Der Widerruf von Vertragserklärungen zum Abschluss eines Immobiliendarlehens kann auch dann noch interessant sein, wenn das Darlehen bereits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, wie es z.B. beim Verkauf von Immobilie häufig geschieht.
Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag ungenügend war, kann über den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank auch Jahre nach der Darlehenstilgung noch zurückgefordert werden.
Vielleicht schlummert in Ihren Unterlagen ein Weihnachtsgeschenk?!
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Donnerstag, 3. Dezember 2015
Freitag, 27. November 2015
Widerruf einer Vertragserklärung beim Verbraucherdarlehen - das falsche Spiel der Banken
Wieder das bekannte Spiel von Banken, die Auseinandersetzung zum Recht auf Widerruf alter Verbraucherdarlehen durch alle Instanzen zu treiben und unnötige Kosten zu produzieren, in der Hoffnung, dass dem Kreditnehmer das Geld ausgeht oder der Mut verläßt oder beides. Kurz vor dem seit langem anberaumten Termin vor dem BGH werden dann Vergleichsgespräche geführt, die man schon wesentlich früher hätte führen können.
Es ist offensichtlich, dass es zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung eines Widerrufs seiner Vertragserklärung durch den Verbraucher treuwidrig ist oder nicht, keine höchstrichterliche Entscheidung geben soll. Die Banken tragen dies in jedem Prozess gebetsmühlenhaft vor, haben dann aber nicht den Mumm, sich einer Entscheidung des BGH zu stellen.
Die befürchtete Entscheidung zugunsten der Verbraucher soll offensichtlich auf Biegen und Brechen verhindert werden.
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 195/2015 vom 27.11.2015
Terminverlegung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um
treuwidrige Ausübung eines
Verbraucherwiderrufsrechts)
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13
U 87/14
Der Verhandlungstermin am 1. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist
auf Antrag der Parteien verlegt worden auf den 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr
(siehe auch Pressemitteilung 175/2015).
Karlsruhe, den 27. November 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Labels:
Bankrecht,
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falsche Widerrufsbelehrung,
Kredit,
Verwirkung,
Widerruf
Freitag, 13. November 2015
Vorfälligkeitsentschädigung und die Banken-AGB
Am 19.01.2016 stehen wieder Klauseln einer Sparkasse auf dem Prüfstand, die Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliendarlehen zu Lasten der Darlehensnehmer regeln. So sollen zukünftige Sonderzahlungen, die während der Restlaufzeit des Darlehens noch möglich gewesen wären, nicht berücksichtigt werden.
Damit errechnet sich die Sparkasse eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Darlehensnehmers.
Dienstag, 20. Oktober 2015
Am 20.10.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte kein Entgelt verlangen darf, auch wenn dieses laut Preisverzeichnis nur dann erhoben wird, wenn die Ursache für die neue Karte nicht im Verantwortungsbereich der Bank liegt. Der BHG hat moniert, dass das Entgelt auch bei Sperrungen wegen Verlust oder Diebstahl zu zahlen ist.
Entsprechende Regelungen in Banken-AGB sind unwirksam.
Entsprechende Regelungen in Banken-AGB sind unwirksam.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 177/2015 vom 20.10.2015
Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die
Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer
Bank für unwirksam
Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14
Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines
Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die
Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer
Bank unwirksam ist.
Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und
Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach
das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für
Ausstellung der Karte)" 15 € beträgt und dieses Entgelt "nur zu
entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre
Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."
Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in
beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers
stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte
der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem
solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die
beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung -
die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen
der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig
wird - ergibt, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in
Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der
vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k
Abs. 2 BGB** notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl - als nicht
in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge - der Kunde gemäß
§ 675l Satz 2 BGB*** angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in
diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Beklagte von § 675k Abs. 2 Satz
5 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungsdienstleister (Bank) nach
der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche
Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument
(Zahlungskarte) auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des
Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für
die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister
mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** kein
Entgelt verlangen. Für eine Differenzierung nach
"Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen
Klausel vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB** keine Grundlage. Außerdem
wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung
eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB*** hat der Zahler
(Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den
Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht
autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich
anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister
ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB***** verpflichtet, jede Nutzung des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach §
675l Satz 2 BGB*** erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungskarte nur durch
deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer
Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der
Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur
kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum
Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn
zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** darf von
Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers
abgewichen werden.
