Donnerstag, 24. Juli 2014

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen und die Folgen



Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen

Seit 2002 müssen Finanzierungsinstitute (Banken, Bausparkassen, Sparkassen und Versicherungen) Darlehensverträge mit einer schriftlichen Widerrufsbelehrung versehen. Zum notwendigen Inhalt hat das Bundesjustizministerium Mustertexte entworfen.
Stattdessen wurden in vielen Fällen von den Finanzierungsinstituten eigene Texte entwickelt, die sich im Nachhinein als zu schwammig und irreführend erweisen.

Das hat Auswirkungen auf den Bestand der abgeschlossenen Kreditverträge. Diese sind nämlich angreifbar. Aus diesem Grund können Kreditnehmer auch nach vielen Jahren noch ihr Widerrufsrecht ausüben. Das Widerrufsrecht verjährt nicht.

Hiervon betroffen sind die Widerrufsbelehrungen namhafter Banken und Versicherungen, Bausparkassen und örtlicher Sparkassen.

Nach dem Widerruf ist der Kredit zurückzuzahlen. Für den Zeitraum, in dem der Kredit dem Kunden zur Verfügung gestanden hat, hat der Kreditnehmer nur die marktüblichen Zinsen zu zahlen. Das Finanzierungsinstitut muss umgekehrt seinem Kunden die erhaltenen Zinsen und auch den Ertrag, den es mit diesen Zinsbeträgen erwirtschaftet hat, herausgeben.
Außerdem haben die Banken auch die gezogenen Nutzungen, also Zinsen auszuzahlen. 

Die Überprüfung der Widerrufsbelehrungen rückwirkend bis 2002 lohnt sich schon deshalb, weil die heutigen Zinsen den niedrigsten Stand des letzten Jahrzehnts erreicht haben. Das Widerrufsrecht eröffnet somit die Möglichkeit, sich z. B. von einer teuren Baufinanzierung und auch von einem Forward-Darlehen zu lösen. Selbst, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt wurde, kann sich eine Überprüfung im Nachhinein noch lohnen.

Manche Banken sich auch bereit, ihren Kunden entgegen zu kommen und mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden, wobei sie selbstverständlich vorwiegend ihr eigenes Interesse im Auge haben. 

Bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird, sind drei Schritte unumgänglich:

1. Prüfen der Widerrufsbelehrung
2. Ablösebetrag des Kredits ermitteln und Finanzierung sicherstellen
3. Ausübung des Widerrufsrechts

Dies beinhaltet komplexe rechtliche und wirtschaftliche Fragen, die ohne fachliche Hilfe in der Regel nicht zu klären sein werden.
Von übereiltem Handeln ist dringend abzuraten.

Montag, 21. Juli 2014

Geld zurück beim Partnervermittlungsvertrag

Ich hatte bereits  darüber berichtet, dass ich für eine Mandantin von einer Partnervermittlung Geld zurück verlangt und eingeklagt habe.

Die Mandantin hatte sich auf ein Inserat  in einem Wochenblatt auf eine konkrete,  sehr personalisierte Annonce gemeldet und die dort angegebene Telefonnummer angerufen. Es meldete sich eine Partnervermittlung, welche erklärte, dass die Angelegenheit nicht am Telefon besprochen werden könne und ein Hausbesuch erforderlich sei. Dem stimmte meine Mandantin zu. Zum vereinbarten Termin erschien eine Dame, welche erklärte, dass ein Vertrag von mindestens sechs Partnervorschlägen über 6 Monate  Lufzeit abgeschlossen werden müsse. Damit erklärte sich meine Mandantin einverstanden.  Der stattliche Betrag  von 4.700 Euro wurde mithilfe eines Kartenlesegerätes auch sofort vom Konto  der Mandantin abgebucht.

Schon beim ersten  Partnervorschlag, der so gar nicht mit den Erwartungen und Wünschen der Mandantin übereinstimmte, versuchte sie, den Vertrag aufzulösen. Weil dies nicht gelang, übte sie schriftlich ihr Widerrufsrecht aus. Glücklicherweise übersandte sie dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein, welches dem Partnervermittlungsunternehmen auch zuging. Der Eingang des Widerrufes wurde sogar schriftlich bestätigt. Das Vermittlungsunternehmen unterbreitete daraufhin  "großzügig" einen Vorschlag, den Vertrag aufzuheben und – sage und schreibe – rund 1.200 Euro zurück zu erstatten. Alles andere sei bereits durch Aufwendungen, welches das Unternehmen angeblich gehabt hätte, verbraucht. Im Prozess hatte die Beklagte sogar den von ihr selbst außergerichtlich bestätigten Widerruf des Vertrages abgestritten.

Auf die außergerichtliche Aufforderung der Unterzeichnerin  ging das Unternehmen zunächst nicht ein. Sechs Monate nach der Klageerhebung auf Zahlung der vollen Summe, welche die Mandanten gezahlt hatte, wurde dann der bereits außergerichtlich angebotene Betrag von 1.200 Euro überwiesen. Über den Rest musste das Gericht entscheiden.

Das Amtsgericht Weinheim hat von den eingeklagten 4.700 Euro insgesamt 4.400 Euro für berechtigt erklärt und der Klage stattgegeben. Das Gericht führte aus, dass es sich um den typischen Fall einer provozierten Bestellung zu einem Hausbesuch durch das Partnervermittlungsunternehmen gehandelt und deswegen meiner Mandantin ein Widerrufsrecht zugestanden hatte. Für den einen Partnervermittlungsversuch billigte das Gericht der Partnervermittlung einen Betrag von 300 Euro zu. In Anlehnung an Entscheidungen anderer Gerichte hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich vom objektiven Wert auszugehen ist. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten meiner Mandantin musste das Partnerunternehmen ersetzen.

Da die betreffende Partnervermittlung gerade auch in Nordbaden in Tageszeitungen und Werbeblättern im Kleinanzeigenmarkt auffällig wirbt  und in den Annoncen die Partner suchenden Damen und Herren in einer Weise dargestellt werden, bei der man sich fragen muss, warum man diesen Menschen im Alltag nicht ständig begegnet, sei darauf hingewiesen, dass sich die Rückforderung der bereits geleisteten Gelder durchaus lohnt und man sich nicht durch die Ablehnung seitens des Unternehmens abschrecken lassen sollte.

Wer es also mit der Freundschaftservice und  Freundschaftsvermittlung GmbH, die seit einiger Zeit unter der Bezeichnung PV inseriert, in der Vergangenheit zu tun hatte und mit seinen Ansprüchen abgewiesen wurde, sollte durchaus versuchen, den Fall noch einmal aufzurollen.

Den tollen Mann,  auf dessen Inserat meine Mandantin überhaupt zum Telefon gegriffen hatte, hatte sie selbstverständlich nicht präsentiert bekommen.

PS: Der Betrag wurde bezahlt. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim ist rechtskräftig.