Dienstag, 29. März 2016

Individualbeitrag - was Banken unter Kreativität verstehen!



Banken versuchen häufig, anstelle der unwirksamen Bearbeitungsgebühren durch Wortneuschöpfungen doch noch Extrageld bei neuen Krediten abzuschöpfen. 

 Dies wird  auch mit dem "Individualbeitrag" bezweckt. Das LG Stuttgart hat dies nun für zulässig erklärt, weil der Kunde die Wahl habe zwischen Basiskredit u. dem sog. "Individualkredit" mit Sonderrechten bei Zins- u. Tilgungszahlungen als "echte Gegenleistungen".
 Nur diese Sonderleistungen lassen sich Banken schon immer über einen höheren Zinssatz vergüten. Hat das LG Stuttgart aber noch nicht bemerkt und ist der Bank auf den Leim gegangen.

Das LG Stuttgart hat übersehen, dass Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verbraucherkrediten gemäß § 502 BGB  auf 0,5 % bis 1 % der Kreditsumme  und maximal auf den Betrag der Zinszahlungen, die bei Weiterführung des Kredits angefallen wären, begrenzt sind.  Bei einem Kredit von 80.000 EUR wären dies also maximal 800,00 EUR, die auch nur dann anfallen würden, wenn der Kredit entgegen der ursprünglichen Absicht vorzeitig getilgt werden würde.
Auch andere "Vergünstigungen" wie Zins- u. Tilgungsaussetzungen für einen begrenzten Zeitraum
haben Banken schon immer eingeräumt, wenn beim Darlehensnehmer mal Not am Mann war. Das gilt jedenfalls für die Finanzinstitute, die an ihren Kunden noch Interesse haben und und lieber eine verzögerte Rückführung des Darlehens als dessen Totalausfall bei einer vorübergehenden Notlage des Kunden in Kauf nehmen.

Banken, die Kunden nur noch als Melkkühe betrachten, "verkaufen" ihren Kunden dagegen fingierte Vergünstigungen zu überhöhten Preisen.
 
Anders das LG Düsseldorf, welches den "Individualbeitrag" für unwirksam hält.

 http://service.ra-newsflash.de/portal2004/go.php


Auf Seite 1 bei Google - Individualbeitrag

Donnerstag, 17. März 2016

Die Motive für den Widerruf eines Vertrages sind unbeachtlich!



Ein Standardargument, mit dem Finanzierungsinstitute aller Art immer wieder versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht streitig zu machen, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016, Az. VIII ZR  146/15, entschieden, dass die Motive des Verbrauchers aufgrund eindeutiger Gesetzeslage unbeachtlich sind.

Er begründet dies wie folgt:

"Die Vorschriften über den Widerruf soll dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht".

Der BGH argumentiert dann weiter, dass nur in Ausnahmefällen ein Missbrauch durch den Verbraucher infrage kommt.

Wörtlich: "Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechtes wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."

Der Bundesgerichtshof erklärt ausdrücklich, dass der Wunsch des Verbrauchers,  Preisvorteile in Anspruch zu nehmen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Die Entscheidung stammt vom 8. Senat, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch der Bankensenat (11. Senat) die Frage des Rechtsmissbrauchs in gleicher Weise beurteilen wird, wenn er denn Gelegenheit erhält,  hierüber zu entscheiden.

Bisher haben die Banken eine Entscheidung des Bankensenats durch Vergleichsangebote an die Kunden im letzten Moment vor der Revisionsverhandlung immer wieder verhindert.

Wenn nicht jetzt, wann dann?



Welche Banken haben in der Vergangenheit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet?


Bei der Prüfung zahlreicher Widerrufsbelehrungen verschiedener Finanzierungsinstitute sind u. a. folgende Banken negativ aufgefallen:

PSD-Bank, Raiffeisenbank Kraichgau, Badische Beamtenbank, Volksbank Dreiländereck, BHW, ING. Diba, Deutsche Kreditbank, SEB, Targobank, Santanderbank, viele Sparkassen, u. a. die Sparkassen Bühl und Freiburg-Breisgau.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurden auch bei Kreditverträgen von Versicherungsgesellschaften gefunden.

Nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest, die nach eigenen Angaben rund 3.000 Verträge geprüft hat, sind rund 80 % aller Widerrufsbelehrungen mit Fehlern behaftet und deshalb vom Verbraucher angreifbar.

Besonders betroffen sind Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2003 und 2009 abgeschlossen wurden.

Das Recht zum Widerruf für Altverträge läuft am  21.06.2016 aus.



 

Wer jetzt noch seine Kreditverträge widerrufen will, muss sich also beeilen.



Dienstag, 8. März 2016

PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH - Geschäft mit der Einsamkeit


 Einige Partnervermittlungen mit klassischen Kleinanzeigen haben sich auf das Abzocken von einsamen Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter "spezialisiert." Mit fantasievollen Eigenschaftsschilderungen werden Menschen zum Anruf verleitet, der dann ganz schnell zu einem Hausbesuch und einem Partnervermittlungsvertrag führt.  Vermittlungshonorare in Höhe von 5.000 EUR und mehr für Partnervorschläge sind keine Seltenheit. Diese Beträge werden ganz oder zum großen Teil auch sofort in bar abkassiert. Allen Fällen ist gemeinsam, dass das Prachtexemplar von Mann oder Frau, welches im Inserat angepriesen wurde, real nie zur Verfügung steht. Viele
Geschädigte schämen sich, sich ihr Geld wieder zu holen.

Zum Schämen besteht kein Anlass!

Es ist ihr gutes Recht, sich zu wehren. Ich bin spezialisiert, sie dabei zu unterstützen.

PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH : Mal wieder eine neue Klage gegen das genannte Unternehmen eingereicht. Viel versprochen und nichts gehalten. Dafür 2000,00 Euro einkassiert.

Mittwoch, 2. März 2016

Ablauf des Widerrufsrechts wegen irreführender Widerrufsbelehrung am 21.06.2016



Die Lobbyarbeit von Banken und Sparkassen hatte Erfolg.

Der Gesetzgeber hat am 27. Januar 2016 das so genannte ewige Widerrufsrecht für Kredite, die zwischen 2002 bis 10.06.2010  abgeschlossen wurden, nachträglich befristet. 

Die nachträgliche Befristung erfolgte anbegblich, "weil die bisherigen Regelungen für Verwirrung gesorgt" hätten. So steht es zumindest auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.

Nein, dass haben sie nicht. Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreiten   wurden von einer Vielzahl der Finanzierungsistitute nur nicht beachtet!

Die nachträgliche Befristung des Widerrufsrecht erfolgte nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern ausschließlich zum Schutz der Banken und Versicherungen.

 
Der Widerruf von Vertragserklärungen der Verbraucher wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen ist nur noch  bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 möglich.
Der Fristablauf bedeutet, dass der Widerruf beim Kreditinstitut bis spätestens 21.06.2016 eingegangen sein muss. Ob der Widerruf berechtigt ist, kann auch danach noch geprüft werden.

Für alle, die den Verdacht haben, dass ihre Widerrufsbelehrung irreführend sein könnte, besteht daher sofortiger Handlungsbedarf.

Erfahrungsgemäß wird es in den nächsten Wochen bis zum Fristablauf zu erhöhtem Arbeitsaufkommen in den Rechtsanwaltskanzleien kommen. Je länger Darlehensnehmer also untätig bleiben, umso größer ist das Risiko, dass eine fristgerechte Bearbeitung nicht mehr erfolgen kann.

In Kürze werde ich auf meiner Homepage unter www.hildebrand-blume.de/Leistung/Bankrecht/ ein Musterschreiben zum Download veröffentlichen, das interessierte Darlehensnehmer als Vorlage zum Widerruf benutzen können. Ein Auftragsverhältnis mit mir kommt hierdurch noch nicht zu Stande.