Die Argumente einiger Banken, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkrediten verwendet haben, werden immer abstruser.
Da schreibt eine Raiffeisenbank, die eine durch und durch falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, nach erhaltenem Widerruf ihren Kunden neben den üblichen Textbausteinen, wie z. B.
1. unsere Widerrufsbelehrung ist korrekt,
2. Sie (die Kunden) sind ausführlich beraten worden,
3. durch Zeitablauf ist Verwirkung eingetreten,
nun auch noch:
"Beachten Sie bitte, dass durch den Widerruf das Vertrauensverhältnis zu unserem Haus beeinträchtigt wird."
Offensichtlich ist für diese Bank das Vertrauensverhältnis eine Einbahnstrasse. Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis. Macht die Bank von ihren vermeintlichen oder echten Rechten Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis selbstverständlich nicht!
Pikant auch: Die Bankkunden sind nie persönlich beraten worden.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Montag, 17. August 2015
Mittwoch, 29. Juli 2015
Haben Sie Geld zu verschenken?
Die Immobilienzinsen ziehen wieder an. Wer immer noch nicht überprüft
hat, ob die Widerrufsbelehrung in seinem Darlehensvertrag wirksam ist,
sollte dies so schnell wie möglich nachholen. Er verschenkt u. U. eine
Menge Geld.
Donnerstag, 23. Juli 2015
Die Gefälligkeit beim Eltern-Taxi und seine Folgen
Das brandaktuelle Urteil des Bundegerichtshofs dürfte die meisten Familien betreffen, in denen Familienangehörige Kinder und Jugendliche, die in einem Verein aktiv sind, zu Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins fahren. Passiert auf dem Weg dorthin etwas, gibt es keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz! Ausnahme: Es wurde mit dem Verein etwas anderes schriftlich vereinbart.
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 124/2015 vom 23.07.2015
Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von
Kindern zu Sportveranstaltungen
Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines
Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer
Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch
im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im
außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den
Verein ausscheiden.
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die
Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt
in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am
9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die
ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW
auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A.
Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte
die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den
Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung
versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer
Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin
jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres
materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich
des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen
verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit
zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das
klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung
ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem
Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für
einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur
eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab.
Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche
Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für
den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem
Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der
Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches
Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten
nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt
werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten
Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen
Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Genauso
muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen
Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff
BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden.
Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung
erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund
und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den
Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei
entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens
oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§
677 ff BGB nicht erfüllen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach
B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu
ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin
beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als
Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich
im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse
der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der
"Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen
war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise
anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen
vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren
worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas
bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der
Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere
Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend
dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu
Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der
Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten
Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn
minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren
Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu
Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum
Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich
abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden
damit Aufwendungsersatzansprüche aus.
LG Stade - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 O 304/12
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5
U 16/14
Karlsruhe, den 23. Juli 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Versicherungsansprüche? - Ohne anwaltliche Vertretung haben Sie von Anfang an verloren!
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie die Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein empfehlen, bei Versicherungsschäden immer eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Eine Forsa-Umfrage unter Rechtsanwälten ergab eine deutliche Verschlechterung des Regulierungsverhaltens der Versicherungen in den letzten fünf Jahren.
Selbst berechtigte Ansprüche werden nicht oder erst nach langer Verzögerung erfüllt. Manche Versicherungen legen es bewusst auf eine Klage an, in der Hoffnung, dass so manche geschädigte Person ihre Ansprüche nicht gerichtlich verfolgt. Es werden Leistungen gekürzt, Rechtsprechung ignoriert und am Personal gespart.
Fazit: Ohne Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen sind Sie gegenüber Versicherungen von Anfang an in schwacher Position.
Montag, 20. Juli 2015
Widerrufsbelehrung der BHW eindeutig falsch!
In Abs. 1 weicht die Widerrufsbelehrung der Bausparkasse von der Muster-Widerrufsbelehrung ab.
Die Bausparkasse hat in 2008 fast die gesamte Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen und dabei Formulierungen verwendet, die zu einer Verwirrung beim Darlehensnehmer führen. Außerdem sind Pflichtbestandteile nicht enthalten. Es fehlen ferner die Überschriften – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, besondere Hinweise -, was von der Rechtsprechung bisher schon nicht akzeptiert worden ist. Die Herausgabepflicht bezüglich erbrachter Leistungen und gezogener Nutzungen sind einseitig zugunsten der BHW formuliert. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrmals entschieden, dass die Bank jeden Vertrauensschutz verliert, wenn sie die Widerrufsbelehrungen selber formuliert und vom jeweils geltenden Muster abweicht.
Kunden der BHW haben sehr gute Chancen, aus überhöhten Kreditverträgen herauszukommen.
Die Bausparkasse hat in 2008 fast die gesamte Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen und dabei Formulierungen verwendet, die zu einer Verwirrung beim Darlehensnehmer führen. Außerdem sind Pflichtbestandteile nicht enthalten. Es fehlen ferner die Überschriften – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, besondere Hinweise -, was von der Rechtsprechung bisher schon nicht akzeptiert worden ist. Die Herausgabepflicht bezüglich erbrachter Leistungen und gezogener Nutzungen sind einseitig zugunsten der BHW formuliert. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrmals entschieden, dass die Bank jeden Vertrauensschutz verliert, wenn sie die Widerrufsbelehrungen selber formuliert und vom jeweils geltenden Muster abweicht.
