Ich übernehme schnell und unbürokratisch Aufträge zur Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren bei Ratenkrediten, Immobilienkrediten, Autokrediten von Verbrauchern aus dem Jahr 2011 und später. Für Zahlungen aus dem Jahr 2011 droht Verjährung zum Jahresende.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Freitag, 24. Oktober 2014
Banksparpläne - Zinsen nachfordern!
Zinsen
nachfordern!
Bei älteren
Banksparplänen mit variablen Zinsen und Bonuszahlungen, die zum Ende der
Laufzeit steigen, kann der Sparer unter Umständen Geld von seiner Bank
nachfordern. Dies betrifft Verträge mit Klauseln, bei denen die Bank die
Zinsen beliebig verändern kann.
Enthalten
die Verträge keinen Referenzzins oder fehlt es an Angaben, welche Marge
die Bank einbehält, kann sich eine Überprüfung des Sparvertrages und eine
Neuberechnung lohnen. Dies betrifft sowohl laufende Verträge als
auch Verträge, die schon ausgelaufen sind.
Bei Sparverträgen, die seit
mehr als drei Jahren beendet sind, ist allerdings von Verjährung auszugehen.
Verträge, die im Jahre 2011 ausgelaufen sind,
verjähren mit großer Wahrscheinlichkeit zum 31.12.2014. Zur Verjährungsfrage gibt es noch keine
höchstrichterliche Rechtsprechung.
Aus diesem
Grund sollten Sie Ihren Vertrag schleunigst prüfen lassen. Abhängig von
Laufzeit und Umfang des Vertrages können sich Nachzahlungen in Höhe von einigen
tausend Euro ergeben.
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Mittwoch, 24. September 2014
Widerruf von Darlehensverträgen – welche Verträge sind betroffen?
Verträge, welche von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen sind, sind
Darlehensverträge für Immobilien, Autokredite, Ratenkredite für Anschaffungen
oder andere Zwecke. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher
ist. Als
Verbraucher gelten auch Unternehmer, wenn sie sich im privaten Bereich bewegen,
der betreffende Kredit also reine Privatvorgänge wie z.B. die Finanzierung des
Familienheims oder aber auch Immobilieneigentum für Vermietung und Verpachtung
betreffen.
Maßgebend ist der
Zeitraum ab November 2002.
In letzter Zeit wurden mir
auch Kreditverträge aus der Zeit vor November 2002 zur Prüfung vorgelegt.
Damals galt eine völlig
andere Rechtslage. Bei diesen Kreditverträgen galt das Verbraucherkreditgesetz,
welche Immobilienkredite von der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ausschloss.
Nur, wenn im Einzelfall ein so genanntes Haustürgeschäft vorlag, der
Kreditvertrag also beim Bankkunden zuhause oder aber Arbeitsplatz angebahnt oder
abgeschlossen worden war, bestand für die Banken eine Pflicht zur
Widerrufsbelehrung.
Dennoch können auch
Altverträge unter bestimmten Umständen noch mit Erfolg angegriffen werden, dann
nämlich, wenn in der Zeit ab November 2002 neue Konditionen verhandelt wurden.
Alles, was über die reine Zinsänderung hinausgeht, bedarf nämlich eines neuen
Kreditvertrages und damit einer wirksamen Widerrufsbelehrung. Gegen die
Pflicht, einen neuen Vertrag abzuschließen, haben Banken oftmals verstoßen, wohl in
der Annahme, das Konditionenänderungen generell als unechte
Anschlussfinanzierung zu betrachten sind, die keine Auswirkung auf den
Altvertrag hätten.
Wenn aber nicht nur Zinssätze geändert wurden, sondern auch
Änderungen in der Tilgung und in der Laufzeit des Darlehens oder aber
andere/neue zusätzliche Sicherheiten für den Kredit eingeräumt wurden, lohnt es
sich, diese Vorgänge zu überprüfen. War nämlich ein neuer Vertrag erforderlich
und wurde dieser nicht abgeschlossen, dann fehlt es an einer Widerrufsbelehrung
überhaupt, so dass auch heute noch aus diesem Grund ein Widerruf des Vertrages erfolgreich
durchgeführt werden kann.
