg hat den heute 31 Jahre alten Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen – davon in 22 Fällen im Versuch – sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 117.500 Euro als Wertersatz angeordnet und drei Geschädigten Schadensersatz zugesprochen.  



Nach den Feststellungen der Strafkammer durchsuchte der Angeklagte Online-Telefonbücher nach Vornamen, die darauf schließen ließen, dass es sich bei den Anschlussinhabern um ältere Personen handelte.

 Von Warschau aus rief er die 60 bis 94 Jahre alten Geschädigten an und versuchte, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei ihm um eine nahestehende Person handele. Indem er vorgab, dringend für kurze Zeit Bargeld zu benötigen, versuchte der Angeklagte, die Geschädigten insbesondere dazu zu bringen, hohe Geldbeträge an von ihm koordinierte Abholer zu übergeben, was in 16 Fällen auch gelang. 

Auf diese Weise erlangten der Angeklagte und seine Mittäter Geldbeträge in Höhe von insgesamt mehr als 260.000 Euro. 

Zudem bot der Angeklagte während des Untersuchungshaftvollzugs einem Justizvollzugsbediensteten einen Geldbetrag von 300.000 Euro dafür, ihn aus der Untersuchungshaftanstalt "herauszubringen", was dieser ablehnte.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Januar 2018 – 603 KLs 12/16 (6500 Js 186/12)

Karlsruhe, den 5. Oktober 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Mittwoch, 22. August 2018

Mieterfreundlich: Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter wirkt nicht zugunsten des Vermieters!


Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle -Nr. 138/2018 vom 22.08.2018

Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam


Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. 

 
Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene "Renovierungsvereinbarung" keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt. 


Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung voDrzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) […] 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Celle – Urteil vom 25. Mai 2016 – 14 C 1146/14
 Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16

Karlsruhe, den 22. August 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501


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Donnerstag, 19. Juli 2018

Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ erfolglos


Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ erfolglos Pressemitteilung Nr. 60/2018 vom 19. Juli 2018

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ nicht zur Entscheidung angenommen. 

Damit ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben. Die Kammer hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art.
19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführer war nicht erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen.
Die Beschwerdeführer hätten aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt oder die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.


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Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2018