Alte Banksparpläne mit Laufzeiten zwischen 10 und 25 Jahren, die
kürzlich fällig geworden sind oder demnächst fällig werden, enthalten häufig variable Zinssätze, die laut
vertraglicher Vereinbarung durch Aushang bei
der Bank einseitig verändert werden können. Prospekte
zum Vertrag enthalten in der Regel auch keine Einzelheiten über
Zinsveränderungen.
Hellhörig sollte werden, wer in seinem Banksparplan folgende Klausel vorfindet:
„ Der Sparzinsen beträgt derzeit x % .
Der jeweils gültige Zinssatz wird durch
Aushang bekannt gegeben".
Dies nennt man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das in
dieser unbeschränkten Form vom
Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 für unwirksam erklärt worden ist.
In weiteren Urteilen hat der Bundesgerichtshof dargelegt, aufgrund
welcher Maßstäbe von den Banken eine
neue Abrechnung vorzunehmen ist. In allen Fällen handelte es sich um
Sparverträge von Sparkassen.
Wessen Vertrag also in den letzten drei Jahren ausgelaufen ist oder
demnächst ausläuft, sollte sich der Sache annehmen und neue Abrechnungen
seitens des Bankhauses verlangen sowie die Neuabrechnungen durch Sachverständigengutachten
auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.
Wie häufig ist auch in diesen Fällen damit zu rechnen, dass sich
Banken weigern, eine Neuberechnung vorzunehmen oder aber zum Nachteil des
Kunden rechnen.
Je nach der Laufzeit des Vertrages und der Höhe des Sparbetrages
können die Nachforderungen hoch vier- oder fünfstellig sein.
Es empfielht sich, von vornherein gerichtliche Schritte mit in
Betracht zu ziehen.
Die Einzelheiten sind kompliziert. Nehmen Sie daher Hilfe von qualifizierten RechtsanwältInnen in Anspruch.