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Dienstag, 26. Mai 2020

Gewinnchancen gegen VW durch BGH-Urteil gestiegen!



Neue Chancen für Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189


Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 hat die wesentlichen Fragen zugunsten der geschädigten Autokäufer entschieden.


  • Das Gericht hat eine sittenwidrige Schädigung von VW zulasten der Käufer bejaht.



  • Es hat auch festgestellt, dass leitende Mitarbeiter und auch der Vorstand über diese Strategie Bescheid wussten und sie gebilligt haben, ferner die Käufer ahnungslos waren, weshalb eine besonders verwerfliche Gesinnung der Geschäftsleitung zulasten der Kunden anzunehmen ist.

  • Der BGH hat ferner entschieden, dass der Schaden schon mit dem Abschluss eines nachteiligen Vertrages beim Kunden entstanden ist und dieser Schaden auch nicht rückwirkend durch ein Software Update beseitigt werden kann.



  • Das Gericht hat außerdem bestätigt, dass den Autohersteller eine sogenannte sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen ist, weil der geschädigte Kunde zu Einzelheiten der internen Verantwortlichkeit, der Konzernstruktur und auch der Konstruktion des Motors im einzelnen keine Erkenntnisse hat und diese auch nicht gewinnen kann und deswegen die Anforderungen an den klägerischen Vortrag insoweit nicht überspannt werden dürfen.



  • Geklärt ist nun auch die Frage wegen der Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer. Das Gericht ist der Meinung, dass sich die Käufer eine Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen müssen. Diese Frage ist also für die Zukunft geklärt.



  • Geklärt ist auch, dass die Kläger einen Verzinsungsanspruch haben.


Für die Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage, welche von VW keinen Vergleichsvorschlag erhalten haben, hat sich durch die Entscheidung des BGH vom 25. Mai 2020 die Rechtslage verbessert. Die Erfolgsaussichten der nun bis spätestens Ende Oktober 2020 einzureichenden Klagen vor den Gerichten sind erheblich gewachsen.

Auch für alle anderen Prozesse, die noch bei den Gerichten in erster oder zweiter Instanz rechtshängig sind, gibt es jetzt eine weitgehend klare Linie, sodass auch diese Kläger sehr gute Aussichten auf Erfolg gegen den Autohersteller haben.



Donnerstag, 18. April 2019

Neuer Dieselskandal bei Mercedes?



Das Kraftfahrtbundesamt hat ein weiteres Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet.

Beim Mercedes GLK 220 CDI  sollen unzulässige Abschalt-Vorrichtungen eingebaut worden sein.

Betroffen sind Pkw mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5, die in den Jahren 2012 bis 2015 gebaut wurden.
Beim Daimler-Konzern verhält man sich wie immer:

"Man prüfe und kooperiere selbstverständlich mit dem Kraftfahrtbundesamt."

Wenn man weiß, dass diese Behörde förmlich zum Jagen getragen werden muss, bis sie überhaupt Maßnahmen gegen die deutsche  Autoindustrie ergreift, kann man davon ausgehen, dass  massive Verdachtsmomente  für die Abgasmanipulation bei diesem Fahrzeugtyp vorliegen.

Daimler tut gerade so, als wäre das ganze Unternehmen mit der Produktion seiner Fahrzeuge gar nicht  beschäftigt und als würden solche Vorfälle immer aus heiterem Himmel fallen!

Die Vorstände legen wie in der Vergangenheit das Verhalten kleiner Kinder an den Tag.

  • Sie haben nie etwas getan,
  • sie haben nie etwas gewusst und
  • verantwortlich sind sie selbstverständlich auch nicht.
Mercedes-Stern 

Die Käufer dieser Fahrzeuge können sich schon mal warm laufen. Es empfiehlt sich, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, wenn man noch keine hat.

Dabei  sollte  man darauf achten, dass Abgasmanipulationen im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind.
Wenn sich der Vorwurf erhärtet, wovon auszugehen ist, werden wieder rund 60.000 Kunden betrogen und geschädigt worden sein.

Nicht jeder Kunde wird dies sang- und klanglos hinnehmen wollen, sondern seine Rechte verfolgen.