Kunden der BHW haben sehr gute Chancen, aus überhöhten Kreditverträgen herauszukommen.
Donnerstag, 18. Juni 2015
Wenn Musterschreiben in die Hose gehen!
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle
Nr. 100/2015 vom 18.06.2015
Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge
Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14
und 227/14
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, welche
Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung
von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4
BGB* führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge
zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung
gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.
Die Kläger verlangen von dem beklagten
Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung
Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen
Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die
Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.** zunächst
30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB*** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit
Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
n.F.****). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger
im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein.
Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte
Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung
gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon
(oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind
Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen
Gerichtsinstanzen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass
Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu
bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum
anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben;
ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass
dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten
Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen,
welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann,
ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren
eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die
Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur
Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens
informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der
Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Diesen Anforderungen genügen die verwendeten
(Muster-)Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten
Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten
als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger
und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nennen weder die
Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die
getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte
Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die
Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als
Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.
Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet
waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung
herbeizuführen; die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf
des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können
nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB*****).
Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender
Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.
Karlsruhe, den 18. Juni 2015
* § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der
Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
** § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
*** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird
die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
**** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer
Entstehung an.
***** § 214 Abs. 1 BGB:
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
III ZR 189/14
LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13
OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13
und
III ZR 191/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 38/13
OLG Celle – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 11 U 259/13
und
III ZR 198/14
LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13
OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14
und
III ZR 227/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13
OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mittwoch, 17. Juni 2015
Fristablauf für Widerrufserklärungen von Verbraucherkaufverträgen aus 2002 bis 12.06.2014 endet am 29. Juni 2015
Am 29. Juni
2015 endet für Verbraucher die Möglichkeit, ihre Erklärungen zum Abschluss
von Kaufverträgen, welche
Lieferungen auf Raten, Teilzahlungsvereinbarungen und Haustürgeschäfte, also
Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, zum Inhalt
haben, wegen unrichtiger Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Verkäufer
widerrufen zu können.
Betroffen
davon sind die oben genannten Vertragstypen, deren Vertragsschluss oder
Bestellungen ab dem Jahr 2002 erfolgt sind. Für Verträge von 2002 existiert
diese Möglichkeit nicht, weil damals
eine andere Rechtslage galt.
Eine Branche, die Ratenlieferungen
und Haustürgeschäfte im großen Stil betreibt, ist die Verlagsbranche. Diverse
Verlage, z.B. Brockhaus, Bertelsmann, Chronik Verlag etc. geben Lexika, Chroniken oder
populärwissenschaftliche Werke heraus,
deren Bezug sich über Jahre hinzieht.
Bei diesen
Verträgen sind häufig die Widerrufsbelehrungen unrichtig, weshalb die jeweils
geltende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Aus diesem Grund können
solche Verträge auch heute noch widerrufen werden. Nachdem der Gesetzgeber
nachträglich die Möglichkeit des Widerrufs für Verbraucherkaufverträge
nachträglich befristet hat, läuft für Altverträge mit dem 29.06.2015 diese
Möglichkeit endgültig aus.
Für
Verbraucher, denen vor Jahren angeblich hochwertige Bücher im Dauerbezug
angeboten wurden, ist daher Eile geboten, um sich rückwirkend von solchen
Verträgen zu lösen. Der Widerruf ist sogar dann noch möglich, wenn der Bezug
einer Serie bereits vollständig abgeschlossen ist.
Wer jetzt
noch widerrufen will, muss unverzüglich
handeln. Eine einfache schriftliche
Erklärung genügt. Diese muss an den Verkäufer gerichtet sein und könnte z.B. lauten:
"Hiermit widerrufe ich den
Vertrag (Kundennummer/Rechnungsnummer) über den Bezug des Werkes (genaue Angabe
des Werkes) sei 2002 (oder Beginn des Bezuges) und fordere Sie auf, alle erhaltenen Zahlungen
zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz an mich ………………. (Name, Anschrift) auf mein Konto .............
(genaue Bankverbindung) binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Ware wird Ihnen danach
zurückgeschickt.
Unterschrift“
Diese Erklärung muss nachweislich vor
dem 29.06.2015 abgeschickt werden und
sollte nachweislich dem Verkäufer auch
zugehen. Beides
lässt sich durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein oder
Einwurfeinschreiben nachweisen. Der Einlieferungsbeleg sowie eine Kopie Ihres
Schreibens sind aufzubewahren. Wer sicher gehen will, sollte also nicht bis zum
letzten Tag, dem 29.06. 2015 warten.
Ob der
Widerruf im konkreten Fall tatsächlich greift, muss anhand des Vertragstextes
in jedem Fall einzeln geprüft werden, was wegen der kurzen Frist bis zum 29.06.2015
i. d. R. nicht mehr möglich sein wird. Sollte sich bei der späteren Prüfung
herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall korrekt war,
schadet der Widerruf nicht. Der Vertrag bleibt bestehen. Ist aber die
Widerrufsbelehrung falsch gewesen, was häufig der Fall ist, können erhebliche
Summen zurück gefordert werden. Dies ist
schon deshalb gerechtfertigt, weil häufig mit völlig überzogenen Angaben zum
Wert dieser Bücher und deren Wertsteigerung geworben wurde.
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