Die Lobbyarbeit von Banken und Sparkassen hatte Erfolg.
Der Gesetzgeber hat am 27. Januar 2016 das so
genannte ewige Widerrufsrecht für Kredite, die zwischen 2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen wurden, nachträglich befristet.
Die nachträgliche Befristung erfolgte anbegblich, "weil die bisherigen Regelungen für Verwirrung gesorgt" hätten. So steht es zumindest auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.
Nein, dass haben sie nicht. Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreiten wurden von einer Vielzahl der Finanzierungsistitute nur nicht beachtet!
Die nachträgliche Befristung des Widerrufsrecht erfolgte nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern ausschließlich zum Schutz der Banken und Versicherungen.
Der Widerruf
von Vertragserklärungen der Verbraucher wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen ist nur noch bis
zum Ablauf des 21. Juni 2016 möglich.
Der Fristablauf bedeutet, dass der Widerruf beim
Kreditinstitut bis spätestens 21.06.2016
eingegangen sein muss. Ob der Widerruf berechtigt ist, kann auch danach noch
geprüft werden.
Für alle, die den Verdacht haben, dass ihre Widerrufsbelehrung
irreführend sein könnte, besteht daher sofortiger Handlungsbedarf.
Erfahrungsgemäß wird es in den nächsten Wochen bis zum Fristablauf zu erhöhtem Arbeitsaufkommen in den Rechtsanwaltskanzleien kommen. Je
länger Darlehensnehmer also untätig bleiben, umso größer ist das Risiko, dass
eine fristgerechte Bearbeitung nicht mehr erfolgen kann.
In
Kürze werde ich auf meiner Homepage unter www.hildebrand-blume.de/Leistung/Bankrecht/ ein Musterschreiben zum Download veröffentlichen, das interessierte
Darlehensnehmer als Vorlage zum Widerruf benutzen können. Ein Auftragsverhältnis mit
mir kommt
hierdurch noch
nicht zu Stande.
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