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Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das
Grundgesetz keinen Abstammungsklärungsanspruch Pressemitteilung Nr. 18/2016 vom
19. April 2016
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bereitstellung eines Verfahrens
zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem
mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht
geboten ist. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz
der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit
widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der
Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere
gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom
Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers - auch im Lichte der Europäischen
Konvention für Menschenrechte - gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der
Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem
mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht.
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016
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