Die Einzelheiten sind,
wie immer in diesem Metier, sehr kompliziert. Es kann nur dringend empfohlen
werden, sich durch Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen beraten zu lassen, um
Fehler bei der Beurteilung und gegebenenfalls der Durchführung auszuschließen.
Donnerstag, 18. September 2014
Das entschleunigte Unternehmen
Ein Unternehmen beauftragte im Frühjahr 2013 einen Telefonbuchverlag aus Karlsruhe mit der Erstellung eines Eintrags in Google Places. Nach mehreren fruchtlosen Erinnerungen des Mandaten, die Leistung nun doch endlich zu erbringen, kündigte er nach 4 Monaten den Auftrag, weil der Verlag die Leistung nicht erbracht hatte. Der Verlag schickt dennoch Rechnung und fleissig Mahnungen. Schließlich kommt ein Anwaltsbrief, den ich mit einer halben Seite beantworte und mitteile, dass mein Mandant mitnichten zahlen wird, auch nicht seine Gebühren. Außerdem kündige ich strafrechtliche Überlegungen an. Heute am 18.09.2014 und 10 Monate später kommt ein Brief vom 11.09.14 an, in dem der Verlag "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Rechnung storniert.
Begründung: "Mit diesem Schritt möchten wir die Basis für eine mögliche, zukünftige Geschäftsbeziehung legen".
2 Unterschriften i. A.
Gelesen und gelacht.
Keine Entschuldigung, kein Bedauern.
Ich glaube nicht, dass mein Mandant bei diesem "Service" an einer neuen Geschäftsbeziehung interessiert ist.
Begründung: "Mit diesem Schritt möchten wir die Basis für eine mögliche, zukünftige Geschäftsbeziehung legen".
2 Unterschriften i. A.
Gelesen und gelacht.
Keine Entschuldigung, kein Bedauern.
Ich glaube nicht, dass mein Mandant bei diesem "Service" an einer neuen Geschäftsbeziehung interessiert ist.
Mittwoch, 20. August 2014
Banken und die verschwiegenen Rückvergütungen
Empfiehlt eine Bank Kapitalanlagen – im entschiedenen Fall war dies
eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – muss die Bank ihre Kunden
über Vertriebsvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhält,
aufklären. Das kann mündlich oder durch Übergabe von
Informationsmaterial geschehen.
Die Aufklärungspflicht hat ihren Grund in der Tatsache, dass die Vertriebsvergütungen für die Bank den Ausschlag geben kann, dem Kunden gerade diese Anlage und kein anderes Produkt zu empfehlen. Die Bank lässt sich in diesem Fall davon beeinflussen, für sich selbst zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie verstößt damit gegen ihre Fürsorge- und Aufklärungspflichten aus dem entweder schriftlich oder aber stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
Der Bankkunde rechnet in der Regel nicht damit, dass die Bank für ihre Empfehlungen vom Unternehmen der Anlage mit Provisionen / Vergütungen, auch Kick Backs genannt, bezahlt wird.
Diesen Widerspruch zwischen den eigenen Interessen der Bank und den Interessen des Anlegers muss die Bank ihren Kunden gegenüber aufdecken.
Die Realität sieht jedoch leider anders aus!
Obwohl der BGH immer wieder über aufklärungspflichtige Rückvergütungen diverser Art zu Gunsten der Bankkunden entschieden hat, verstoßen Banken beharrlich bis heute gegen ihre Aufklärungspflichten.
Im Streitfall berufen sich die Banken häufig darauf, sie hätten in einem „unverschuldeten Rechtsirrtum“ gehandelt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014, Az. XI ZR 418/13 mit erfreulich deutlichen Worten zu diesem unverschuldeten Rechtsirrtum Stellung genommen.
