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Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Dienstag, 25. Dezember 2012
Dienstag, 11. Dezember 2012
Verstoß gegen das Transparenzgebot - unwirksame Versicherungsbedingungen
Ich zeige Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrer Versicherung holen.
Fachliteratur |
Unwirksame Klausen in
Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und
Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen
Mit Urteil
vom 25. Juli 2012 hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 201/10, eine Reihe von Klauseln in
den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam
erklärt.
Der
Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9.
Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99,
vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR
1317/96 weiter entwickelt.
Der BGH hat
in dieser Entscheidung das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes
Hamburg vom 27. Juli 2010, Az. 9 U
236/09 bestätigt.
Die
beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für
die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) verwendet.
Die vom Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei
Kapitallebensversicherungen mit Verbrauchern, Rentenversicherungen mit
Verbrauchern und fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Verbrauchern
ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.
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