Donnerstag, 18. Juni 2015

Wenn Musterschreiben in die Hose gehen!



Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle

Nr. 100/2015 vom 18.06.2015

Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge


Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB* führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.** zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB*** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.****). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen. 

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Diesen Anforderungen genügen die verwendeten (Muster-)Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nennen weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. 

Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen; die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB*****).

Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

* § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:

Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

** § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

*** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

**** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB  n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

 

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. 

***** § 214 Abs. 1 BGB:

 

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

III ZR 189/14

LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13

OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13

und

III ZR 191/14

LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 38/13

OLG Celle – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 11 U 259/13

und

III ZR 198/14

LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13

OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14

und

III ZR 227/14

LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13

OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Mittwoch, 20. August 2014

Banken und die verschwiegenen Rückvergütungen

 Empfiehlt eine Bank Kapitalanlagen – im entschiedenen Fall war dies eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – muss die Bank ihre Kunden über Vertriebsvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhält, aufklären. Das kann mündlich oder durch Übergabe von Informationsmaterial geschehen.

Die Aufklärungspflicht hat ihren Grund in der Tatsache, dass die Vertriebsvergütungen für die Bank den Ausschlag geben kann, dem Kunden gerade diese Anlage und kein anderes Produkt zu empfehlen. Die Bank lässt sich in diesem Fall davon beeinflussen, für sich selbst zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie verstößt damit gegen ihre Fürsorge- und Aufklärungspflichten aus dem entweder schriftlich oder aber stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
 Der Bankkunde rechnet in der Regel nicht damit, dass die Bank für ihre Empfehlungen vom Unternehmen der Anlage mit Provisionen / Vergütungen, auch Kick Backs genannt, bezahlt wird.
Diesen Widerspruch zwischen den eigenen Interessen der Bank und den Interessen des Anlegers muss die Bank ihren Kunden gegenüber aufdecken.

Die Realität sieht jedoch leider anders aus!
 Obwohl der BGH immer wieder über aufklärungspflichtige Rückvergütungen diverser Art zu Gunsten der Bankkunden entschieden hat, verstoßen Banken beharrlich bis heute gegen ihre Aufklärungspflichten.
Im Streitfall berufen sich die Banken häufig darauf, sie hätten in einem „unverschuldeten Rechtsirrtum“ gehandelt.
 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014, Az. XI ZR 418/13 mit erfreulich deutlichen Worten zu diesem unverschuldeten Rechtsirrtum Stellung genommen.
 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist demzufolge nur dann anzunehmen, wenn sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Diese Meinung vertritt der BGH bereits seit 1970!
 Die Bank handelt fahrlässig, wenn sie sich mit ihrem Verhalten in einem Grenzbereich bewegt und der eigenen Einschätzung den Vorzug gibt, obwohl sie eine abweichende Beurteilung durch die Gerichte, in Erwägung ziehen muss. Damit handelt eine Bank fahrlässig mit der Folge, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht vorliegt.
 Banken, welche ihre Mitarbeiter nicht entsprechend schulen, nehmen diese Verstöße bewusst in Kauf und hoffen, dass ihnen möglichst wenige Kunden auf die Schliche kommen

 Banken tragen für den angeblich unverschuldeten Rechtsirrtum die Beweislast. Ihnen obliegt auch die Beweislast dafür, dass sich der Kunde auch bei umfassender Aufklärung über die Rückvergütung für die empfohlene Anlage entschieden hätte. Dagegen spricht jedoch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank trifft hier eine Beweislastumkehr. Der Kunde muss sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden haben. Es genügt, wenn er bei Kenntnis der Rückvergütung von der Anlage abgesehen hätte.

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt erst mit positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein, also ab Kenntnis, dass die Bank Rückvergütungen erhalten hat.
 Im entschiedenen Fall war die Beteiligung im Jahr 1988 erworben worden. Der Bankkunde hatte erst im Jahr 2008 von den Rückvergütungen an die Bank Kenntnis davon erlangt.
Schadensersatz in Form der Nutzungsvergütung allerdings verjährt abweichend davon nach altem Recht in vier Jahren und nach neuem Recht in drei Jahren.