Mittwoch, 9. Dezember 2015

Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobilienkrediten erneut vereitelt!




Und wieder wurde eine Entscheidung des BGH von der beteiligten Bank verhindert, damit die Banken  auch in Zukunft durch alle Instanzen von der "Verwirkung " faseln können.

Ich hatte hier berichtet:


Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle

Nr. 202/2015 vom 09.12.2015

Terminaufhebung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um  treuwidrige Ausübung eines

Verbraucherwiderrufsrechts)



XI ZR 180/15 

LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12 

Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13 U 87/14 

Der Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien aufgehoben worden (siehe auch Pressemitteilungen Nr. 175/2015 und Nr. 195/15). 

Karlsruhe, den 9. Dezember 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Weihnachtstrubel bei Gericht!

Das Amtsgericht Weinheim scheint auch gerade den Überblick verloren zu haben. In einem Vorgang wurden namens meiner Partei zwei Unternehmen verklagt. Nach Zustellung der Klage einigten sich die Parteien. Die Klage wird in diesem Zusammenhang zunächst gegen die Beklagte Ziffer 2 und sodann auch gegen die Beklagte Ziffer 1 zurückgenommen. Beide Beklagten verzichten auf Kostenerstattung.

Das Amtsgericht übersandte eine gerichtliche Verfügung, in welcher es die Beklagtenbezifferungen, also Beklagte Ziffer 1 und Beklagte Ziff 2 verwechselte. 
Die Beklagte Ziffer 1, vertreten durch ein international operierendes Anwaltsbüro mit 23 Standorten weltweit schließt sich dieser Verwechslung an und kündigte als  Vertreter der "Beklagten Ziffer 2" an, auch keinen Kostenantrag zu stellen. 

Diese Schriftsätze wurden mit 2 Verfügungen des Gerichts vom 7. Dezember 2015 einschließlich aller Abschriften zweimal an mich übersandt, einmal eingehend am 8. Dezember und zum anderen heute. Die Schriftsätze liegen mir also jetzt in achtfacher Ausfertigung vor!

Aufwand bei Gericht: zweimal  bearbeiten, zweimal eintüten, zweimal Porto - alles von derselben Mitarbeiterin.

Da besteht noch massives Effizienzpotential!

Dienstag, 8. Dezember 2015

Ist Einbehalt von 4 % der Darlehnssumme bei KfW-Darlehen rechtmäßig oder nicht?



BGH - Mitteilung der Pressestelle Nr. 200/2015 vom 08.12.2015

Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsab-schlag bei KfW-Darlehen)


Genau solche Fälle habe ich auch.!


Die klagenden Darlehensnehmer begehren von den beklagten Kreditinstituten jeweils Rückzahlung eines sog. Auszahlungsabschlags, den die Beklagten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von 4 % des jeweiligen Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung des Auszahlungsabschlags zu, da die Bestimmungen über den Auszahlungsabschlag in den Darlehensverträgen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellten und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.

In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR 63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.

Die Landgerichte Bückeburg und Bamberg haben angenommen, die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen "normalen" Geschäftskredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Die ausgebende Bank habe daher keine Möglichkeit, auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese ergäben sich aus den Förderprogrammen der KfW. Darüber hinaus verweist das Landgericht Bamberg darauf, der Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern direkt an die KfW weitergeleitet worden.

Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag schon keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede.

Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte wälze mit dem Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei lediglich "durchleitende Bank" und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden räume sie ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein, das über ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Regelungen über Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen.

Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen" Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung der nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren jeweils weiter.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der  abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder


Vorinstanzen:

XI ZR 454/14 
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13 

und 

XI ZR 63/15 
 AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
 LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14

und

XI ZR 73/15
 AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13
 LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14

und 

XI ZR 96/15
 AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)
 LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Donnerstag, 3. Dezember 2015

Verstecktes Geld oder ein unerwartetes Weihnachtsgeschenk

Der Widerruf von Vertragserklärungen zum Abschluss eines Immobiliendarlehens kann auch dann noch interessant sein, wenn das Darlehen bereits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, wie es z.B. beim Verkauf von Immobilie häufig geschieht.

Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag ungenügend war, kann über den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank auch Jahre nach der Darlehenstilgung noch zurückgefordert werden.

Vielleicht schlummert in Ihren Unterlagen ein Weihnachtsgeschenk?!