Donnerstag, 26. Januar 2017

Abgasbetrug beim VW Konzern

Wer ein Auto des Volkswagenkonzerns mit  "Schummelsoftware" erworben hat, sollte sich nicht länger auf die angekündigte Rückrufaktion verlassen. Es ist ohnehin fraglich, ob mit Nachbesserungen ein ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeuge geschaffen werden kann.

Bundesweit haben Gerichte  in erster Instanz inzwischen Vertragshändler und VW  auf Rückabwicklung von Kauf- und Leasingverträgen, Feststellung von Gewährleistungsrechten und auf Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die meisten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Diverse Rechtsschutzversicherungen wurden verurteilt, für die Klagen gegen Autohändler und / oder VW Deckungszusage zu erteilen, weil die Rechtsverfolgung der geschädigten Kunden nicht mutwillig ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist, soweit ersichtlich,  das erste OLG, welches die Verurteilung einer Rechtschutzversicherung in 2. Instanz rechtskräftig bestätigt hat. Weitere Oberlandesgerichte werden folgen.

Wer vom Abgasbetrug betroffen ist, sollte zügig seine Ansprüche verfolgen.

Mit freiwilligen Leistungen der Autohersteller ist nicht zur rechnen.

Mittwoch, 25. Januar 2017

Mein Ärgernis dieses Winters: Autofahrer und ihre Christbaumbeleuchtung


Seit Monaten bewegen sich  im Straßenverkehr motorisierte Fahrzeuge, vorwiegend PKW jeden Fabrikats, jeder Größe, gesteuert von Person jeden Geschlechts und jeden Alters mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern, obwohl weit und breit die Sicht weder durch Nebel noch durch starken Regen oder Schneefall beeinträchtigt ist.

Tipp für alle diejenigen, die am 1. Oktober schon einmal vorsichtshalber die Nebelscheinwerfer eingeschaltet haben: An dem Knopf, Schalter oder Hebel, den Sie seinerzeit zum Einschalten bedient haben, lässt sich die Christbaumbeleuchtung auch wieder ausschalten.

Starke Sichtbeeinträchtigung rechtfertigt den Einsatz von Zusatzbeleuchtungen nur dann, wenn die Sicht in der Horizontalen  beeinträchtigt ist, nicht aber in der Senkrechten. Wenn Sie also Baumkronen, Straßenlaternen und fünfstöckige Häuser noch problemlos sehen können, dann liegen die Voraussetzungen für die Nebelscheinwerfer einfach nicht vor!  Ihre  gedankenlose Beleuchtung ist nicht nur überflüssig, sondern rücksichtslos und ungefährlich, insbesondere bei sternklarer Nacht im Gegenverkehr.

Wer also die Vorrichtung zum Ausschalten der Nebelscheinwerfer – manche haben zusätzlich auch noch die Nebelschlussleuchte eingeschaltet, – nicht findet, ohne das Betriebshandbuch bemühen zu müssen, der hat  am Steuer eines Kfz schlicht nichts zu suchen!


Kann Vermieter einer Eigentumswohnung bei verspäteter Abrechnung noch Nachforderungen aus der Beriebskostenabrechnung stellen?



Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 011/2017 vom 25.01.2017
Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung, auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat. 


Kommentar:  Nur in Ausnahmefällen. Der Vermieter darf die Verspätung der Betriebskosten nicht zu verantworten haben.In allen anderen Fällen bleibt es bei der jährlichen Abrechnungspflicht!

Die Anforderungen an den Vermieter sind hoch.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte war Mieterin einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung des Klägers, für die sie neben der Nettomiete monatliche Betriebskostenvorauszahlungen zu entrichten hatte. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG** gefasst hatte. 

Mit seiner Klage hat der Kläger für die jeweiligen Abrechnungszeiträume Nachforderungen geltend gemacht. Die Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. 

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird. Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und - durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten - rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar. Zudem würde hierdurch der Mieter einer Eigentumswohnung in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise gegenüber dem Mieter einer sonstigen Wohnung benachteiligt, da er durch das zusätzliche Erfordernis eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG dem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist zu erhalten.

Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), entsteht zwar gegenüber den anderen Eigentümern im Innenverhältnis nicht bereits durch die Entstehung der Kosten und Lasten, sondern erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG. Dieser Beschluss entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung ist damit unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen.

Damit kann ein Vermieter einer Eigentumswohnung, wenn die Hausverwaltung die WEG-Abrechnung verspätet erstellt hat, nach Ablauf der Jahresfrist nur dann noch eine Nachforderung geltend machen, wenn er die verspätete Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten hat, was er konkret darzulegen hat. 

Hieran fehlte es. Zwar muss sich der Kläger ein Verschulden des (früheren) Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zurechnen lassen, weil dieser, wie der Senat nunmehr entschieden hat, grundsätzlich - und so auch hier - nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters der Eigentumswohnung hinsichtlich der Erstellung der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung ist. Der Kläger hat jedoch lediglich geltend gemacht, die bis zum 31. Dezember 2012 tätige Hausverwaltung habe die Wohngeldabrechnung der Hauseigentümer für die Jahre 2010 und 2011 nicht ordnungsgemäß erstellt und sei wegen dieser Versäumnisse von der Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31. Dezember 2012 abberufen worden. Die neue, ab 1. Januar 2013 tätige Hausverwaltung sei mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 20. August 2013 zur Abrechnung der Wohngelder für die Jahre 2010 und 2011 beauftragt worden und habe diese im November 2013 fertiggestellt. Dies genügt nicht. Denn es fehlt jeder Vortrag dazu, was der Kläger selbst veranlasst hat, nachdem für ihn im Laufe des Jahres 2010 erkennbar wurde, dass die bisherige Hausverwaltung die Wohngeldabrechnung, die er als Grundlage für die von ihm selbst erstellte Betriebskostenabrechnung benötigte, nicht rechtzeitig vorlegen würde oder die schließlich erstellte Abrechnung so fehlerhaft war, dass sie sich nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung eignete.

**§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) […]

[…]

(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; […]. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

**§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) […]

[…]

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

[…]

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit

Vorinstanzen:
Amtsgericht Schwetzingen - Urteil vom 26. November 2014 - 4 C 81/14 
 Landgericht Mannheim - Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 142/14 


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