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist demzufolge nur dann anzunehmen, wenn sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Diese Meinung vertritt der BGH bereits seit 1970!
Die Bank handelt fahrlässig, wenn sie sich mit ihrem Verhalten in einem Grenzbereich bewegt und der eigenen Einschätzung den Vorzug gibt, obwohl sie eine abweichende Beurteilung durch die Gerichte, in Erwägung ziehen muss. Damit handelt eine Bank fahrlässig mit der Folge, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht vorliegt.
Banken, welche ihre Mitarbeiter nicht entsprechend schulen, nehmen diese Verstöße bewusst in Kauf und hoffen, dass ihnen möglichst wenige Kunden auf die Schliche kommen
Banken tragen für den angeblich unverschuldeten Rechtsirrtum die Beweislast. Ihnen obliegt auch die Beweislast dafür, dass sich der Kunde auch bei umfassender Aufklärung über die Rückvergütung für die empfohlene Anlage entschieden hätte. Dagegen spricht jedoch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank trifft hier eine Beweislastumkehr. Der Kunde muss sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden haben. Es genügt, wenn er bei Kenntnis der Rückvergütung von der Anlage abgesehen hätte.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt erst mit positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein, also ab Kenntnis, dass die Bank Rückvergütungen erhalten hat.
Im entschiedenen Fall war die Beteiligung im Jahr 1988 erworben worden. Der Bankkunde hatte erst im Jahr 2008 von den Rückvergütungen an die Bank Kenntnis davon erlangt.
Schadensersatz in Form der Nutzungsvergütung allerdings verjährt abweichend davon nach altem Recht in vier Jahren und nach neuem Recht in drei Jahren.
Die Aufklärungspflicht hat ihren Grund in der Tatsache, dass die Vertriebsvergütungen für die Bank den Ausschlag geben kann, dem Kunden gerade diese Anlage und kein anderes Produkt zu empfehlen. Die Bank lässt sich in diesem Fall davon beeinflussen, für sich selbst zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie verstößt damit gegen ihre Fürsorge- und Aufklärungspflichten aus dem entweder schriftlich oder aber stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
Der Bankkunde rechnet in der Regel nicht damit, dass die Bank für ihre Empfehlungen vom Unternehmen der Anlage mit Provisionen / Vergütungen, auch Kick Backs genannt, bezahlt wird.
Diesen Widerspruch zwischen den eigenen Interessen der Bank und den Interessen des Anlegers muss die Bank ihren Kunden gegenüber aufdecken.
Die Realität sieht jedoch leider anders aus!
Obwohl der BGH immer wieder über aufklärungspflichtige Rückvergütungen diverser Art zu Gunsten der Bankkunden entschieden hat, verstoßen Banken beharrlich bis heute gegen ihre Aufklärungspflichten.
Im Streitfall berufen sich die Banken häufig darauf, sie hätten in einem „unverschuldeten Rechtsirrtum“ gehandelt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014, Az. XI ZR 418/13 mit erfreulich deutlichen Worten zu diesem unverschuldeten Rechtsirrtum Stellung genommen.
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist demzufolge nur dann anzunehmen, wenn sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Diese Meinung vertritt der BGH bereits seit 1970!
Die Bank handelt fahrlässig, wenn sie sich mit ihrem Verhalten in einem Grenzbereich bewegt und der eigenen Einschätzung den Vorzug gibt, obwohl sie eine abweichende Beurteilung durch die Gerichte, in Erwägung ziehen muss. Damit handelt eine Bank fahrlässig mit der Folge, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht vorliegt.
Banken, welche ihre Mitarbeiter nicht entsprechend schulen, nehmen diese Verstöße bewusst in Kauf und hoffen, dass ihnen möglichst wenige Kunden auf die Schliche kommen
Banken tragen für den angeblich unverschuldeten Rechtsirrtum die Beweislast. Ihnen obliegt auch die Beweislast dafür, dass sich der Kunde auch bei umfassender Aufklärung über die Rückvergütung für die empfohlene Anlage entschieden hätte. Dagegen spricht jedoch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank trifft hier eine Beweislastumkehr. Der Kunde muss sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden haben. Es genügt, wenn er bei Kenntnis der Rückvergütung von der Anlage abgesehen hätte.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt erst mit positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein, also ab Kenntnis, dass die Bank Rückvergütungen erhalten hat.
Im entschiedenen Fall war die Beteiligung im Jahr 1988 erworben worden. Der Bankkunde hatte erst im Jahr 2008 von den Rückvergütungen an die Bank Kenntnis davon erlangt.
Schadensersatz in Form der Nutzungsvergütung allerdings verjährt abweichend davon nach altem Recht in vier Jahren und nach neuem Recht in drei Jahren.
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Donnerstag, 24. Juli 2014
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen und die Folgen
Fehlerhafte
Widerrufsbelehrungen und die Folgen
Seit 2002 müssen Finanzierungsinstitute
(Banken, Bausparkassen, Sparkassen und Versicherungen) Darlehensverträge
mit einer schriftlichen Widerrufsbelehrung versehen. Zum notwendigen Inhalt hat
das Bundesjustizministerium Mustertexte entworfen.
Stattdessen wurden in
vielen Fällen von den Finanzierungsinstituten eigene Texte entwickelt, die sich
im Nachhinein als zu schwammig und irreführend erweisen.
Das hat Auswirkungen auf
den Bestand der abgeschlossenen Kreditverträge. Diese sind nämlich angreifbar. Aus
diesem Grund können Kreditnehmer auch nach vielen Jahren noch ihr Widerrufsrecht ausüben. Das Widerrufsrecht verjährt nicht.
Hiervon betroffen sind die
Widerrufsbelehrungen namhafter Banken und
Versicherungen, Bausparkassen und örtlicher Sparkassen.
Nach dem Widerruf
ist der Kredit zurückzuzahlen. Für den Zeitraum, in dem der Kredit dem Kunden zur Verfügung
gestanden hat, hat der Kreditnehmer nur die marktüblichen
Zinsen zu zahlen. Das Finanzierungsinstitut muss umgekehrt seinem Kunden
die erhaltenen Zinsen und auch den Ertrag, den es mit diesen Zinsbeträgen
erwirtschaftet hat, herausgeben.
Außerdem haben die Banken auch die gezogenen Nutzungen, also Zinsen auszuzahlen.
Die Überprüfung der
Widerrufsbelehrungen rückwirkend bis 2002 lohnt sich schon
deshalb, weil die heutigen Zinsen den niedrigsten Stand des
letzten Jahrzehnts erreicht haben. Das Widerrufsrecht eröffnet somit die
Möglichkeit, sich z. B. von einer teuren Baufinanzierung und auch
von einem Forward-Darlehen zu lösen. Selbst, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt
wurde, kann sich eine Überprüfung im Nachhinein noch lohnen.
Manche Banken sich auch bereit, ihren Kunden entgegen zu kommen und mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden, wobei sie selbstverständlich vorwiegend ihr eigenes Interesse im Auge haben.
Bevor das Widerrufsrecht
ausgeübt wird, sind drei Schritte unumgänglich:
1. Prüfen der
Widerrufsbelehrung
2. Ablösebetrag
des Kredits ermitteln und Finanzierung sicherstellen
3. Ausübung
des Widerrufsrechts
Dies beinhaltet komplexe rechtliche
und wirtschaftliche Fragen, die ohne fachliche Hilfe in der Regel nicht zu klären
sein werden.
Von übereiltem Handeln ist
dringend abzuraten.
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Widerrufsbelehrung
Montag, 21. Juli 2014
Geld zurück beim Partnervermittlungsvertrag
Ich hatte bereits darüber berichtet, dass ich für eine Mandantin von einer Partnervermittlung Geld zurück verlangt und eingeklagt habe.
