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Dienstag, 4. Juli 2017

Formularmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren sind auch für Kredite zwischen Bank und Unternehmer unwirksam und können zurückgefordert werden



Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen




Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 104/2017 vom 04.07.2017


 Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16  

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. 

Nachdem sich das Verfahren XI ZR 436/16 vor dem Termin durch Anerkenntnis der beklagten Bank erledigt hatte, war nur noch in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 zu entscheiden (vgl. zu den Einzelheiten der Verfahren die Pressemitteilung Nr. 61/2017). In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB*. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen. 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Die streitigen Klauseln halten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB*** der Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind. 

Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28. Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.


Hiervon ausgehend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt und nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zum Nachteil des Klägers abgeändert. In dem Verfahren XI ZR 233/16 ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss, damit über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen abschließend entschieden werden kann. 

 Vorinstanzen: 

 XI ZR 562/15 

LG Hannover - Urteil vom 4. Juni 2015 - 3 O 354/14
OLG Celle - Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15

 XI ZR 233/16 

LG Hamburg - Urteil vom 1. Dezember 2015 - 328 O 474/14
Hanseatisches OLG in Hamburg - Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 2/16

Karlsruhe, den 4. Juli 2017

 *§ 14 BGB Unternehmer 

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) …

 **§ 307 BGB Inhaltskontrolle  

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

 ***§ 310 BGB Anwendungsbereich  

(1) § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. …

(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



Mittwoch, 3. Mai 2017

Der BGH hat in mehreren Fällen über Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen zu entscheiden



Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 061/2017 vom 02.05.2017

Verhandlungstermin am 4. Juli 2017, 12.00 Uhr, in den Sachen XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR
436/16 (Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen)




1. XI ZR 562/15

Der Kläger nahm zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern und Mehrfamilienhausanlagen in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der beklagten Bank auf. Dabei wurde jeweils eine Margenvereinbarung mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen. Als Referenzzinssatz für die Dauer der Margenvereinbarung wurde der EURIBOR-Satz festgelegt. Im Anschluss sollten langfristige Konditionen vereinbart werden.

In allen drei Verträgen ist ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" in Höhe von jeweils 10.000 € vorgesehen, dessen Rückzahlung der Kläger begehrt, weil er in dieser Klausel eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung sieht. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. 


Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte für gegeben erachtet. Die angegriffene Klausel stelle eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB* unterliegende Preisnebenabrede dar und sei auch gegenüber dem als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB** handelnden Kläger unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2014) sei auch für solche Darlehen maßgeblich, die Unternehmern gewährt werden. Im Bereich der Unternehmensfinanzierung gebe es keine durchgreifenden Argumente, die ausnahmsweise die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts rechtfertigen könnten, zumal ein solches Entgelt auch für unternehmerisch tätige Kunden mit nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sei. Außerdem erfasse die Klausel nicht nur Großunternehmer, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt.

Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:
 LG Hannover - Urteil vom 4. Juni 2015 - 3 O 354/14
 OLG Celle - Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15

und

2. XI ZR 233/16

Der Kläger ist als selbständiger Immobilienprojektentwickler tätig. Er schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge mit der beklagten Bank.

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist eine Kreditvereinbarung aus dem Jahre 2005 mit einer Vertragslaufzeit von elf Monaten zum Zwecke des Ankaufs und Umbaus eines Wohn- und Geschäftshauses. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der Beklagten während der Ankaufs- und Umbauphase als Kontokorrentkredit und nach Baufertigstellung in Form von Tranchen mit Laufzeiten von bis zu drei Monaten nutzen durfte. In dem Vertrag ist die Zahlung einer einmaligen, nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 € vorgesehen, deren Rückzahlung der Kläger begehrt, weil die Klausel seiner Ansicht nach eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.


Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr anders zu beurteilen als im Falle eines Verbraucherdarlehens. Denn diese vertragliche Gestaltung könne dem Unternehmer auch deutliche Vorteile eröffnen, weil ein Gewerbetreibender im Gegensatz zu einem Verbraucher die Bearbeitungsgebühr typischerweise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen könne. Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren könne sich aus Unternehmersicht die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sinnvoll darstellen, da sich der Werbungskostenabzug sofort auf die Steuerlast auswirke und jedenfalls liquiditätsschonend wirke. Da die angegriffene Klausel daher typischerweise auch einem wesentlichen Interesse des unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers entspreche, führe sie zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Klägers.

Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 1. Dezember 2015 - 328 O 474/14
Hanseatisches OLG in Hamburg - Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 2/16

und

3. XI ZR 436/16

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin schloss mit der beklagten Bank in den Jahren 2009 und 2011 vier langfristige Annuitätenkreditverträge, die alle eine Regelung über eine einmalige Bearbeitungsgebühr enthalten.

Bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Schuldnerin wurde die Gebühr jeweils vom Kreditbetrag einbehalten. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der einbehaltenen Gebühren in Höhe von insgesamt 33.640 € in Anspruch, weil die Klausel seiner Ansicht nach eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Da die Schuldnerin die Verträge als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB geschlossen habe, seien die Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten. Dort fänden Preisklauseln aller Art breite Verwendung. Diese Klauseln lägen im ureigenen Verantwortungs- und Gestaltungsbereich der Unternehmen, nämlich im Bereich der Preisfindung und -gestaltung. Es sei in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere Vertragskosten mit seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu vereinbaren sind. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für den Abschluss eines Vertrages daraufhin zu überprüfen, ob die damit verbundenen Kosten zu Gunsten des einen Unternehmers und zu Lasten des anderen zu korrigieren sind.

Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Dresden - Urteil vom 28. Dezember 2015 - 9 O 824/15
OLG Dresden - Urteil vom 3. August 2016 - 5 U 138/16

Karlsruhe, den 2. Mai 2017

*§ 307 BGB Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

**§ 14 BGB Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Mittwoch, 14. Dezember 2016

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Zum ersten Mal hat ein Oberlandesgericht einem Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Unternehmerdarlehens zugesprochen.

Der Kläger  betreibt die  Projektentwicklung von Immobilien. Zum Erwerb diverser Immobilien hatte er bei der beklagten Bank im Jahr 2005 ein Darlehen aufgenommen, für welches ihm eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 € in Rechnung gestellt worden war.

Die beklagte Bank berief sich auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger dagegen vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den AGB gegen § 307 Absatz 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main  hat dem Kläger Recht gegeben.

Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass auch bei einem Unternehmer der Darlehensgeber mit der Darlehensgewährung keine sonstige rechtliche Leistung erbringt, für die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangt werden könnte.

Die Bearbeitung des Darlehensantrages,  Prüfung der Bonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, Vertragsgespräche,  das Erarbeiten eines Darlehensangebotes,  die Beratung des Kunden und schließlich auch die  Bereitstellung der Darlehensmittel seien nicht gesondert zu vergüten, sondern erfolgten ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.
Die Bank konnte auch nicht darlegen, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien "verhandelt" worden sei.  Das hätte nach Auffassung des  Oberlandesgerichts zur Voraussetzung gehabt, dass die Bank bereit gewesen wäre, ihre Vertragsklauseln zur Disposition zu stellen.

Die Klausel hat somit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB nicht standgehalten.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass durch die Regelung in den AGB der Bank  auch der unternehmerisch tätige Darlehensnehmer in treuwidriger Weise unangemessen benachteiligt wird, weil die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die von der Bank entfalteten Tätigkeiten stellen vielmehr ausschließlich solche dar, die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auch der Argumentation der Bank, es würde sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln, eine Absage erteilt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen ist, weil die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Zuvor sei keinem Darlehensnehmer die Erhebung einer Rückforderungsklage  zumutbar gewesen. Das OLG berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13.

