Mietminderung wegen angeblichen Schimmelbefalls
Mieter mindert um 50 % der Warmmiete.
Folgende Fehler sind ihm dabei unterlaufen:
1. Die Wohnung wurde 16 Jahre lang von der Vormieterin ohne Schimmelbildung bewohnt.
Er selber wohnt seit September 2012 in der Wohnung. Ende Januar / Anfang Februar 2013 rügte er Schimmelbefall. Nach Lage der Dinge (s. Satz 1) ist vermutlich mangelhaftes Lüften und /oder Beheizen Ursache des angeblichen Schimmelbefalls.
Die Wohnung wurde in der vergangenen Woche von einem Gutachter besichtigt. Der angebliche Schimmelbefall konnte nicht vorgeführt werden.
2. Selbst, wenn ein Befall vorliegen würde, würde eine Stelle in einem Zimmer keine 50 % Mietminderung rechtfertigen.
3. Eine Kürzung der Warmmiete ist unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 01.02.2013 forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung bis 12.02.1013 auf, unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und 2 Wochenenden eine viel zu kurze Frist.
4. Am 07.2. kürzte der Mieter bereits die Miete, also vor Fristablauf.
5. Ebenfalls vor Fristablauf, nämlich am 11.02.2013 schreibt ein Anwaltsbüro und fordert wegen angeblichen Verzugs auch gleich seine - überhöhten - Gebühren ein.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Donnerstag, 28. Februar 2013
Sonntag, 10. Februar 2013
Rechtsberatung ist ja so einfach!
Dieser Tage in einem Social Network:
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Anonymer Frager: Wer zahlt für das Pflegeheim der Mutter? Mehrere Kinder, teils mit schuldenfreiem Immobilieneigentum, teils noch nicht abbezahlt. Bitte um rasche Antwort. Sollte es nicht in mein Ressort fallen, soll ich doch sagen, wo sich Anonymus kostenlos informieren kann.
Ganz schön naiv oder frech.
Ich habe mir erlaubt, nicht zu reagieren.
Freitag, 8. Februar 2013
Kreative Anwaltskammer
Etwas zum Schmunzeln: In einer außergerichtlichen Familienangelegenheit
habe ich dem Gegner meine Gebühren in Rechnung gestellt. Gegnervertreter
fand, diese seien zu hoch. Sein Mandant bezahlt evollständig unter
Vorbehalt der Rückforderung des angeblich überhöhten Teils. Anschließend
legte er Beschwerde bei der Anwaltskammer ein u. verlangte ein
Gebührengutachten. Es geht um rund 450,00 Euro. Gesten rief mich der
gegnerische Anwalt an: Die Kammer hat ein Gutachten abgelehnt und ihm
empfohlen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Sein
Mandant akzeptiere jetzt den vollen Rechnungsbetrag.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Mir liegen bis heute weder die Gebührenbeschwerde, noch die Stellungnahme der Kammer vor.
Donnerstag, 7. Februar 2013
Unzulässige Kontokündigung
Das OLG Naumburg hat entschieden, daß die Kontokündigung unzulässig ist,
wenn damit nur höhere Kontoführungsgebühren durchgesetzt werden sollen. Die Klage richtete sich gegen eine Sparkasse. Für Genossenschafts- und Privatbanken wird nichts anderes zu gelten haben. Vermutlich wird die Sparkasse Revision einlegen. OLG Naumburg, Az.: 9 U 128/11. Das machen Banken ja immer, wenn es um Grundsätzliches geht.
Labels:
Bankrecht,
Kontoführungsgebühr,
Kontokündigung
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