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Montag, 28. Januar 2019

Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank - Fortsetzung

Möglicherweise ist die Klage unzulässig. 

Der klagende Verband muss seine Klagebefugnis beweisen. 

 

Auch, wenn ihm das gelingt,so sind von angeblich über 680 Klägern  ca. 4/5 der Anmeldungen auf jeden Fall aber unbegründet, weil die Kläger fehlerhafte Angaben gemacht haben.



Es ist mir ein Rätsel: 

Man kauft ein teures Auto, beteiligt sich an einem Massenverfahren, weil dies "kostenlos" ist und ist noch nicht einmal bereit, einen dreistelligen Betrag für eine juristische Hilfestellung bei der Anmeldung im Klageregister zu investieren!

Das ist am falschen Ende gespart! Dieser Geiz kann die Beteiligten noch teuer zu stehen kommen!



 
Die Beteiligten werden auch nicht wissen, dass sie aus der Musterfeststellungsklage ab dem 26.01.2019 nicht mehr aussteigen können. Ein Rücktrittsrecht hätten sie nur bis zum 25. Januar 2019 um 24 Uhr gehabt.

Das Gesetz sieht einen Ausstieg aus der Musterfeststellungsklage nur bis zum Ablauf des Tages vor, an dem die mündliche Verhandlung begonnen hat. Das war der 25.Januar 2019.

Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart und die Konsequenzen daraus werden wohl die meisten Beteiligten am 25.10.2019 noch gar nicht informiert gewesen sein.

Die geschädigten Autokäufer wären besser beraten gewesen, die Rückgabe des Autos auf andere Art und Weise zu erreichen.  


Alternative Möglichkeiten dazu gibt es. Diese sind auch bekannt!



Diese Möglichkeiten stehen den "Musterklägern" auch jetzt noch offen!

  

Dienstag, 22. November 2016

BGH - Bank muss im Darlehensvertrag auch zu den "Pflichtangaben" Angaben machen, die beim Immobilienvertrag zwar nicht verlangt werden, von ihr in der Widerrufsinfomation aber als Pflichtangabe als Beispiel genannt wurden



Fazit: Nennt eine Bank in der Widerrufsinformation Pflichtangaben, obwohl diese beim Immobilienkreditvertrag nicht erforderlich sind (hier: Angaben zur Aufsichtsbehörde), muss sie sich an ihren eigenen Formulierungen auch festhalten lassen. Fehlt eine solche "Pflichtangabe" im Darlehensvertrag, ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden.



Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle - Nr. 210/2016 vom 22.11.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag



Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. 

Sachverhalt: 

Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt: 


"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat". 


Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. 

Prozessverlauf: 

Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: 

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. 

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. 

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. 

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat. 

* § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt


(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.


Vorinstanzen: 

LG Heidelberg – Urteil vom 14. Oktober 2014 – 2 O 168/14
 OLG Karlsruhe – Urteil vom 25. August 2015 – 17 U 179/14

Karlsruhe, den 22. November 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Dienstag, 13. September 2016

Unangemessene Benachteiligung des Bausparers durch Darlehensgebühr - der Bundesgerichtshof verhandelt am 08.11.2016



Der Bundesgerichtshof hat erneut zu entscheiden, ob die von Bausparkassen erhobenen Darlehensgebühren  von 2 Prozent des Bauspardarlehens gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und den Bausparer unangemessen benachteiigt.  Dabei wird auch noch einmal die Frage der Verjährung - Regelverjährung von 3 Jahren oder 10 Jahre - von Bedeutung sein.


Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle- Nr. 155/2016 vom 13.09.2016
Verhandlungstermin am 8. November 2016 in Sachen XI ZR 552/15 – 9.00 Uhr, XI ZR 472/15 – 11.00 Uhr
- und XI ZR 477/15 – 9.00 Uhr - (Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen)


XI ZR 552/15

In dem Verfahren XI ZR 552/15 wendet sich der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig wird (§ 10 ABB).

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die beanstandete Klausel benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend für die Beurteilung sei nicht das Leitbild des Darlehensvertrages, sondern das durch Besonderheiten des Bausparkassengesetzes geprägte Leitbild für Bausparverträge. Dieses Leitbild gehe von einer Darlehensgebühr aus. Die staatliche Förderung durch Bausparprämien und die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sprächen dafür, dass der Gesetzgeber die Gebühr gebilligt habe.

Dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, benachteilige den Bausparer nicht unangemessenen, weil es diesem frei stehe, ob er das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge. Eine vorfällige Tilgung des Bauspardarlehens bedeute zudem keine Mehrbelastung des Bausparers. In einem solchen Fall werde die nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase des Bausparvertrages vielmehr geringer; höher werde allein der effektive Jahreszins.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15

In den Verfahren XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15 begehren die klagenden Bausparer von den beklagten Bausparkassen jeweils Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die die Beklagten bei Auszahlung eines Bauspardarlehens aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) erhoben haben. Im Verfahren XI ZR 477/15 wurde das Bauspardarlehen im Januar 2007 ausbezahlt.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr zu, da die Bestimmungen über die Darlehensgebühr in den ABB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten und als solche gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten, allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.

In dem Verfahren XI ZR 472/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Verfahren XI ZR 477/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Bestimmung über die Darlehensgebühr keiner Inhaltskontrolle unterläge, weil es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele. Die Darlehensgebühr sei als zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung anzusehen.

Mit der Darlehensgebühr würden zudem spezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells entgolten. Zum einen werde dem Bausparer eine Anwartschaft auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen eingeräumt, die er bereits mit Abschluss des Bausparvertrages erwerbe. Zum anderen habe der Bausparer die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit zu tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Das Leistungs- und Gegenleistungsgefüge sei insoweit abweichend vom "gewöhnlichen (Bank-)Darlehen" ausgestaltet.

Selbst wenn man die Klausel für kontrollfähig halte, sei die Darlehensgebühr wirksam vereinbart, weil sie nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar sei und den Bausparer nicht unangemessen benachteilige. Das Bauspardarlehen sei in einen Bausparvertrag eingebettet, durch den dem Bausparer besondere Leistungen - eine Zinssicherung und die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu tilgen - gewährt würden.

In dem Verfahren XI ZR 477/15 hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers verjährt sei.

Da der Kläger die Darlehensgebühr bereits bei Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 1. Januar 2007 geleistet habe, sei der Rückzahlungsanspruch bereits im Jahr 2007 entstanden, so dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB** am 31. Dezember 2011 abgelaufen sei. Das vom Kläger im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren habe den Verjährungslauf folglich nicht mehr hemmen können.

Der Verjährungsbeginn sei weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben worden noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Die Grundsätze aus den Urteilen des Senats zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26) seien nicht anzuwenden, weil die Darlehensgebühr nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens erhoben worden sei. Ein Bausparvertrag sei kein Verbraucherkreditvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der sogenannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetze, weshalb es an der Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehle.

Mit der vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

** § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Vorinstanzen:
 XI ZR 472/15
 AG Ludwigsburg - Urteil vom 19. Mai 2015 - 8 C 165/15
 LG Stuttgart - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 142/15

und

XI ZR 477/15
 AG Ludwigsburg - Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15
 LG Stuttgart - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15

und

XI ZR 552/15
 LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15
 OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15

Karlsruhe, den 13. September 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

Donnerstag, 17. März 2016

Wenn nicht jetzt, wann dann?



Welche Banken haben in der Vergangenheit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet?


Bei der Prüfung zahlreicher Widerrufsbelehrungen verschiedener Finanzierungsinstitute sind u. a. folgende Banken negativ aufgefallen:

PSD-Bank, Raiffeisenbank Kraichgau, Badische Beamtenbank, Volksbank Dreiländereck, BHW, ING. Diba, Deutsche Kreditbank, SEB, Targobank, Santanderbank, viele Sparkassen, u. a. die Sparkassen Bühl und Freiburg-Breisgau.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurden auch bei Kreditverträgen von Versicherungsgesellschaften gefunden.

Nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest, die nach eigenen Angaben rund 3.000 Verträge geprüft hat, sind rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen mit Fehlern behaftet und deshalb vom Verbraucher angreifbar.

Besonders betroffen sind Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2003 und 2009 abgeschlossen wurden.

Das Recht zum Widerruf für Altverträge läuft am  21.06.2016 aus.



 

Wer jetzt noch seine Kreditverträge widerrufen will, muss sich also beeilen.



Donnerstag, 3. Dezember 2015

Verstecktes Geld oder ein unerwartetes Weihnachtsgeschenk

Der Widerruf von Vertragserklärungen zum Abschluss eines Immobiliendarlehens kann auch dann noch interessant sein, wenn das Darlehen bereits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, wie es z.B. beim Verkauf von Immobilie häufig geschieht.

Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag ungenügend war, kann über den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank auch Jahre nach der Darlehenstilgung noch zurückgefordert werden.

Vielleicht schlummert in Ihren Unterlagen ein Weihnachtsgeschenk?!

Freitag, 27. November 2015

Widerruf einer Vertragserklärung beim Verbraucherdarlehen - das falsche Spiel der Banken



Wieder das bekannte Spiel von Banken, die Auseinandersetzung zum Recht auf Widerruf alter Verbraucherdarlehen durch alle Instanzen zu treiben und unnötige Kosten zu produzieren, in der Hoffnung, dass dem Kreditnehmer das Geld ausgeht oder der Mut verläßt oder beides. Kurz vor dem seit langem anberaumten Termin vor dem BGH werden dann Vergleichsgespräche geführt, die man schon wesentlich früher hätte führen können.

Es ist offensichtlich, dass es zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung eines Widerrufs seiner Vertragserklärung durch den Verbraucher treuwidrig ist oder nicht, keine  höchstrichterliche Entscheidung geben soll. Die Banken tragen dies in jedem Prozess gebetsmühlenhaft vor, haben dann aber nicht den Mumm, sich einer Entscheidung  des BGH zu stellen. 

 Die befürchtete Entscheidung zugunsten der Verbraucher soll offensichtlich auf Biegen und Brechen verhindert werden.
 

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle  Nr. 195/2015 vom 27.11.2015

Terminverlegung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um treuwidrige Ausübung eines

Verbraucherwiderrufsrechts)


LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
 Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13 U 87/14

Der Verhandlungstermin am 1. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist auf Antrag der Parteien verlegt worden auf den 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr (siehe auch Pressemitteilung 175/2015). 

Karlsruhe, den 27. November 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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