Freitag, 27. April 2018

Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Lebensversicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden.
Dies gilt auch für bereits abgewickelte Verträge aus dieser Zeit. Grund dafür sind Regelungen im deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die der europäische Gerichtshof vor Jahren für unwirksam erklärt hat.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb die deutsche Rechtslage „richtlinienkonform“ dahingehend ausgelegt, dass die unwirksamen Paragrafen auf Lebensversicherungs- und Rentenversicherungverträge nicht anwendbar sind.

 Es gilt demzufolge das ewige Widerrufsrecht.

Gründe für den Widerruf / den Rücktritt: 


Die Versicherungsgesellschaften haben ihre Kunden

  • - nicht über das Widerrufsrecht / das Rücktrittsrecht belehrt; 
  • - Die Belehrung ist inhaltlich falsch. 
  • - Die Hinweise für den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht sind drucktechnisch nicht deutlich in den Vertragsunterlagen hervorgehoben worden. 

Diese Fehler haben zur Folge, dass der Versicherungsnehmer heute noch, selbst bei beendetem Vertrag von seinem Widerrufsrecht / später Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

 

Folgen: 

 

 Die Versicherungsgesellschaft hat folgende Beträge zurückzuerstatten:

  • - Alle gezahlten Prämien, 
  • - alle Abschlusskosten, 
  • - alle Verwaltungskosten; 

Die Sparanteile sind zu verzinsen in Höhe der jährlichen Ertragslage der Versicherungsgesellschaft.

Gegenzurechnen sind:
  •  - ausgezahlte Rückkaufswerte und Teilleistungen,
  •  - an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer und          Solidaritätszuschläge, 
  • - Risikoanteile z.B. für Todesfallschutz und Berufsunfähigkeits-versicherung 

 

Ergebnis: 


Die Rückabwicklung durch Widerruf kann sich also lohnen.

Sie ist in jedem Fall für den Versicherungsnehmer günstiger als die Kündigung des Vertrages.

Sofern Verträge in der Vergangenheit schon gekündigt und abgewickelt wurden, kann auf diese Weise noch ein Nachschlag erzielt werden.

 Bei Verträgen mit langer Laufzeit können auf diese Weise ganz erhebliche Summen zustande kommen.



Wie immer ist jeder Versicherungsvertrag individuell zu prüfen! 

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentralen sollen ca. 60 % aller Lebens- und Rentenversicherungen fehlerhafte Belehrungen aufzeigen. 

Besonders aufgefallen sind in dem Zusammenhang die Aachen Münchener Versicherung, Standard Life, Swiss Life, Nürnberger Versicherung, Allianz-Versicherung, Clerical Medical u.a.

Freitag, 20. April 2018

So werden Senioren über den Tisch gezogen - Dreiste Betrüger am Werk!


 

So werden Senioren über den Tisch gezogen!


Als Aufreger  des Monats April 2018 ist mir  eine Reportage der Sendung WISO vom 9. April 2018 in Erinnerung. Um es vorweg zu sagen: Für die Aufregung ist WISO natürlich nicht verantwortlich. 

 "Oma-Trick"
 
Beim so genannten „Oma-Trick“ war mit Ankäufern von Pelzen, Schmuck und anderen Wertgegenständen Kontakt aufgenommen worden, welche in Kleinanzeigen von kostenlosen Werbeblättern inserieren.

Mit dem „Oma-Trick“ testet WISO  bekanntlich, was sich angeblich seriöse Menschen gegenüber Senioren an Unverschämtheiten bis hin zum Betrug herausnehmen.

In diesem Fall ging es darum, dass die „Oma“ einen Pelz verkaufen wollte.  Wie immer wurde die „Oma“ auf das Gespräch vorbereitet. Es war auch eine angebliche Enkelin mit anwesend. Neben dem Pelz hatte WISO auch für Schmuck im Wert von 15.000 € inklusive Händlermarge und Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. 

Mit drei Ankäufern beiderlei Geschlechts hatte man Kontakt aufgenommen, die auch der Reihe nach erschienen sind. In allen 3 Fällen stellte sich heraus, dass trotz entsprechendem Inserat am Ankauf des Pelzes eigentlich kein Interesse bestand.

Ziemlich schnell kamen die Aufkäufer zum wahren Anliegen ihres Besuchs und erkundigten sich, ob nicht auch Schmuck zu verkaufen sei.
 Nach angeblich sorgfältiger Prüfung beliefen sich die Angebote auf knapp 1/3 des tatsächlichen Wertes.  In allen 3 Fällen hätte man  im wahren Leben die „Oma“ also  über den Tisch gezogen!

Besonders dreist war der letzte Aufkäufer! Er begann nämlich seine Begrüßung damit, dass er über die mangelnde Seriosität von schwarzen Schafen in seiner Branche herzog, natürlich verbunden mit der Aussage, dass er absolut seriös arbeiten würde. Das sollte wohl der Vertrauensbildung dienen.


Bei der Inaugenscheinnahme des Schmucks wurde dann aber aus dem Weißgoldschmuck angebliches Silber. Die Edelsteine waren plötzlich Glassteine.  Zur Prüfung des Metalls mussten alle „Experten“ von der „Oma“ erst aufgefordert werden. Und der  Dritte verstieg sich zur  Aussage, dass er die Steine mithilfe eines Prüfgerätes getestet hätte. Es gibt allerdings kein Gerät, welches alle Edelsteine auf Echtheit prüfen kann. Auf dem Markt existiert nur ein Gerät, welches echte von falschen Diamanten unterscheiden kann. 


Summa summarum verstieg sich dieser Mensch zu einem Angebot von 1.500 €. 

Als daraufhin die Experten von WISO  aus dem Nebenzimmer kamen, um ihn damit zu konfrontieren, dass er eben einen Schmuck im Wert von 15.000 € mit gerade mal einem Zehntel des Wertes taxiert hatte, verstieg sich der Schmuckexperte zur Aussage, das sei ja nur ein Angebot gewesen, was die Dame ja nicht hätte annehmen müssen.

Ein Schuldbewusstsein hatten weder er noch die beiden anderen Aufkäufer. Alle suchten schnell das Weite, als sich herausstellte, dass die „Oma“ so schutzlos gar nicht war.

Es ist eine Schweinerei, wie gewissenlose Menschen mit solchen miesen Tricks sich Wertgegenstände unter den Nagel reißen wollen und Angebote unterbreiten, die man nur als Betrug bezeichnen kann.

Die Lehre kann nur sein: Finger weg von Kleinanzeigen in Werbeblättern!

Wenn Schmuck verkauft werden soll, sollte man sich bei mehreren Juwelieren Angebote einholen, die Vertragsverhandlungen nie alleine führen, sondern immer Zeugen dabei haben und sich Angebote auch schriftlich geben lassen.


Freitag, 6. April 2018

Steht der Rundfunfbeitrag im Einklang mit dem Grundgesetz?

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an 2 Tagen im Mai über die Frage, ob der Rundfungbeitrag in privaten wie im nicht-privaten Bereich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
"Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2018 vom 6. April 2018
Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.

1. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich,
während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.

2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist."