Empfiehlt eine Bank Kapitalanlagen – im entschiedenen Fall war dies
eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – muss die Bank ihre Kunden
über Vertriebsvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhält,
aufklären. Das kann mündlich oder durch Übergabe von
Informationsmaterial geschehen.
Die Aufklärungspflicht hat ihren
Grund in der Tatsache, dass die Vertriebsvergütungen für die Bank den
Ausschlag geben kann, dem Kunden gerade diese Anlage und kein anderes
Produkt zu empfehlen. Die Bank lässt sich in diesem Fall davon
beeinflussen, für sich selbst zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie
verstößt damit gegen ihre Fürsorge- und Aufklärungspflichten aus dem
entweder schriftlich oder aber stillschweigend geschlossenen
Anlageberatungsvertrag.
Der Bankkunde rechnet in der Regel nicht
damit, dass die Bank für ihre Empfehlungen vom Unternehmen der Anlage
mit Provisionen / Vergütungen, auch Kick Backs genannt, bezahlt wird.
Diesen
Widerspruch zwischen den eigenen Interessen der Bank und den Interessen
des Anlegers muss die Bank ihren Kunden gegenüber aufdecken.
Die Realität sieht jedoch leider anders aus!
Obwohl
der BGH immer wieder über aufklärungspflichtige Rückvergütungen
diverser Art zu Gunsten der Bankkunden entschieden hat, verstoßen Banken
beharrlich bis heute gegen ihre Aufklärungspflichten.
Im Streitfall berufen sich die Banken häufig darauf, sie hätten in einem „unverschuldeten Rechtsirrtum“ gehandelt.
Der
BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014, Az. XI ZR 418/13 mit
erfreulich deutlichen Worten zu diesem unverschuldeten Rechtsirrtum
Stellung genommen.
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist
demzufolge nur dann anzunehmen, wenn sich eine einheitliche
Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Diese Meinung vertritt der BGH
bereits seit 1970!
Die Bank handelt fahrlässig, wenn sie sich mit
ihrem Verhalten in einem Grenzbereich bewegt und der eigenen
Einschätzung den Vorzug gibt, obwohl sie eine abweichende Beurteilung
durch die Gerichte, in Erwägung ziehen muss. Damit handelt eine Bank
fahrlässig mit der Folge, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht
vorliegt.
Banken, welche ihre Mitarbeiter nicht entsprechend
schulen, nehmen diese Verstöße bewusst in Kauf und hoffen, dass ihnen
möglichst wenige Kunden auf die Schliche kommen
Banken tragen für
den angeblich unverschuldeten Rechtsirrtum die Beweislast. Ihnen
obliegt auch die Beweislast dafür, dass sich der Kunde auch bei
umfassender Aufklärung über die Rückvergütung für die empfohlene Anlage
entschieden hätte. Dagegen spricht jedoch die Vermutung des
aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank trifft hier eine
Beweislastumkehr. Der Kunde muss sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden haben. Es genügt, wenn er bei Kenntnis der Rückvergütung von der Anlage abgesehen hätte.
Die
Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt erst mit positiver
Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein, also ab Kenntnis, dass
die Bank Rückvergütungen erhalten hat.
Im entschiedenen Fall war
die Beteiligung im Jahr 1988 erworben worden. Der Bankkunde hatte erst
im Jahr 2008 von den Rückvergütungen an die Bank Kenntnis davon erlangt.
Schadensersatz
in Form der Nutzungsvergütung allerdings verjährt abweichend davon nach
altem Recht in vier Jahren und nach neuem Recht in drei Jahren.
Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH zum Verschweigen von Rückvergütungen reicht
mindestens bis in das Jahr 1984 zurück. Es liegt auf der Hand, dass eine
Bank, die 20 Jahre später immer noch Rückvergütungen verschweigt, nicht
fahrlässig handelt, sondern absichtlich die ständige Rechtsprechung des
BGH ignoriert. . In anderen Bereichen des Lebens nennt man so etwas
Betrug.
Wenn Sie Ihre Bank im Verdacht habn, Kick Backs erhalten zu haben, fordern Sie Auskunft.
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