Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Mittwoch, 29. März 2017
Donnerstag, 16. März 2017
Schwarzarbeit - eine gefährliche Sache - für Auftraggeber und Auftragnehmer
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle, Nr. 037/2017 vom 16.03.2017
Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig, also nicht existent. Das gilt auch, wenn ein Teil der Arbeit schwarz bezahlt werden soll.
Folgen: Der Handwerker hat keinen Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber hat bei Mängeln kein Ansprüche auf Nachbesserung, Schadenseratz, etc.
Das hat heute der BGH entschieden.
Urteil vom 16. März 2017 – VII ZR 197/16
Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit
von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung
geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der
Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen
Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt
hat.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien
zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen
haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine
Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 €
sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies
der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei
wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** nichtig, § 134 BGB*.
Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus
Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Antrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der
Vorinstanzen bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen
seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen)
"Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien
bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren,
dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden sollte (vgl. § 14 UStG***). In solchen Fällen bestehen keine
gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch
Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des
Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April
2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl.
Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni
2015).
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in
gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot
verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede"
so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarzArbG** erfasst wird.
Vorinstanzen:
LG Würzburg - Urteil vom 6. Mai 2015 – 91 O 1354/14
OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 – 8 U 63/15
Karlsruhe, den 16. März 2017
*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen
erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf
Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht
erfüllt.
***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung
(§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Donnerstag, 9. März 2017
Versicherung für nichts! Ausgehöhlte Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel gekippt, wonach die Berufsunfähigkeitsversicherung nur eintritt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 % am Schreibtisch ausgeübt wurde, sogenannte Schreibtischklausel.
Der BGH vertritt die Meinung, dass damit der Charakter einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgehöhlt wird.
Die Entscheidung ist auf der Homepage des BGH unter AZ. IV ZR 91/16 abrufbar.
Der BGH vertritt die Meinung, dass damit der Charakter einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgehöhlt wird.
Die Entscheidung ist auf der Homepage des BGH unter AZ. IV ZR 91/16 abrufbar.
Mittwoch, 1. März 2017
Kontoführungsgebühr bei Bauspardarlehen - ein Transparenzverstoß?
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle , Nr. 028/2017 vom 28.02.2017
Verhandlungstermin am 9. Mai 2017, 9:00 Uhr, in Sachen XI
ZR 308/15 ("Kontogebühr" bei
Bauspardarlehen)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als
qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die
Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr
abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit
korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der
Beklagten geltend, die jeweils eine "Kontogebühr" (in aktueller Höhe
von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.
Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge
enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
"I.1 Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei
planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß
ABB)
[…]"
§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:
"Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre
Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische
Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine
Kontogebühr.
[…]
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die
Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-)
Auszahlung des Bauspardarlehens."
Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die
"Kontogebühr" in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1
der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch,
deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er
an, die Klauseln seien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* intransparent und
benachteiligten darüber hinaus die Kunden der Beklagten auch gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unangemessen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die angegriffenen Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam. Darüber hinaus seien sie
zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als kontrollfreie
Preishauptabreden, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen. Der
danach eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* hielten sie aber stand. Aus der besonderen
Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten
für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von
wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Beim Bausparen
komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der
Zuteilungsmasse unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zu Gute, so dass die
Bausparkassen mit diesen - durch die "Kontogebühr" vergüteten -
Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnähmen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe - Urteil vom 6. Dezember 2013 - 10 O 36/13
OLG Karlsruhe - Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 U 5/14
Karlsruhe, den 28. Februar 2017
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Kosten für Online Banking mit smsTan
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 029/2017 vom 01.03.2017
Kontoführungsgebühr einer Sparkasse für Online Banking mit smsTan
Der BGH wird am 13.Juni 2017 entscheiden.
Verhandlungstermin am 13. Juni 2017, 9.00 Uhr, in
Sachen XI ZR 260/15 (Kosten einer
smsTAN)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als
qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte, eine
Sparkasse, führt in ihrem "Preisaushang" unter anderem Folgendes
aus:
"Privatkonten […]
[…]direktKonto (Kontoführung über Internet)mt.
Pauschale2,00 €".
Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte das
"Online-Banking" unter Verwendung von "smsTAN" vor. Dort
heißt es auszugsweise:
"Online-Banking mit smsTAN
[…]
Jede smsTAN kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom
Kontomodell."
Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage nach §§
1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gegen die vorgenannte Preisregelung, wonach jede
smsTAN, unabhängig vom Kontomodell 0,10 Euro kostet. Er ist der Ansicht, die
beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in
Anspruch, deren Verwendung in Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern
zu unterlassen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel unterliege gemäß
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* nicht der Inhaltskontrolle. Bei der
streitgegenständlichen Klausel handele es sich um die Bestimmung eines Entgelts
für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden und
damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede.
Eine gesetzliche Pflicht der Beklagten, ihren Kunden im
Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Girovertrag das Online-Banking mit PIN und
TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten, bestehe nicht. Es handele
sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden. Im
Rahmen der gesondert zu treffenden Abrede über das Online-Banking schließe die
Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Hauptleistungspflichten dieses
"Leistungspakets" seien die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des
Online-Banking nebst PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsverfahren. Der
fakultative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der
Übermittlung der TAN als personalisiertem Sicherheitsmerkmal folge auch aus der
Formulierung in § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB**. Entscheide sich der Kunde für eine
Übermittlung per SMS, könne die Bank diese Sonderleistung mit einem Entgelt
bepreisen. Die Qualifizierung der smsTAN-Preisklausel als Preishauptabrede
stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 BGB***. Danach werde dem
Zahlungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines
Zahlungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren.
Zahlungsdienst in diesem Sinne sei unter anderem die Ausgabe von
Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Die Beklagte bepreise hier einen Bestandteil
des als Zahlungsauthentifizierungsinstrument anzusehenden Verfahrens als
Hauptleistung, nämlich die Übermittlung der TAN per SMS als personalisiertem
Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs nach § 675j
Abs. 1 BGB**. Dass § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB**** den Zahlungsdienstleister,
der ein Zahlungsauthentifizierungsmittel ausgebe, zu dessen sicherer
Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der
Hauptleistung als solcher.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 O
168/12
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2015 – 10 U
35/13
Karlsruhe, den 1. März 2017
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
**§ 675j BGB
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur
wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann
entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem
Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und
Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister
zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung
mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.
(2) …
***§ 675f BGB
Zahlungsdienstevertrag
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst
als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer),
einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und
aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den
Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer
Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein
Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung
oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden
Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist
jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines
Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger
erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte
Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem
Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein
Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem
Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des
Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht
ausgeschlossen werden.
****§ 675m BGB
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1.
unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß
§ 675l sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person
zugänglich sind,
…
(2) …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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