Dienstag, 10. Februar 2015

Zinsen nachfordern bei alten Sparverträgen





Alte Banksparpläne mit Laufzeiten zwischen 10 und 25 Jahren, die kürzlich fällig geworden sind oder demnächst fällig werden,  enthalten häufig variable Zinssätze, die laut vertraglicher Vereinbarung durch Aushang bei  der Bank einseitig verändert werden können. Prospekte zum Vertrag enthalten in der Regel auch keine Einzelheiten über Zinsveränderungen.

Hellhörig sollte werden, wer in seinem Banksparplan folgende Klausel vorfindet:

„ Der  Sparz­in­sen  beträgt der­zeit x  % .
Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekannt ge­ge­ben".

Dies nennt man ein ein­sei­ti­ges Leistungsbestimmungsrecht, das in dieser  un­be­schränk­ten Form vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 für unwirksam erklärt worden ist.

In weiteren Urteilen hat der Bundesgerichtshof dargelegt, aufgrund welcher  Maßstäbe von den Banken eine neue Abrechnung vorzunehmen ist. In al­len Fäl­len han­del­te es sich um Sparverträge von Sparkassen.

 Wessen Vertrag also in den letzten drei Jahren ausgelaufen ist oder demnächst ausläuft,  sollte  sich der Sache annehmen und neue Ab­rech­nun­gen seitens des Bankhauses verlangen sowie die Neuabrechnungen durch Sachverständigengutachten auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.

Wie häufig ist auch in diesen Fällen damit zu rechnen, dass sich Banken weigern, eine Neuberechnung vorzunehmen oder aber zum Nachteil des Kunden rechnen.

Je nach der Laufzeit des Vertrages und der Höhe des Sparbetrages können die Nachforderungen hoch vier- oder fünfstellig sein.


Es empfielht sich, von vornherein gerichtliche Schritte mit in Betracht zu ziehen.

Die Einzelheiten sind kompliziert. Nehmen Sie daher Hilfe von qualifizierten  RechtsanwältInnen in Anspruch.