Montag, 7. September 2015

Dürfen Bausparkassen Bausparverträge einfach kündigen?




Derzeit erhalten  zahlreiche Bausparer  Post von ihrer Bausparkasse.  Weil die  in älteren   Bausparverträgen  vereinbarten Zinsen für Bausparguthaben  im Vergleich zu den aktuellen Anlagezinsen relativ hoch sind, versuchen die Bausparkassen, solche Verträge loszuwerden. Bei Verträgen, die seit mindestens zehn Jahren  zuteilungsreif sind, ohne dass Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurden,  greifen die Bausparunternehmen zum  Mittel der Kündigung, um sich von diesen "Belastungen" zu befreien.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat nun entschieden, dass die Kündigung der Bausparkassen unzulässig ist.

Tipp: Betroffene Bausparer sollten sich keinesfalls mit Angeboten ihrer Bausparkassen zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklären und auch  keinesfalls Kündigungen akzeptieren. Sofern, was auch geschieht, das Bausparguthaben kommentarlos an den Kunden überwiesen wird, empfiehlt sich, dieses Guthaben sofort wieder zurück zu überweisen und seine Rechte mit anwaltlicher Unterstützung durchzusetzen. 

Auch für Bausparkassen gilt: Verträge sind einzuhalten!

Montag, 17. August 2015

Vertrauensverhältnis gestört!?

Die Argumente einiger Banken, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkrediten verwendet haben, werden immer abstruser.

Da schreibt eine Raiffeisenbank, die eine durch und durch falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, nach erhaltenem Widerruf ihren Kunden neben den üblichen Textbausteinen, wie z. B.

1. unsere  Widerrufsbelehrung ist korrekt,
2. Sie (die Kunden) sind ausführlich beraten worden,
3. durch Zeitablauf ist Verwirkung eingetreten,

nun auch noch:

 "Beachten Sie bitte, dass durch den Widerruf das Vertrauensverhältnis zu unserem Haus beeinträchtigt wird."

Offensichtlich ist für diese Bank das Vertrauensverhältnis eine Einbahnstrasse.  Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis. Macht die Bank von ihren vermeintlichen oder echten Rechten Gebrauch, beeinträchtigt dies das  Vertrauensverhältnis selbstverständlich nicht!

Pikant auch: Die Bankkunden sind nie persönlich beraten worden.

Mittwoch, 29. Juli 2015

Haben Sie Geld zu verschenken?

Die Immobilienzinsen ziehen wieder an. Wer immer noch nicht überprüft hat, ob die Widerrufsbelehrung in seinem Darlehensvertrag wirksam ist, sollte dies so schnell wie möglich nachholen. Er verschenkt u. U. eine  Menge Geld.

Donnerstag, 23. Juli 2015

Die Gefälligkeit beim Eltern-Taxi und seine Folgen

Das brandaktuelle Urteil des Bundegerichtshofs dürfte die meisten Familien betreffen, in denen Familienangehörige Kinder und Jugendliche, die in einem Verein aktiv sind, zu Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins fahren. Passiert auf dem Weg dorthin etwas, gibt es keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz! Ausnahme: Es wurde mit dem Verein etwas anderes schriftlich vereinbart.  


Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle  - Nr. 124/2015 vom 23.07.2015



Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen


 Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt. 

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. 

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

LG Stade - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 O 304/12
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5 U 16/14

Karlsruhe, den 23. Juli 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501











Versicherungsansprüche? - Ohne anwaltliche Vertretung haben Sie von Anfang an verloren!


Das Bundesministerium für Justiz und  Verbraucherschutz sowie die Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein empfehlen, bei Versicherungsschäden immer eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Eine Forsa-Umfrage unter Rechtsanwälten ergab eine deutliche  Verschlechterung des Regulierungsverhaltens der Versicherungen in den letzten fünf Jahren.


Selbst berechtigte Ansprüche werden nicht oder erst nach langer Verzögerung erfüllt. Manche Versicherungen legen es bewusst auf eine Klage an, in der Hoffnung, dass so manche geschädigte Person ihre  Ansprüche nicht gerichtlich verfolgt. Es werden Leistungen gekürzt, Rechtsprechung ignoriert und am Personal gespart.

Fazit: Ohne Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen sind Sie gegenüber Versicherungen von Anfang an in  schwacher Position. 



Montag, 20. Juli 2015

Widerrufsbelehrung der BHW eindeutig falsch!

In Abs. 1 weicht die Widerrufsbelehrung der Bausparkasse von der Muster-Widerrufsbelehrung ab.

Die Bausparkasse hat in 2008 fast die gesamte Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen und dabei Formulierungen verwendet, die zu einer Verwirrung beim Darlehensnehmer führen. Außerdem sind Pflichtbestandteile nicht enthalten. Es fehlen ferner die Überschriften – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, besondere Hinweise -, was von der Rechtsprechung bisher schon nicht akzeptiert worden ist. Die Herausgabepflicht bezüglich erbrachter Leistungen und gezogener Nutzungen sind einseitig zugunsten der BHW formuliert. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrmals entschieden, dass die Bank jeden Vertrauensschutz verliert, wenn sie die Widerrufsbelehrungen selber formuliert und vom jeweils geltenden Muster abweicht.

Kunden der BHW haben sehr gute Chancen, aus überhöhten Kreditverträgen herauszukommen.

Donnerstag, 18. Juni 2015

Wenn Musterschreiben in die Hose gehen!



Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle

Nr. 100/2015 vom 18.06.2015

Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge


Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB* führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.** zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB*** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.****). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen. 

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Diesen Anforderungen genügen die verwendeten (Muster-)Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nennen weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. 

Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen; die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB*****).

Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

* § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:

Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

** § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

*** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

**** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB  n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

 

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. 

***** § 214 Abs. 1 BGB:

 

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

III ZR 189/14

LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13

OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13

und

III ZR 191/14

LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 38/13

OLG Celle – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 11 U 259/13

und

III ZR 198/14

LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13

OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14

und

III ZR 227/14

LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13

OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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