Donnerstag, 28. April 2016

Jura ist ja so einfach!




Für Mandantschaft hatte ich einen Bonus-Sparplan  aus dem Jahre 1998 zu prüfen.. Darin war damals ein laufender Zinssatz von 3,5 % vereinbart worden sowie, gestaffelt nach Laufzeit, jährlich ein Sonderbonus auf die eingezahlten Sparraten des jeweiligen Jahres. In 2015 betrug der Bonus  immerhin 90 % der eingezahlten Sparraten.

Die Raten wurden fleißig geleistet. Eines Tages stellte die Bank vom gebundenen Sparbuch auf ein Sparbuch in Loseblattform um. Im Zuge dieser Umstellung fielt der Mandantin plötzlich auf, dass  sie weniger Zinsen erhält und ist empört.

Nach der Prüfung des Sparplanes und  der  Bonusgutschriften musste ich  der Mandantin leider mitteilen, dass sich die Bank eine Anpassung der Zinsen an veränderliche Marktverhältnisse im Vertrag vorbehalten hatte. Die jeweils geltenden Zinssätze wurden durch Aushang in der Bank bekannt gegeben. Auch dies steht im Vertrag.

Aber welcher Bankkunden interessiert sich schon für den Aushang  in den Geschäftsräumen der Bank über das Preis-Leistungs-Verhältnis und Zinssätze?  

Sechs Wochen nach meiner Begutachtung erreichte mich nun ein Schreiben der Mandantschaft, in welchem ein leiser Zweifel an meiner Auskunft anklang. Die Mandantin hatte gerade von einem Gerichtsurteil bei  einer Bausparkasse gehört,  welche den Zinssatz hatte ändern wollen und bei Gericht nicht Recht bekommen hatte.

Leider ist es - für den Laien sicherlich schwer zu verstehen- so,  dass vermeintlich gleiche Vorgänge doch eben nicht gleich sind.

Der betroffene Sparvertrag ist auch heute noch ein Supergeschäft!

Mittwoch, 20. April 2016

Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich u. darf 2 weitere Jahre angewendet werden.


Ich finde es nicht in Ordnung, dass ein seit 2009 in Teilen verfassungswidriges Gesetz noch 2 Jahre angewendet werden darf. Entweder sind Regelungen verfassungswidrg oder nicht. Wenn  ja, dann dann muß das Verbot sofort greifen.
Diese lauwarmen Entscheidungen des BVerfG sind einer solchen Institution unwürdig!

Wer unser Grundgesetz stänig mit Füßen tritt, darf nicht auch noch in seinem Verhalten bestärkt werden!



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-   Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 20. April 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Das führt dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren. 

 Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.


Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle.

Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind  sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden  an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da die Gründe für die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten die beanstandeten Vorschriften jedoch mit Einschränkungen überwiegend bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 fort.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; die Richter Eichberger und Schluckebier haben ein Sondervotum abgegeben.

 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Dienstag, 19. April 2016

Kein Anspruch auf Vaterschaftstest gegen mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen Abstammungsklärungsanspruch Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom 19. April 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte - gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.

 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016