Montag, 29. November 2010

Ski und Rodel gut!

Die Wintersportsaison hat wieder begonnen. Schnee fällt zur Zeit in den Mittelgebirgen und den Alpen. Neben körperlicher Fitness sollten sich Skifahrer, Rodler und Snowboarder auch mit den Regeln, die auf Pisten und Hängen gelten, vertraut machen. Die FIS-Regeln legen fest, worauf beim Wintersport , z,B. beim Anfahren, Überholen, Queren und nach einem Unfall zu  beachten ist. Auf den Schwächeren ist Rücksicht zu nehmen. Wer sich nicht daran hält, haftet für den von ihm verursachten Schaden, was überwiegend Personenschaden ist. Er riskiert außerdem, auf einem Teil seines eigenen Schadens sitzen zu bleiben, wenn ihn ein Mitverschulden trifft. FIS-Regeln zum Download finden Sie hier:FIS-Regeln  

Freitag, 12. November 2010

Überstundenpauschale im Arbeitsvertrag unwirksam

Beliebt sind in Arbeitsverträgen Klauseln, in denen Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten sind.
Da die meisten Verträge als Formularverträge den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, sind solche Klauseln wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der Arbeitnehmer weiß nämlich nicht, welche Gegenleistung er für sein Gehalt erbringen muß ( BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 517/09).

Allerdings sind etwaige Verfallfristen von i.d. R. 3 Monaten in den Verträgen nach wie vor zu beachten.
Eine unbeschränkte Nachzahlungsforderung dürfte demzufolge eher selten durchsetzbar sein. 
 




 

Donnerstag, 11. November 2010

Fristlose Kündigung einer Auszubildenden - Fehlverhalten des Arbeitgebers

Über den Fall wurde in der Rhein-Neckar-Zeitung ausführlich berichtet:

Ein Anwalt hielt es für sinnvoll, seiner Auszubildenden das Foto seiner Freundin vorzuhalten und zu fragen, wie alt die darauf abgebildete Dame sei.
Als die Mitarbeiterin das Alter mit 40 Jahren schätzte, brannte beim Arbeitgeber eine Sicherung durch. Er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Als das Arbeitsgericht meinte, daß es die Kündigung nicht für sehr fundiert halte, soll der Anwalt argumentiert haben, seine Mitarbeiterin habe doch gewußt, daß seine Freundin erst 31 Jahre alt sei.


Als Außenstehender stellen sich mir einige Fragen: wenn der Arbeitgeber wußte, daß die Auszubildende das Alter seiner Freundin kannte - warum hat er dann gefragt? Vielleicht wollte die Mitarbeiterin einfach nur ehrlich sein? Wenn die Auszubildende das Alter nicht kannte: eventuell war das Bild unscharf oder die Auszubildende braucht eine Brille oder der Anwalt braucht eine Brille? Außerdem ist nicht  jeder Mensch geübt, das Alter anderer zu schätzen. Für Menschen unter 20 Jahren - die meisten Auszubildenden sind unter 20 - ist jeder über 30 ohnehin uralt. Es soll außerdem Menschen geben, die älter aussehen, als sie sind.

Fest scheint dagegen zu stehen: Für den Anwalt ist ein Leben nach dem 40. Geburtstag unvorstellbar, sonst hätte er die Schätzung nicht als persönliche Beleidung empfunden. Manches Private hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Das sollte man als Arbeitgeber wissen und vorleben.
Auf dem Ausbildungsplan von Auszubildenden steht nicht, daß man sich im Schätzen des Alters anderer Menschen üben müßte.

Der "Vorfall", wenn man überhaupt von einem "Vorfall" sprechen kann, ist so unbedeutend, daß darauf nie und nimmer wirksam eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gestützt werden könnte.

Von Arbeitsrecht versteht der Anwalt somit nichts.

Man könnte den  Eindruck gewinnen, daß sich gewisse graue Zellen über einen längeren Zeitraum nicht an der anatomisch dafür vorgesehenen Stelle befunden haben.


Ganz sicher ist aber: einer Anwältin wäre dies nicht passiert!
 

Neuer Versorgungsausgleich ist gesetzgeberischer Mist!

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt. Mit Ausnahme von bereits an diesem Tag anhängigen Verfahren wurde das sog. Rentnerprivileg abgeschafft. Dieses regelte: bezog der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens schon Rente, der Ausgleichsberechtigte aber noch nicht, erfolgte die Rentenkürzung erst dann, wenn auch der Ausgleichsberechtigte Rente erhielt.

Seit dem 01.09.09 ist das nun anders. Die Rentenkürzung erfolgt mit Rechtskraft des Versorgungsausgleichs sofort, obwohl der Berechtige bei großem Altersunterschied erst viel später von den übertragenen Anwartschaften profitiert. Die Rente des ausgleichspflichtigen Rentners sinkt somit u. U. weit unter das Existenzminimum. Der Rentner muß ergänzende Sozialhilfe beziehen mit allen Bevormundungen und Schikanen der einschlägigen Behörden.

Die neue Gesetzeslage greift in Rechtsansprüche ein, was durch nichts gerechtfertigt ist und verstößt damit gegen Art. 14 GG und die Menschenwürde. Die Rentenbeiträge wurden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Eingriffe zur Sanierung der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind damit nicht zulässig und m. E. verfassungswidrig.

Mittwoch, 10. November 2010

Kranke Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung

Aus aktuellem Anlaß:

Kranke Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf Gehalts- oder Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen, wenn sie wegen derselben Krankheit bis zu 6 Wochen krank geschrieben sind. Danach besteht Anspruch gegen die Krankenkasse auf Krankengeld.
Erfolgt Krankschreibung wegen Krankheit 1 und danach wegen Krankheit 2, bleibt die Fehlzeit wegen Krankheit 2  bei Ermittlung der 6-Wochenfrist wegen Krankheit 1 außer Betracht.

Dennoch behalten manche Arbeitgeber bei Krankheit unabhängig von der Dauer der Krankheit den Arbeitslohn einfach ein.
Das ist nichts als Schikane und offener Rechtsbruch!
Der betroffene Arbeitnehmer soll so klein gemacht werden.
In dieselbe Richtung gehen ständige Anrufe. Liegt die Krankmeldung vor, muß der Arbeitgeber von deren Richtigkeit ausgehen, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.

Krank geschrieben zu sein ist übrigens nicht identisch mit Bettlägerigkeit oder ständig in der Wohnung anwesend sein zu müssen.