Montag, 24. Januar 2011

Versuch des Landgerichts Landau, einen komplizierten Fall an das Familiengericht Kandel zu verweisen, ist gescheitert

Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2011, Az. 7 W 64/10, zur  Auslegung des Begriffs Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und dessen Anwendungsbereich
Mit dem oben genannten Beschluss hat das OLG entschieden, dass unter den Begriff der Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht alle denkbaren Ansprüche fallen, die zwischen Eltern und Kindern bestehen oder bestehen können. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen nur solche Ansprüche vor dem Familiengericht verhandelt werden, die im Eltern-Kind-Verhältnis ihre Grundlage haben. Das bloße Verwandtschaftsverhältnis sei nicht entscheidend. Mit umfasst sind nach Auffassung des Gerichtes auch Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz gegen die Eltern aus der Verwaltung von Kindesvermögen, allerdings nur aus der gesetzlich begründeten elterlichen Sorge für das Kindesvermögen gemäß § 1626 Abs. 1, S.2 BGB oder Schadenersatzsatzansprüche, die zumindest damit in Zusammenhang stehen.

Nur in solchen Fällen besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine familienrechtliche Prägung, was die Zuweisung an das Familiengericht rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall klagen die volljährigen Beschwerdeführer /Kläger gegen ihre Mutter auf Herausgabe von ererbtem Geld der Kläger, welches sie ihrer  Mutter zur Vermögensverwaltung überlassen hatten.

Beim Erbfall und bei der Einräumung der Befugnis zur Vermögensverwaltung an die Mutter waren die beide Beschwerdeführer/Kläger bereits volljährig gewesen. Eine gesetzliche Vermögenssorge hatte hinsichtlich der klägerischen Ansprüchen nie bestanden. Das OLG führt aus, dass auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht zu einer familienrechtlichen Prägung führt.

Der Gegenstand der Klage rührt daher nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis her. Es handelt sich nicht um eine Familiensache im Sinne des § 266 Abs.1, Nr. 4 FamFG. Deshalb wurde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landau an das Familiengericht Kandel aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurückverwiesen.

Bedeutung hat die Entscheidung für die Eingrenzung des Anwendungsbereiches von § 266 Abs.1 Nr.4 FamFG

Schneckenpost - Fortsetzung

Vor kurzem hatte ich über eine Postlaufzeit der Mannheimer Morgenpost von 1 Woche berichtet. Heute nun - 24.01.2011 - treffen zwei weitere Briefe mit Absenderstempel 17.01.2011 ein, einmal vom Amtsgericht Heidelberg, einmal vom Amtsgericht Mannheim. Auf 1 Woche Laufzeit wird man sich bei der Mannheimer Morgenpost wohl einstellen müssen.

Dienstag, 18. Januar 2011

Postbeförderung wie in alten Zeiten

Es ist nicht zu fassen! Private Postdienstleister sind zwar billiger, haben aber bei der Schnelligkeit der Beförderung noch eine Menge aufzuholen.

Der Staat muß sparen. Die Gerichte beauftragen daher zunehmend private Dienstleister. Zumindest in Nordbaden ist dies die  Mannheimer Morgenpost. Allerdings erinnert deren Service an Zeiten, als die Post noch mit der Postkutsche tranportiert wurde. Ein Brief vom Weinheimer Amtsgericht wurde am 12.01.2011 abgestempelt. Am 18.01.2011, also 6 Tage später, traf der Brief allerdings erst in meiner Kanzlei ein. Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei: ca 6 km. Da die Post in Mannheim verarbeitet wird: von dort zur Kanzlei noch einmal ca. 8 km. Ich wage die Behauptung, daß diese Strecke früher per Pferd an einem Tag zurückgelegt worden wäre.

Dienstag, 11. Januar 2011

Fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen

Jede 2. Nebenkostenabrechnung ist falsch!

Montag, 10. Januar 2011

Rechtschutzversicherung zahlt doch!

Nachdem die Allrecht bei der Frage der Renovierungspflicht anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses keinen Rechtschutzfall hatte erkennen wollen und daraufhin von mir einen geharnischten Brief  - zu lesen auf meinem Blog im Dezember 2010 - bekam, ist nunmehr kommentarlos der Rechnungsbetrag abzüglich des Selbstbehalts des Versicherungsnehmer bei mir eingetroffen. Zu einer Entschuldigung hat es bei den Damen und Herren von der Versicherung aber nicht gereicht.

Samstag, 8. Januar 2011

Wieder Bagatellkündigung

Auch der Diebstahl von drei Schrauben im Wert von 28 Cent ist grundsätzlich für eine fristlose Kündigung geeignet. Konkret muß aber immer der Einzelfall betrachtet werden. Ein Betriebsratsvorsitzender, der 30 Jahre im Unternehmen beschäftigt war und sein Fehlverhalten sofort bedauert hatte, fand daher Milde vor Gericht. Es lehnte es ab, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen.

 Arbeitsgericht Bonn, Az. 1 BV 47/10.