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Dienstag, 21. Februar 2017

Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen, wenn sie länger als 10 Jahre zuteilungsreif sind





Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen, wenn sie länger als 10 Jahre zuteilungsreif sind, auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind.



Bundesgerichtshof - Pressestelle - Nr. 021/2017 vom 21.02.2017,

Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.


In dem Verfahren XI ZR 185/16 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 240/2016) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben. 

In dem Verfahren XI ZR 272/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 239/2016) schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.


Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.


Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.

Vorinstanzen:


  • LG Stuttgart, Urteile vom 15. September 2015 - 25 O 89/15 und vom 19. November 2015 – 6 O 76/15

  •  OLG Stuttgart, Urteile vom 30. März 2016 – 9 U 171/15 und vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15


Karlsruhe, den 21. Februar 2017

* § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 


Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, 

1.…

2.…;

3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

** § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 

1.…

2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Dienstag, 8. November 2016

OLG Karlsruhe - Bausparkasse darf bei Zuteilungsreife den Bausparvertrag nicht kündigen

Das OLG Karlsruhe hat am 08.11.2016 entschieden, dass die Bausparkasse  nach Zuteilungsreife von sich aus nicht den Bausparvertrag kündigen darf. Im entschiedenen Fall war der Vertrag seit 2002 zuteilungsreif und die Bausparkasse hatte 2015 den Vertrag gekündigt, weil bis dahin kein Bauspardarlehen abgerufen worden war.

Damit sind sich die beiden Oberlandesgerichte in Baden-Württemberg - Stuttgart und Karlsruhe - einig.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Schwarzer Tag für die Bausparkassen.


Freitag, 2. September 2016

Bausparkassen und ihre Altverträge - eine Momentaufnahme



 
Was tun, wenn Bausparkassen alte Verträge kündigen?

Viele Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge, weil sie sich auf diesem Weg von den vereinbarten Zinssätzen befreien wollen. Die so genannten "hohen Zinsen " belaufen sich in der Regel auf bescheidene 3-5 %  jährlich,  was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meistens eine  mäßige Verzinsung war.

Als Folge der Kündigung wird dem Bausparer auch das vertraglich vereinbarte Recht auf ein niedrig verzinstes Bauspardarlehen entzogen.

Die Frage, ob die Kündigungen rechtens sind, kann nicht einheitlich beantwortet werden.

Die erstinstanzlichen Gerichte haben  überwiegend ein Recht zur Kündigung bejaht, wenn die Bausparsumme vollständig angespart worden war. Einige Gerichte sind der Meinung, dass bei Zuteilungsreife des Vertrages das Recht zur Kündigung besteht. Dem steht entgegen, dass eine Pflicht, ein Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife abzunehmen, nicht besteht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt die Meinung, dass kein Recht zur Kündigung besteht, wenn dadurch dem Bausparer der Anspruch auf ein Darlehen entzogen wird.

Welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. 

Manche Bausparkassen haben Bausparverträge seinerzeit auch damit beworben, dass der Bausparer hierdurch eine günstige Kapitalanlage erhält. Dies gilt besonders bei Verträgen, in denen bei langer Laufzeit seitens der Bausparkasse  Boni  zusätzlich ausgezahlt werden. In solchen Fällen dürfte das Recht zur Kündigung missbräuchlich sein, weil der Bausparvertrag eben auch als Kapitalanlage verkauft wurde und nicht nur als Konstruktion für  ein günstiges Baudarlehen.

Sollten auch Sie mit einer Kündigung ihres alten Vertrages konfrontiert werden, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Bausparkassen lassen sich erfahrungsgemäß nicht von Schreiben ihrer Kunden beeindrucken, ob nun mit oder ohne Verwendung von Musterbriefen aus dem Internet.

 

Montag, 15. August 2016

Dürfen Bausparkassen gut verzinste Altverträge kündigen?

Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 29.07.2016 das Recht der Bausparkassen, bei Zuteilungsreife von mehr als 10 Jahren gut verzinste Bausparverträge zu kündigen, bejaht. Die Revision zum BGH ist zugelassen. 

Bisher haben die  Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln auch diese Meinung vertreten. Nur das OLG Stuttgart hat zugunsten der Bausparer geurteilt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Sache spannend.