Donnerstag, 28. April 2016

Jura ist ja so einfach!




Für Mandantschaft hatte ich einen Bonus-Sparplan  aus dem Jahre 1998 zu prüfen.. Darin war damals ein laufender Zinssatz von 3,5 % vereinbart worden sowie, gestaffelt nach Laufzeit, jährlich ein Sonderbonus auf die eingezahlten Sparraten des jeweiligen Jahres. In 2015 betrug der Bonus  immerhin 90 % der eingezahlten Sparraten.

Die Raten wurden fleißig geleistet. Eines Tages stellte die Bank vom gebundenen Sparbuch auf ein Sparbuch in Loseblattform um. Im Zuge dieser Umstellung fielt der Mandantin plötzlich auf, dass  sie weniger Zinsen erhält und ist empört.

Nach der Prüfung des Sparplanes und  der  Bonusgutschriften musste ich  der Mandantin leider mitteilen, dass sich die Bank eine Anpassung der Zinsen an veränderliche Marktverhältnisse im Vertrag vorbehalten hatte. Die jeweils geltenden Zinssätze wurden durch Aushang in der Bank bekannt gegeben. Auch dies steht im Vertrag.

Aber welcher Bankkunden interessiert sich schon für den Aushang  in den Geschäftsräumen der Bank über das Preis-Leistungs-Verhältnis und Zinssätze?  

Sechs Wochen nach meiner Begutachtung erreichte mich nun ein Schreiben der Mandantschaft, in welchem ein leiser Zweifel an meiner Auskunft anklang. Die Mandantin hatte gerade von einem Gerichtsurteil bei  einer Bausparkasse gehört,  welche den Zinssatz hatte ändern wollen und bei Gericht nicht Recht bekommen hatte.

Leider ist es - für den Laien sicherlich schwer zu verstehen- so,  dass vermeintlich gleiche Vorgänge doch eben nicht gleich sind.

Der betroffene Sparvertrag ist auch heute noch ein Supergeschäft!

Mittwoch, 20. April 2016

Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich u. darf 2 weitere Jahre angewendet werden.


Ich finde es nicht in Ordnung, dass ein seit 2009 in Teilen verfassungswidriges Gesetz noch 2 Jahre angewendet werden darf. Entweder sind Regelungen verfassungswidrg oder nicht. Wenn  ja, dann dann muß das Verbot sofort greifen.
Diese lauwarmen Entscheidungen des BVerfG sind einer solchen Institution unwürdig!

Wer unser Grundgesetz stänig mit Füßen tritt, darf nicht auch noch in seinem Verhalten bestärkt werden!



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-   Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 20. April 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Das führt dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren. 

 Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.


Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle.

Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind  sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden  an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da die Gründe für die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten die beanstandeten Vorschriften jedoch mit Einschränkungen überwiegend bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 fort.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; die Richter Eichberger und Schluckebier haben ein Sondervotum abgegeben.

 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Dienstag, 19. April 2016

Kein Anspruch auf Vaterschaftstest gegen mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen Abstammungsklärungsanspruch Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom 19. April 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte - gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.

 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016

Dienstag, 29. März 2016

Individualbeitrag - was Banken unter Kreativität verstehen!



Banken versuchen häufig, anstelle der unwirksamen Bearbeitungsgebühren durch Wortneuschöpfungen doch noch Extrageld bei neuen Krediten abzuschöpfen. 

 Dies wird  auch mit dem "Individualbeitrag" bezweckt. Das LG Stuttgart hat dies nun für zulässig erklärt, weil der Kunde die Wahl habe zwischen Basiskredit u. dem sog. "Individualkredit" mit Sonderrechten bei Zins- u. Tilgungszahlungen als "echte Gegenleistungen".
 Nur diese Sonderleistungen lassen sich Banken schon immer über einen höheren Zinssatz vergüten. Hat das LG Stuttgart aber noch nicht bemerkt und ist der Bank auf den Leim gegangen.

Das LG Stuttgart hat übersehen, dass Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verbraucherkrediten gemäß § 502 BGB  auf 0,5 % bis 1 % der Kreditsumme  und maximal auf den Betrag der Zinszahlungen, die bei Weiterführung des Kredits angefallen wären, begrenzt sind.  Bei einem Kredit von 80.000 EUR wären dies also maximal 800,00 EUR, die auch nur dann anfallen würden, wenn der Kredit entgegen der ursprünglichen Absicht vorzeitig getilgt werden würde.
Auch andere "Vergünstigungen" wie Zins- u. Tilgungsaussetzungen für einen begrenzten Zeitraum
haben Banken schon immer eingeräumt, wenn beim Darlehensnehmer mal Not am Mann war. Das gilt jedenfalls für die Finanzinstitute, die an ihren Kunden noch Interesse haben und und lieber eine verzögerte Rückführung des Darlehens als dessen Totalausfall bei einer vorübergehenden Notlage des Kunden in Kauf nehmen.

Banken, die Kunden nur noch als Melkkühe betrachten, "verkaufen" ihren Kunden dagegen fingierte Vergünstigungen zu überhöhten Preisen.
 
Anders das LG Düsseldorf, welches den "Individualbeitrag" für unwirksam hält.

 http://service.ra-newsflash.de/portal2004/go.php


Auf Seite 1 bei Google - Individualbeitrag

Donnerstag, 17. März 2016

Die Motive für den Widerruf eines Vertrages sind unbeachtlich!



Ein Standardargument, mit dem Finanzierungsinstitute aller Art immer wieder versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht streitig zu machen, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016, Az. VIII ZR  146/15, entschieden, dass die Motive des Verbrauchers aufgrund eindeutiger Gesetzeslage unbeachtlich sind.

Er begründet dies wie folgt:

"Die Vorschriften über den Widerruf soll dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht".

Der BGH argumentiert dann weiter, dass nur in Ausnahmefällen ein Missbrauch durch den Verbraucher infrage kommt.

Wörtlich: "Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechtes wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."

Der Bundesgerichtshof erklärt ausdrücklich, dass der Wunsch des Verbrauchers,  Preisvorteile in Anspruch zu nehmen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Die Entscheidung stammt vom 8. Senat, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch der Bankensenat (11. Senat) die Frage des Rechtsmissbrauchs in gleicher Weise beurteilen wird, wenn er denn Gelegenheit erhält,  hierüber zu entscheiden.

Bisher haben die Banken eine Entscheidung des Bankensenats durch Vergleichsangebote an die Kunden im letzten Moment vor der Revisionsverhandlung immer wieder verhindert.