Die Mandantin hatte sich auf ein Inserat in einem Wochenblatt auf eine konkrete, sehr personalisierte Annonce gemeldet und die dort angegebene Telefonnummer angerufen. Es meldete sich eine Partnervermittlung, welche erklärte, dass die Angelegenheit nicht am Telefon besprochen werden könne und ein Hausbesuch erforderlich sei. Dem stimmte meine Mandantin zu. Zum vereinbarten Termin erschien eine Dame, welche erklärte, dass ein Vertrag von mindestens sechs Partnervorschlägen über 6 Monate Lufzeit abgeschlossen werden müsse. Damit erklärte sich meine Mandantin einverstanden. Der stattliche Betrag von 4.700 Euro wurde mithilfe eines Kartenlesegerätes auch sofort vom Konto der Mandantin abgebucht.
Schon beim ersten Partnervorschlag, der so gar nicht mit den Erwartungen und Wünschen der Mandantin übereinstimmte, versuchte sie, den Vertrag aufzulösen. Weil dies nicht gelang, übte sie schriftlich ihr Widerrufsrecht aus. Glücklicherweise übersandte sie dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein, welches dem Partnervermittlungsunternehmen auch zuging. Der Eingang des Widerrufes wurde sogar schriftlich bestätigt. Das Vermittlungsunternehmen unterbreitete daraufhin "großzügig" einen Vorschlag, den Vertrag aufzuheben und – sage und schreibe – rund 1.200 Euro zurück zu erstatten. Alles andere sei bereits durch Aufwendungen, welches das Unternehmen angeblich gehabt hätte, verbraucht. Im Prozess hatte die Beklagte sogar den von ihr selbst außergerichtlich bestätigten Widerruf des Vertrages abgestritten.
Auf die außergerichtliche Aufforderung der Unterzeichnerin ging das Unternehmen zunächst nicht ein. Sechs Monate nach der Klageerhebung auf Zahlung der vollen Summe, welche die Mandanten gezahlt hatte, wurde dann der bereits außergerichtlich angebotene Betrag von 1.200 Euro überwiesen. Über den Rest musste das Gericht entscheiden.
Das Amtsgericht Weinheim hat von den eingeklagten 4.700 Euro insgesamt 4.400 Euro für berechtigt erklärt und der Klage stattgegeben. Das Gericht führte aus, dass es sich um den typischen Fall einer provozierten Bestellung zu einem Hausbesuch durch das Partnervermittlungsunternehmen gehandelt und deswegen meiner Mandantin ein Widerrufsrecht zugestanden hatte. Für den einen Partnervermittlungsversuch billigte das Gericht der Partnervermittlung einen Betrag von 300 Euro zu. In Anlehnung an Entscheidungen anderer Gerichte hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich vom objektiven Wert auszugehen ist. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten meiner Mandantin musste das Partnerunternehmen ersetzen.
Da die betreffende Partnervermittlung gerade auch in Nordbaden in Tageszeitungen und Werbeblättern im Kleinanzeigenmarkt auffällig wirbt und in den Annoncen die Partner suchenden Damen und Herren in einer Weise dargestellt werden, bei der man sich fragen muss, warum man diesen Menschen im Alltag nicht ständig begegnet, sei darauf hingewiesen, dass sich die Rückforderung der bereits geleisteten Gelder durchaus lohnt und man sich nicht durch die Ablehnung seitens des Unternehmens abschrecken lassen sollte.
Wer es also mit der Freundschaftservice und Freundschaftsvermittlung GmbH, die seit einiger Zeit unter der Bezeichnung PV inseriert, in der Vergangenheit zu tun hatte und mit seinen Ansprüchen abgewiesen wurde, sollte durchaus versuchen, den Fall noch einmal aufzurollen.
Den tollen Mann, auf dessen Inserat meine Mandantin überhaupt zum Telefon gegriffen hatte, hatte sie selbstverständlich nicht präsentiert bekommen.
PS: Der Betrag wurde bezahlt. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim ist rechtskräftig.
