Mittwoch, 17. Juni 2015

Fristablauf für Widerrufserklärungen von Verbraucherkaufverträgen aus 2002 bis 12.06.2014 endet am 29. Juni 2015





Am 29. Juni 2015 endet für Verbraucher die Möglichkeit, ihre Erklärungen  zum Abschluss  von  Kaufverträgen, welche Lieferungen auf Raten, Teilzahlungsvereinbarungen und Haustürgeschäfte, also Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, zum Inhalt haben, wegen unrichtiger  Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Verkäufer widerrufen zu können.
Betroffen davon sind die oben genannten Vertragstypen, deren Vertragsschluss oder Bestellungen ab dem Jahr 2002 erfolgt sind. Für Verträge von 2002 existiert diese Möglichkeit  nicht, weil damals eine andere Rechtslage galt.
Eine Branche, die Ratenlieferungen und Haustürgeschäfte im großen Stil betreibt, ist die Verlagsbranche. Diverse Verlage, z.B. Brockhaus, Bertelsmann, Chronik Verlag etc. geben  Lexika, Chroniken oder populärwissenschaftliche Werke  heraus, deren Bezug sich über Jahre hinzieht.
Bei diesen Verträgen sind häufig die Widerrufsbelehrungen unrichtig, weshalb die jeweils geltende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Aus diesem Grund können solche Verträge auch heute noch widerrufen werden. Nachdem der Gesetzgeber nachträglich die Möglichkeit des Widerrufs für Verbraucherkaufverträge nachträglich befristet hat, läuft  für Altverträge mit dem 29.06.2015 diese Möglichkeit endgültig aus.
Für Verbraucher, denen vor Jahren angeblich hochwertige Bücher im Dauerbezug angeboten wurden, ist daher Eile geboten, um sich rückwirkend von solchen Verträgen zu lösen. Der Widerruf ist sogar dann noch möglich, wenn der Bezug einer Serie bereits vollständig abgeschlossen ist.

Wer jetzt noch widerrufen will, muss unverzüglich handeln. Eine einfache schriftliche Erklärung genügt. Diese muss an den Verkäufer gerichtet sein und  könnte z.B. lauten:

"Hiermit widerrufe ich den Vertrag (Kundennummer/Rechnungsnummer) über den Bezug des Werkes (genaue Angabe des Werkes) sei 2002 (oder Beginn des Bezuges)  und fordere Sie auf, alle erhaltenen Zahlungen zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an mich ………………. (Name, Anschrift) auf mein Konto ............. (genaue Bankverbindung) binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Ware wird Ihnen danach zurückgeschickt.
Unterschrift“
Diese Erklärung muss nachweislich vor dem  29.06.2015 abgeschickt werden und sollte nachweislich  dem Verkäufer auch zugehen. Beides lässt sich durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben nachweisen. Der Einlieferungsbeleg sowie eine Kopie Ihres Schreibens sind aufzubewahren. Wer sicher gehen will, sollte also nicht bis zum letzten Tag, dem 29.06. 2015 warten.
Ob der Widerruf im konkreten Fall tatsächlich greift, muss anhand des Vertragstextes in jedem Fall einzeln geprüft werden, was wegen der kurzen Frist bis zum 29.06.2015 i. d. R. nicht mehr möglich sein wird. Sollte sich bei der späteren Prüfung herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall korrekt war, schadet der Widerruf nicht. Der Vertrag bleibt bestehen. Ist aber die Widerrufsbelehrung falsch gewesen, was häufig der Fall ist, können erhebliche Summen zurück gefordert werden.  Dies ist schon deshalb gerechtfertigt, weil häufig mit völlig überzogenen Angaben zum Wert dieser Bücher und deren Wertsteigerung geworben wurde.

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