Ein Standardargument, mit dem Finanzierungsinstitute aller Art immer
wieder versuchen, ihren Kunden das Widerrufsrecht streitig zu machen, ist der
Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2016,
Az. VIII ZR 146/15, entschieden, dass die Motive des Verbrauchers aufgrund eindeutiger Gesetzeslage unbeachtlich sind.
Er begründet dies wie folgt:
"Die Vorschriften über den Widerruf soll dem Verbraucher ein
effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben.
Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen
der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht".
Der BGH argumentiert dann weiter, dass nur in Ausnahmefällen ein
Missbrauch durch den Verbraucher infrage kommt.
Wörtlich: "Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren
Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechtes wegen eines rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen
der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall
sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des
Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt."
Der Bundesgerichtshof erklärt ausdrücklich, dass der Wunsch des
Verbrauchers, Preisvorteile in Anspruch
zu nehmen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Die Entscheidung stammt vom 8. Senat, der unter anderem für das Kaufrecht
zuständig ist. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch der Bankensenat
(11. Senat) die Frage des Rechtsmissbrauchs in gleicher Weise beurteilen wird,
wenn er denn Gelegenheit erhält, hierüber zu entscheiden.
Bisher haben die Banken eine Entscheidung des Bankensenats durch
Vergleichsangebote an die Kunden im letzten Moment vor der Revisionsverhandlung
immer wieder verhindert.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen