Donnerstag, 11. Oktober 2012

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Am 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entschieden, dass die Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

1. Die Aufwendungen für den Prozess müssen zwangsläufig entstehen.

2. Die Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg haben. Das ist dann der Fall, wenn die         Chancen für den Erfolg mindestens so hoch sind, wie für den Misserfolg.

Abzugsfähig sind

  •   die Gerichtskosten, die Anwaltskosten des eigenen und des gegnerischen Anwaltes,          wenn man den Prozess verloren hat;

  •  Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des eigenen Anwaltes wenn man den Prozess   zwar gewonnen hat, beim Gegner aber nichts zu holen ist.

Hat eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dauerhaft übernommen, ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung nicht möglich.

Änderungen in der Zwangsvollstreckung ab 2013



1. Ab dem 1. März 2013 müssen für die Zwangsvollstreckung Formulare verwendet werden, die vom Gesetz verbindlich vorgegeben werden.

Es wird  nicht mehr zulässig sein, selbst hergestellte Formulare zu verwenden, was bisher allgemein üblich ist.

Die Pflichtformulare sollen auf den Webseiten des BMJ, der Landesjustizverwaltungen und den Justiz-Portalen von Bund und Ländern zum Ausdruck am Computer oder zum Ausdruck zur Verfügung stehen.

2. Das Gesetz sieht u . a. einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines "gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO" vor. Dieser Antrag hat einen Umfang von sage und schreibe 10 Seiten!

3. Neu wird auch ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen "gewöhnlicher" Geldforderungen sein. Dieser Antrag soll 9 Seiten lang werden!

Es hat den Anschein, dass sich der Gesetzgeber wieder in Kleinkram verbissen hat, anstatt die wirklich wichtigen Rechtsprobleme zu lösen.

Zentrale Vollstreckungsgerichte ab dem 01.10.2013



Zum 1. Januar 2013 werden zentrale Vollstreckungsgerichte in allen 16 Bundesländern eingerichtet.

Die zentralen Vollstreckungsgerichte werden zuständig sein für die Verwaltung der Schuldnerverzeichnis-Datenbank und für den Abruf von Vermögensverzeichnissen.

Zuständig werden zukünftig sein:

Baden-Württemberg  ~ AG Karlsruhe
Bayern  ~  AG Hof
Berlin   ~  AG Berlin-Mitte
Brandenburg  ~  AG Nauen
Bremen  ~  AG Bremerhaven
Hamburg ~ AG Hamburg-Mitte
Hessen    ~  AG Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern   ~  AG Neubrandenburg
Niedersachsen  ~  AG Goslar
Nordrhein-Westfalen  ~  AG Hagen
Rheinland-Pfalz  ~  AG Kaiserslautern
Saarland  ~  AG Saarbrücken
Sachsen-Anhalt  ~  AG Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein  ~  AG Schleswig
Thüringen  ~  AG Meiningen