Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle , Nr. 028/2017 vom 28.02.2017
Verhandlungstermin am 9. Mai 2017, 9:00 Uhr, in Sachen XI
ZR 308/15 ("Kontogebühr" bei
Bauspardarlehen)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als
qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die
Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr
abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit
korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der
Beklagten geltend, die jeweils eine "Kontogebühr" (in aktueller Höhe
von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.
Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge
enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
"I.1 Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei
planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß
ABB)
[…]"
§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:
"Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre
Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische
Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine
Kontogebühr.
[…]
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die
Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-)
Auszahlung des Bauspardarlehens."
Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die
"Kontogebühr" in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1
der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch,
deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er
an, die Klauseln seien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* intransparent und
benachteiligten darüber hinaus die Kunden der Beklagten auch gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unangemessen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die angegriffenen Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam. Darüber hinaus seien sie
zwar - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als kontrollfreie
Preishauptabreden, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen. Der
danach eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* hielten sie aber stand. Aus der besonderen
Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten
für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von
wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Beim Bausparen
komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der
Zuteilungsmasse unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zu Gute, so dass die
Bausparkassen mit diesen - durch die "Kontogebühr" vergüteten -
Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnähmen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe - Urteil vom 6. Dezember 2013 - 10 O 36/13
OLG Karlsruhe - Urteil vom 16. Juni 2015 - 17 U 5/14
Karlsruhe, den 28. Februar 2017
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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