Mittwoch, 2. März 2016

Ablauf des Widerrufsrechts wegen irreführender Widerrufsbelehrung am 21.06.2016



Die Lobbyarbeit von Banken und Sparkassen hatte Erfolg.

Der Gesetzgeber hat am 27. Januar 2016 das so genannte ewige Widerrufsrecht für Kredite, die zwischen 2002 bis 10.06.2010  abgeschlossen wurden, nachträglich befristet. 

Die nachträgliche Befristung erfolgte anbegblich, "weil die bisherigen Regelungen für Verwirrung gesorgt" hätten. So steht es zumindest auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.

Nein, dass haben sie nicht. Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreiten   wurden von einer Vielzahl der Finanzierungsistitute nur nicht beachtet!

Die nachträgliche Befristung des Widerrufsrecht erfolgte nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern ausschließlich zum Schutz der Banken und Versicherungen.

 
Der Widerruf von Vertragserklärungen der Verbraucher wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen ist nur noch  bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 möglich.
Der Fristablauf bedeutet, dass der Widerruf beim Kreditinstitut bis spätestens 21.06.2016 eingegangen sein muss. Ob der Widerruf berechtigt ist, kann auch danach noch geprüft werden.

Für alle, die den Verdacht haben, dass ihre Widerrufsbelehrung irreführend sein könnte, besteht daher sofortiger Handlungsbedarf.

Erfahrungsgemäß wird es in den nächsten Wochen bis zum Fristablauf zu erhöhtem Arbeitsaufkommen in den Rechtsanwaltskanzleien kommen. Je länger Darlehensnehmer also untätig bleiben, umso größer ist das Risiko, dass eine fristgerechte Bearbeitung nicht mehr erfolgen kann.

In Kürze werde ich auf meiner Homepage unter www.hildebrand-blume.de/Leistung/Bankrecht/ ein Musterschreiben zum Download veröffentlichen, das interessierte Darlehensnehmer als Vorlage zum Widerruf benutzen können. Ein Auftragsverhältnis mit mir kommt hierdurch noch nicht zu Stande.


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