Dem Kläger wurde außerdem ein Anspruch auf Nutzungsersatz zugebilligt, welche die Beklagte aus dem Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hatte. Dass die Bank aus  dem von ihr vereinnahmten Geld Nutzungen zieht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht hat die Höhe der Nutzungsentschädigung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Damit  ist die Chance von Unternehmern,  welche Bearbeitungsgebühren von Darlehen zu unternehmerischen Zwecken bezahlt haben, auf Erfolg bei der Rückforderung erheblich gewachsen.
Nachdem das Gericht den Eintritt der Verjährung für Ansprüche, die bis Ende 2011 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2011 angenommen hat, sind alle noch nicht rechtshängig gemachten Ansprüche bis einschließlich 2012 bereits verjährt. Ansprüche aus 2013 verjähren am Jahresende   2016.

Bearbeitungsentgelte, die Unternehmer ab 2014 gezahlt haben, können noch im ganzen Jahr 2017 zurückverlangt werden.

Donnerstag, 10. November 2016

Keine Entscheidung des BGH zum Individualbeitrag



Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 203/2016 vom 10.11.2016

Eine Bank hat wieder einmal die Notbremse gezogen und die Revision kurz vor dem Verkündigungstermin zurückgenommen.

Der "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag" sollte die vom BGH gekippte Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen durch die Hintertür unter neuem Namen wieder einführen.
 
Verhandlungstermin am 22. November 2016 in Sachen XI ZR 450/15 ("Individualbeitrag" bei
Verbraucherdarlehen) aufgehoben


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in der Pressemitteilung Nr. 160/2016 für den 22. November 2016 angekündigten Verhandlungstermin in der Sache XI ZR 450/15, in der es um die Erhebung eines sog. "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags" in einem Verbraucherdarlehensvertrag ging, aufgehoben, weil die Beklagte ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Landgerichts Mönchengladbach rechtskräftig.

XI ZR 450/15

Vorinstanzen:  

Amtsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 24. Februar 2015 - 36 C 536/14 
 Landgericht Mönchengladbach - Urteil vom 9. September 2015 - 2 S 29/15 

Karlsruhe, den 10. November 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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Dienstag, 29. März 2016

Individualbeitrag - was Banken unter Kreativität verstehen!



Banken versuchen häufig, anstelle der unwirksamen Bearbeitungsgebühren durch Wortneuschöpfungen doch noch Extrageld bei neuen Krediten abzuschöpfen. 

 Dies wird  auch mit dem "Individualbeitrag" bezweckt. Das LG Stuttgart hat dies nun für zulässig erklärt, weil der Kunde die Wahl habe zwischen Basiskredit u. dem sog. "Individualkredit" mit Sonderrechten bei Zins- u. Tilgungszahlungen als "echte Gegenleistungen".
 Nur diese Sonderleistungen lassen sich Banken schon immer über einen höheren Zinssatz vergüten. Hat das LG Stuttgart aber noch nicht bemerkt und ist der Bank auf den Leim gegangen.

Das LG Stuttgart hat übersehen, dass Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verbraucherkrediten gemäß § 502 BGB  auf 0,5 % bis 1 % der Kreditsumme  und maximal auf den Betrag der Zinszahlungen, die bei Weiterführung des Kredits angefallen wären, begrenzt sind.  Bei einem Kredit von 80.000 EUR wären dies also maximal 800,00 EUR, die auch nur dann anfallen würden, wenn der Kredit entgegen der ursprünglichen Absicht vorzeitig getilgt werden würde.
Auch andere "Vergünstigungen" wie Zins- u. Tilgungsaussetzungen für einen begrenzten Zeitraum
haben Banken schon immer eingeräumt, wenn beim Darlehensnehmer mal Not am Mann war. Das gilt jedenfalls für die Finanzinstitute, die an ihren Kunden noch Interesse haben und und lieber eine verzögerte Rückführung des Darlehens als dessen Totalausfall bei einer vorübergehenden Notlage des Kunden in Kauf nehmen.

Banken, die Kunden nur noch als Melkkühe betrachten, "verkaufen" ihren Kunden dagegen fingierte Vergünstigungen zu überhöhten Preisen.
 
Anders das LG Düsseldorf, welches den "Individualbeitrag" für unwirksam hält.

 http://service.ra-newsflash.de/portal2004/go.php


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