Montag, 3. Dezember 2018

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die von Banken in der Vergangenheit bei gewerblichen Krediten berechneten Bearbeitungsprovisionen / - gebühren sind rechtswidrig.

Vorgänge aus 2015 verjähren mit Ablauf des Jahres 2018. 

Geschäftsführer von juristischen Personen und Verbänden sollten nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter auf die Rückforderung dieser oft hohen Beträge verzichten. Sie machen sich gegenüber dem Unternehmen / Verband schadensersatzpflichtig und haften dafür 5 Jahre persönlich. 

Besonders bei einer etwaigen späteren Insolvenz werden Insoverwalter nach solchen Vorgängen suchen.



Der Hype um die Musterfeststellungsklage - ist das wirklich die richtige Lösung für Sie?

Seit  dem 01.11.2018  gibt es in Deutsch­land die Mög­lich­keit einer Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge, mit der  Ge­schä­dig­te die Möglichkeit ha­ben, sich ei­ner von Verbraucherverbänden an­ge­streng­ten Kla­ge kostenlos anzuschließen.
 Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge ist ak­tu­ell in aller Mun­de. Alle Medien berichten darüber.
 Was Ver­brau­cher­ver­bän­de und ih­re An­walts­kanz­lei­en den Leu­ten allerdings nicht sa­gen:
  •  Je­der, der sich die­ser Musterfeststellungsklage anschließt, kann sei­ne An­sprü­che selbst erst einmal nicht ver­fol­gen. Er ist dem Ver­lauf und dem Er­geb­nis der Musterfeststellungsklage auf Gedeih und Verderb aus­ge­lie­fert.
  •  Da­nach steht jedoch nur fest, was man ohnehin schon aus der Presse weiß, näm­lich das der Autokonzern im großen Stil Ab­gas­an­la­gen manipuliert und sei­ne Kun­den be­tro­gen hat. Auf das Musterfeststellungsverfahren hat der ein­zel­ne ge­schä­dig­te Autokäufer keinen Einfluss.
  •  Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge entscheidet nur da­rü­ber, ob der Her­stel­ler bei bestimmten Fahr­zeu­gen die Abgasanlage manipuliert hat oder nicht.
  •  Wenn es dann end­lich um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che  des jeweiligen be­trof­fe­nen Au­to­käu­fers oder Lea­sing­neh­mers geht, muss die­ser, gestützt auf das Ergebnis der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge,  seine eigenen Ansprüche den­noch selbst verfolgen.
VW und ihm fol­gend auch andere Au­to­hers­tel­ler ­wer­den dann das üb­li­che Spiel be­trei­ben, auf Zeit spie­len, Soft­wa­re­lö­sun­gen oder Ra­bat­te beim Um­stieg vom  Alt- auf ein Neufahr­zeug anbie­ten.
  • Das Nervenspiel für den einzelnen Autokäufer wird also weitergehen. Ir­gend­wann wird er merken, dass er nur hin­ge­hal­ten wird und  er nun doch selbst kla­gen muss. Auch die­ser Pro­zess  wird mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit durch zwei In­stan­zen ge­hen. Ein wei­te­rer Zeit­ver­lust  von rund drei Jah­ren im Durch­schnitt ist rea­lis­tisch.

Wenn al­so Geschädigte die nächsten fünf Jah­re  ih­res Le­bens damit verbringen wollen, ih­ren Schadensersatzansprüchen hinterherzulaufen, dann ist die Be­tei­li­gung an der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge der sicherste Weg dazu.

Wer die­sen Weg nicht verfolgen will, soll­te jetzt selber klagen. Dann ist er auch Herr sei­nes  Ver­fah­rens!

Viel Nebel
Der Hype um die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge über­la­gert an­de­re und ein­fa­che­re Mög­lich­kei­ten, die pri­va­ten Autokäufern zur Ver­fü­gung ste­hen.

  •  Für Au­to­käu­fer, die näm­lich ih­ren Pkw über ein Dar­le­hen fi­nan­ziert oder geleast haben, be­steht anstelle des beschwerlichen We­ges  über die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge in sehr vie­len Fäl­len eine viel einfachere Lösung.
We­gen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen im Darlehens- oder Lea­sing­ver­trag  können viele die­ser Vertrage widerrufen werden.

Bei wirk­sa­men Wi­der­ruf müssen die Verträge rückabgewickelt werden. 
 Zwar wird man auch in  sol­chen Fäl­len häu­fig den Gerichtsweg ein­schla­gen müs­sen. Die­se Ge­richts­ver­fah­ren werden aber in we­sent­lich schnellerem Tem­po erledigt sein, weil es auf die Fra­ge, ob  das be­tref­fen­de Auto ebenfalls dem Abgasskandal unterliegt oder nicht, gar nicht an­kommt.

Fahrzeugkäufern oder Leasingnehmern, die vom Ab­gas­be­trug / Dieselskandal nicht betroffen sind, sich aber aus ir­gend­wel­chen Gründen von ihrem Fahrzeug vorzeitig trennen wol­len, hilft die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge nicht!

  • Wer al­so Fahrzeuge mit einem Benzinmotor erworben oder geleast hat, gleich­gül­tig, ob es sich da­bei um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug han­delt, kann bei feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­rung den Widerrufsjoker/Autojoker gel­tend ­ma­chen und sich durch Wi­der­ruf vom Ver­trag lösen.

  • Als Fol­ge da­von ist das Fahr­zeug zu­rück­zu­ge­ben gegen Er­stat­tung al­ler Zahlungen abzüglich geleisteter Zin­sen.
  • Ab be­stimm­ten Jahr­gän­gen ist noch nicht einmal eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für die tat­säch­li­che Nutzung des Fahr­zeu­ges zu leisten.

  • Wer al­so über eine Herstellerbank  oder eine Her­stel­ler nahe Leasinggesellschaft finanziert hat, hat so­mit extrem gute Karten, sich  von sei­nem Fahrzeug auf ele­gan­te Art und Wei­se zu trennen. Al­le deutschen Her­stel­ler haben ei­ge­ne Banken und Leasinggesellschaften.
  • Aus­län­di­sche Autoher­stel­ler ar­bei­ten fest mit bestimmten deut­schen Banken zusammen.

 Die An­zahl feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­run­gen und da­mit der angreifbaren Darle­hens­ver­trä­ge / Lea­sing­ver­trä­ge ist ext­rem hoch.

Wer ei­ne Verkehrsrechtschutzversicherung ab­ge­schlos­sen hat, hat An­spruch auf De­ckungs­zu­sa­ge, trägt also auch kein Kostenrisiko, allenfalls eine kleine Selbstbeteiligung.