Die Mandantin hatte sich auf ein Inserat in einem Wochenblatt auf eine konkrete, sehr personalisierte Annonce gemeldet und die dort angegebene Telefonnummer angerufen. Es meldete sich eine Partnervermittlung, welche erklärte, dass die Angelegenheit nicht am Telefon besprochen werden könne und ein Hausbesuch erforderlich sei. Dem stimmte meine Mandantin zu. Zum vereinbarten Termin erschien eine Dame, welche erklärte, dass ein Vertrag von mindestens sechs Partnervorschlägen über 6 Monate Lufzeit abgeschlossen werden müsse. Damit erklärte sich meine Mandantin einverstanden. Der stattliche Betrag von 4.700 Euro wurde mithilfe eines Kartenlesegerätes auch sofort vom Konto der Mandantin abgebucht.
Schon beim ersten Partnervorschlag, der so gar nicht mit den Erwartungen und Wünschen der Mandantin übereinstimmte, versuchte sie, den Vertrag aufzulösen. Weil dies nicht gelang, übte sie schriftlich ihr Widerrufsrecht aus. Glücklicherweise übersandte sie dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein, welches dem Partnervermittlungsunternehmen auch zuging. Der Eingang des Widerrufes wurde sogar schriftlich bestätigt. Das Vermittlungsunternehmen unterbreitete daraufhin "großzügig" einen Vorschlag, den Vertrag aufzuheben und – sage und schreibe – rund 1.200 Euro zurück zu erstatten. Alles andere sei bereits durch Aufwendungen, welches das Unternehmen angeblich gehabt hätte, verbraucht. Im Prozess hatte die Beklagte sogar den von ihr selbst außergerichtlich bestätigten Widerruf des Vertrages abgestritten.
Auf die außergerichtliche Aufforderung der Unterzeichnerin ging das Unternehmen zunächst nicht ein. Sechs Monate nach der Klageerhebung auf Zahlung der vollen Summe, welche die Mandanten gezahlt hatte, wurde dann der bereits außergerichtlich angebotene Betrag von 1.200 Euro überwiesen. Über den Rest musste das Gericht entscheiden.
Das Amtsgericht Weinheim hat von den eingeklagten 4.700 Euro insgesamt 4.400 Euro für berechtigt erklärt und der Klage stattgegeben. Das Gericht führte aus, dass es sich um den typischen Fall einer provozierten Bestellung zu einem Hausbesuch durch das Partnervermittlungsunternehmen gehandelt und deswegen meiner Mandantin ein Widerrufsrecht zugestanden hatte. Für den einen Partnervermittlungsversuch billigte das Gericht der Partnervermittlung einen Betrag von 300 Euro zu. In Anlehnung an Entscheidungen anderer Gerichte hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass bei der Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich vom objektiven Wert auszugehen ist. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten meiner Mandantin musste das Partnerunternehmen ersetzen.
Da die betreffende Partnervermittlung gerade auch in Nordbaden in Tageszeitungen und Werbeblättern im Kleinanzeigenmarkt auffällig wirbt und in den Annoncen die Partner suchenden Damen und Herren in einer Weise dargestellt werden, bei der man sich fragen muss, warum man diesen Menschen im Alltag nicht ständig begegnet, sei darauf hingewiesen, dass sich die Rückforderung der bereits geleisteten Gelder durchaus lohnt und man sich nicht durch die Ablehnung seitens des Unternehmens abschrecken lassen sollte.
Wer es also mit der Freundschaftservice und Freundschaftsvermittlung GmbH, die seit einiger Zeit unter der Bezeichnung PV inseriert, in der Vergangenheit zu tun hatte und mit seinen Ansprüchen abgewiesen wurde, sollte durchaus versuchen, den Fall noch einmal aufzurollen.
Den tollen Mann, auf dessen Inserat meine Mandantin überhaupt zum Telefon gegriffen hatte, hatte sie selbstverständlich nicht präsentiert bekommen.
PS: Der Betrag wurde bezahlt. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim ist rechtskräftig.
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