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Freitag, 6. April 2018

Steht der Rundfunfbeitrag im Einklang mit dem Grundgesetz?

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an 2 Tagen im Mai über die Frage, ob der Rundfungbeitrag in privaten wie im nicht-privaten Bereich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
"Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2018 vom 6. April 2018
Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am
Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.

1. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich,
während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.

2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist."

Mittwoch, 20. April 2016

Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung teilweise erfolgreich u. darf 2 weitere Jahre angewendet werden.


Ich finde es nicht in Ordnung, dass ein seit 2009 in Teilen verfassungswidriges Gesetz noch 2 Jahre angewendet werden darf. Entweder sind Regelungen verfassungswidrg oder nicht. Wenn  ja, dann dann muß das Verbot sofort greifen.
Diese lauwarmen Entscheidungen des BVerfG sind einer solchen Institution unwürdig!

Wer unser Grundgesetz stänig mit Füßen tritt, darf nicht auch noch in seinem Verhalten bestärkt werden!



Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-   Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 20. April 2016

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Das führt dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren. 

 Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.


Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle.

Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind  sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden  an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da die Gründe für die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten die beanstandeten Vorschriften jedoch mit Einschränkungen überwiegend bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 fort.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; die Richter Eichberger und Schluckebier haben ein Sondervotum abgegeben.

 
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016