Am 29. Juni
2015 endet für Verbraucher die Möglichkeit, ihre Erklärungen zum Abschluss
von Kaufverträgen, welche
Lieferungen auf Raten, Teilzahlungsvereinbarungen und Haustürgeschäfte, also
Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, zum Inhalt
haben, wegen unrichtiger Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Verkäufer
widerrufen zu können.
Betroffen
davon sind die oben genannten Vertragstypen, deren Vertragsschluss oder
Bestellungen ab dem Jahr 2002 erfolgt sind. Für Verträge von 2002 existiert
diese Möglichkeit nicht, weil damals
eine andere Rechtslage galt.
Eine Branche, die Ratenlieferungen
und Haustürgeschäfte im großen Stil betreibt, ist die Verlagsbranche. Diverse
Verlage, z.B. Brockhaus, Bertelsmann, Chronik Verlag etc. geben Lexika, Chroniken oder
populärwissenschaftliche Werke heraus,
deren Bezug sich über Jahre hinzieht.
Bei diesen
Verträgen sind häufig die Widerrufsbelehrungen unrichtig, weshalb die jeweils
geltende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Aus diesem Grund können
solche Verträge auch heute noch widerrufen werden. Nachdem der Gesetzgeber
nachträglich die Möglichkeit des Widerrufs für Verbraucherkaufverträge
nachträglich befristet hat, läuft für Altverträge mit dem 29.06.2015 diese
Möglichkeit endgültig aus.
Für
Verbraucher, denen vor Jahren angeblich hochwertige Bücher im Dauerbezug
angeboten wurden, ist daher Eile geboten, um sich rückwirkend von solchen
Verträgen zu lösen. Der Widerruf ist sogar dann noch möglich, wenn der Bezug
einer Serie bereits vollständig abgeschlossen ist.
Wer jetzt
noch widerrufen will, muss unverzüglich
handeln. Eine einfache schriftliche
Erklärung genügt. Diese muss an den Verkäufer gerichtet sein und könnte z.B. lauten:
"Hiermit widerrufe ich den
Vertrag (Kundennummer/Rechnungsnummer) über den Bezug des Werkes (genaue Angabe
des Werkes) sei 2002 (oder Beginn des Bezuges) und fordere Sie auf, alle erhaltenen Zahlungen
zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz an mich ………………. (Name, Anschrift) auf mein Konto .............
(genaue Bankverbindung) binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Ware wird Ihnen danach
zurückgeschickt.
Unterschrift“
Diese Erklärung muss nachweislich vor
dem 29.06.2015 abgeschickt werden und
sollte nachweislich dem Verkäufer auch
zugehen. Beides
lässt sich durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein oder
Einwurfeinschreiben nachweisen. Der Einlieferungsbeleg sowie eine Kopie Ihres
Schreibens sind aufzubewahren. Wer sicher gehen will, sollte also nicht bis zum
letzten Tag, dem 29.06. 2015 warten.
Ob der
Widerruf im konkreten Fall tatsächlich greift, muss anhand des Vertragstextes
in jedem Fall einzeln geprüft werden, was wegen der kurzen Frist bis zum 29.06.2015
i. d. R. nicht mehr möglich sein wird. Sollte sich bei der späteren Prüfung
herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall korrekt war,
schadet der Widerruf nicht. Der Vertrag bleibt bestehen. Ist aber die
Widerrufsbelehrung falsch gewesen, was häufig der Fall ist, können erhebliche
Summen zurück gefordert werden. Dies ist
schon deshalb gerechtfertigt, weil häufig mit völlig überzogenen Angaben zum
Wert dieser Bücher und deren Wertsteigerung geworben wurde.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen