Dienstag, 19. Dezember 2017

Studienplatzvergabe verstößt gegen Artikel 12 und 3 Grundgesetz




Das Bundesverfassungsgericht hat die geltenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Die bisherigen Regelungen verstoßen gegen das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildung und Berufswahl gemäß Artikel 12 Abs. 1, Satz 1 GG und gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Neuregelung ist bis zum 31.12.2019 zu treffen.

Unten wiedergegeben ist die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Der darin enthaltene Link führt zur Homepage des Gerichts mit weiteren Ausführungen.


 
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar Pressemitteilung Nr. 112/2017 vom 19. Dezember 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
 
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Donnerstag, 14. Dezember 2017