Dienstag, 2. Februar 2016

Schusters Kinder - oder das Berufsrecht der Rechtsanwälte



Zum wiederholten Male hat das Bundesverfassungsgericht eine berufsrechtliche Vorschrift der Rechtsanwälte wegen Verstosses gegen Art 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. Es ging um das Verbot, dass sich  Rechtsanwälte nicht mit Ärzten und Apothekern zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen schließen dürfen.

 

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 2. Februar 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
§ 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
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