Mittwoch, 14. Dezember 2016

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Zum ersten Mal hat ein Oberlandesgericht einem Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Unternehmerdarlehens zugesprochen.

Der Kläger  betreibt die  Projektentwicklung von Immobilien. Zum Erwerb diverser Immobilien hatte er bei der beklagten Bank im Jahr 2005 ein Darlehen aufgenommen, für welches ihm eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 € in Rechnung gestellt worden war.

Die beklagte Bank berief sich auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger dagegen vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den AGB gegen § 307 Absatz 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main  hat dem Kläger Recht gegeben.

Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass auch bei einem Unternehmer der Darlehensgeber mit der Darlehensgewährung keine sonstige rechtliche Leistung erbringt, für die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangt werden könnte.

Die Bearbeitung des Darlehensantrages,  Prüfung der Bonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, Vertragsgespräche,  das Erarbeiten eines Darlehensangebotes,  die Beratung des Kunden und schließlich auch die  Bereitstellung der Darlehensmittel seien nicht gesondert zu vergüten, sondern erfolgten ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.
Die Bank konnte auch nicht darlegen, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien "verhandelt" worden sei.  Das hätte nach Auffassung des  Oberlandesgerichts zur Voraussetzung gehabt, dass die Bank bereit gewesen wäre, ihre Vertragsklauseln zur Disposition zu stellen.

Die Klausel hat somit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB nicht standgehalten.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass durch die Regelung in den AGB der Bank  auch der unternehmerisch tätige Darlehensnehmer in treuwidriger Weise unangemessen benachteiligt wird, weil die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die von der Bank entfalteten Tätigkeiten stellen vielmehr ausschließlich solche dar, die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auch der Argumentation der Bank, es würde sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln, eine Absage erteilt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen ist, weil die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Zuvor sei keinem Darlehensnehmer die Erhebung einer Rückforderungsklage  zumutbar gewesen. Das OLG berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13.

Dem Kläger wurde außerdem ein Anspruch auf Nutzungsersatz zugebilligt, welche die Beklagte aus dem Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hatte. Dass die Bank aus  dem von ihr vereinnahmten Geld Nutzungen zieht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht hat die Höhe der Nutzungsentschädigung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Damit  ist die Chance von Unternehmern,  welche Bearbeitungsgebühren von Darlehen zu unternehmerischen Zwecken bezahlt haben, auf Erfolg bei der Rückforderung erheblich gewachsen.
Nachdem das Gericht den Eintritt der Verjährung für Ansprüche, die bis Ende 2011 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2011 angenommen hat, sind alle noch nicht rechtshängig gemachten Ansprüche bis einschließlich 2012 bereits verjährt. Ansprüche aus 2013 verjähren am Jahresende   2016.

Bearbeitungsentgelte, die Unternehmer ab 2014 gezahlt haben, können noch im ganzen Jahr 2017 zurückverlangt werden.

Donnerstag, 8. Dezember 2016

Wie Sie jetzt noch Ihre Darlehensgebühren aus Bauspardarlehn des Jahres 2013 zurückfordern können



Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof am 08.11.2016 entschieden, dass die in Bausparverträgen vorgesehenen Klauseln über Darlehensgebühren bei Zuteilungsreife des Bauspardarlehens unwirksam sind.

Solche Klauseln waren bei allen Bausparverträgen üblich.

Für Bausparer, die im Jahr 2013 nach Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages von ihrer Bausparkasse ein Bauspardarlehen erhalten  und die Darlehensgebühren bezahlt haben,
läuft zum Jahresende 2016 die dreijährige Regelverjährungsfrist ab. Zwar besteht erst seit November 2016 eine gesicherte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Gebühren. Noch ist aber unsicher, ob der BGH in einem späteren Urteil irgendwann einmal die Auffassung vertreten wird, dass der Beginn der Verjährungsfrist erst mit Erlass seines  Urteils vom November 2016 beginnt.

Zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensgebühren ist daher dringend zu empfehlen, dass alle Kunden, denen im Jahr 2013 Darlehensgbühren berechnet wurden,  jetzt noch in 2016 die gezahlten Darlehensgebühren zurückfordern. Ein  Brief an die Bausparkassen ist zur Hemmung der Verjährung allerdings nicht geeignet.

Angesichts der Kürze der Zeit bis zum Jahresende  sind vielmehr sofort gerichtliche Maßnahmen oder ein individuelles Schlichtungsverfahrens einzuleiten.  Fehler bei dieser Vorgehensweise können zum Verlust der Ansprüche der Darlehensnehmer führen.

Je nach Höhe des Darlehen handelt es sich immerhin um einige tausend Euro. In den meisten Fällen wurden die Darlehensgebühren entweder vom Bausparguthaben abgezogen oder aber  über das Bauspardarlehen mitfinanziert. Durch die erhöhte Darlehenssumme zahlen die Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehens auch noch Zinsen für die unberechtigten Darlehensgebühren. Der Schaden zulasten der Bausparkunden liegt also wesentlich über dem Betrag der Darlehensgebühren.

Vorgänge aus den Jahren 2014 ff lassen sich auch noch nach dem Jahreswechsel regeln.