Mittwoch, 20. August 2014

Banken und die verschwiegenen Rückvergütungen

 Empfiehlt eine Bank Kapitalanlagen – im entschiedenen Fall war dies eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft – muss die Bank ihre Kunden über Vertriebsvergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhält, aufklären. Das kann mündlich oder durch Übergabe von Informationsmaterial geschehen.

Die Aufklärungspflicht hat ihren Grund in der Tatsache, dass die Vertriebsvergütungen für die Bank den Ausschlag geben kann, dem Kunden gerade diese Anlage und kein anderes Produkt zu empfehlen. Die Bank lässt sich in diesem Fall davon beeinflussen, für sich selbst zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie verstößt damit gegen ihre Fürsorge- und Aufklärungspflichten aus dem entweder schriftlich oder aber stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
 Der Bankkunde rechnet in der Regel nicht damit, dass die Bank für ihre Empfehlungen vom Unternehmen der Anlage mit Provisionen / Vergütungen, auch Kick Backs genannt, bezahlt wird.
Diesen Widerspruch zwischen den eigenen Interessen der Bank und den Interessen des Anlegers muss die Bank ihren Kunden gegenüber aufdecken.

Die Realität sieht jedoch leider anders aus!
 Obwohl der BGH immer wieder über aufklärungspflichtige Rückvergütungen diverser Art zu Gunsten der Bankkunden entschieden hat, verstoßen Banken beharrlich bis heute gegen ihre Aufklärungspflichten.
Im Streitfall berufen sich die Banken häufig darauf, sie hätten in einem „unverschuldeten Rechtsirrtum“ gehandelt.
 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2014, Az. XI ZR 418/13 mit erfreulich deutlichen Worten zu diesem unverschuldeten Rechtsirrtum Stellung genommen.
 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist demzufolge nur dann anzunehmen, wenn sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Diese Meinung vertritt der BGH bereits seit 1970!
 Die Bank handelt fahrlässig, wenn sie sich mit ihrem Verhalten in einem Grenzbereich bewegt und der eigenen Einschätzung den Vorzug gibt, obwohl sie eine abweichende Beurteilung durch die Gerichte, in Erwägung ziehen muss. Damit handelt eine Bank fahrlässig mit der Folge, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum nicht vorliegt.
 Banken, welche ihre Mitarbeiter nicht entsprechend schulen, nehmen diese Verstöße bewusst in Kauf und hoffen, dass ihnen möglichst wenige Kunden auf die Schliche kommen

 Banken tragen für den angeblich unverschuldeten Rechtsirrtum die Beweislast. Ihnen obliegt auch die Beweislast dafür, dass sich der Kunde auch bei umfassender Aufklärung über die Rückvergütung für die empfohlene Anlage entschieden hätte. Dagegen spricht jedoch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank trifft hier eine Beweislastumkehr. Der Kunde muss sich nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden haben. Es genügt, wenn er bei Kenntnis der Rückvergütung von der Anlage abgesehen hätte.

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche tritt erst mit positiver Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein, also ab Kenntnis, dass die Bank Rückvergütungen erhalten hat.
 Im entschiedenen Fall war die Beteiligung im Jahr 1988 erworben worden. Der Bankkunde hatte erst im Jahr 2008 von den Rückvergütungen an die Bank Kenntnis davon erlangt.
Schadensersatz in Form der Nutzungsvergütung allerdings verjährt abweichend davon nach altem Recht in vier Jahren und nach neuem Recht in drei Jahren.


 Fazit: Die Rechtsprechung des BGH zum Verschweigen von Rückvergütungen reicht mindestens bis in das Jahr 1984 zurück. Es liegt auf der Hand, dass eine Bank, die 20 Jahre später immer noch Rückvergütungen verschweigt, nicht fahrlässig handelt, sondern absichtlich die ständige Rechtsprechung des BGH ignoriert. . In anderen Bereichen des Lebens nennt man so etwas Betrug.
Wenn Sie Ihre Bank im Verdacht habn, Kick Backs erhalten zu haben, fordern Sie Auskunft.

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