Ich finde es nicht in Ordnung, dass ein seit 2009 in Teilen verfassungswidriges Gesetz noch 2 Jahre angewendet werden darf. Entweder sind Regelungen verfassungswidrg oder nicht. Wenn ja, dann dann muß das Verbot sofort greifen.
Diese lauwarmen Entscheidungen des BVerfG sind einer solchen Institution unwürdig!
Wer unser Grundgesetz stänig mit Füßen tritt, darf nicht auch noch in seinem Verhalten bestärkt werden!
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle- Pressemitteilung Nr.
19/2016 vom 20. April 2016
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ermächtigung des
Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den
Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber
in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Das
führt dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren.
Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl
die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage
der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie
schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an
ausländische Behörden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung
sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu
weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen,
insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur
Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher
Kontrolle.
Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind ‑ sowohl hinsichtlich
inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden ‑
an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. Da die Gründe für die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnisse betreffen, gelten
die beanstandeten Vorschriften jedoch mit Einschränkungen überwiegend bis zum
Ablauf des 30. Juni 2018 fort.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen;
die Richter Eichberger und Schluckebier haben ein Sondervotum abgegeben.
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016
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