Landgericht Köln - Urteil vom 23. Januar 2013 - 26 O
306/12
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 19. März 2014 - 13 U
46/13 (WM 2014, 1338 ff.)
Karlsruhe, den 20. Oktober 2015
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675k BGB
Nutzungsbegrenzung
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der
Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses
Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren,
dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer
betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht
oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit
Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner
Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister
verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch
unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die
Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben,
soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen
verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das
Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues
Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die
Sperrung nicht mehr gegeben sind. […]
***§ 675l BGB
Pflichten des Zahlers in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu
schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten
Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die
sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
****§ 675f BGB
Zahlungsdienstevertrag
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte
Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem
Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein
Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und
an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) […]
*****§ 675m BGB
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein
Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1. […]
2. […]
3. […]
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments
zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist. […]
(2) […]
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Mittwoch, 14. Oktober 2015
Abschaffung des "Widerrufsjokers"?
Der Bundesgesetzgeber plant angeblich den sog. "Widerrufsjoker " abzuschaffen. Damit würde die Möglichkeit entfallen, trotz unrichtiger Widerrufsbelehrungen der Banken und sonstigen Finanzierungsinstitute auch nach Jahren noch das Widerrufsrecht auszuüben und zu wesentlich günstigeren Konditionen umzufinanzieren. Wer in der Zeit von November 2002 bis aktuell Immobiliendarlehen abgeschlossen und Zweifel hat, ob die Widerrufsbelehrung richtig gewesen ist,
sollte sich also beeilen und seine Verträge umgehend prüfen lassen.
Längeres Warten kann Sie als Darlehensnehmer/in teuer zu stehen kommen.
Die Bankenlobby hätte es dann wieder geschafft. Die Dummen sind - wie so oft - die Kunden.
sollte sich also beeilen und seine Verträge umgehend prüfen lassen.
Längeres Warten kann Sie als Darlehensnehmer/in teuer zu stehen kommen.
Die Bankenlobby hätte es dann wieder geschafft. Die Dummen sind - wie so oft - die Kunden.
Montag, 7. September 2015
Dürfen Bausparkassen Bausparverträge einfach kündigen?
Derzeit erhalten
zahlreiche Bausparer Post von ihrer
Bausparkasse. Weil die in älteren
Bausparverträgen vereinbarten Zinsen für Bausparguthaben im Vergleich zu den aktuellen Anlagezinsen
relativ hoch sind, versuchen die Bausparkassen, solche Verträge loszuwerden.
Bei Verträgen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, ohne dass Bauspardarlehen
in Anspruch genommen wurden, greifen die
Bausparunternehmen zum Mittel der
Kündigung, um sich von diesen "Belastungen" zu befreien.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat nun entschieden, dass die
Kündigung der Bausparkassen unzulässig ist.
Tipp: Betroffene Bausparer sollten sich keinesfalls mit
Angeboten ihrer Bausparkassen zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen einverstanden
erklären und auch keinesfalls
Kündigungen akzeptieren. Sofern, was auch geschieht, das Bausparguthaben
kommentarlos an den Kunden überwiesen wird, empfiehlt sich, dieses Guthaben
sofort wieder zurück zu überweisen und seine Rechte mit anwaltlicher
Unterstützung durchzusetzen.
Auch für Bausparkassen gilt: Verträge sind einzuhalten!
Montag, 17. August 2015
Vertrauensverhältnis gestört!?
Die Argumente einiger Banken, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkrediten verwendet haben, werden immer abstruser.
Da schreibt eine Raiffeisenbank, die eine durch und durch falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, nach erhaltenem Widerruf ihren Kunden neben den üblichen Textbausteinen, wie z. B.
1. unsere Widerrufsbelehrung ist korrekt,
2. Sie (die Kunden) sind ausführlich beraten worden,
3. durch Zeitablauf ist Verwirkung eingetreten,
nun auch noch:
"Beachten Sie bitte, dass durch den Widerruf das Vertrauensverhältnis zu unserem Haus beeinträchtigt wird."
Offensichtlich ist für diese Bank das Vertrauensverhältnis eine Einbahnstrasse. Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis. Macht die Bank von ihren vermeintlichen oder echten Rechten Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis selbstverständlich nicht!
Pikant auch: Die Bankkunden sind nie persönlich beraten worden.
Da schreibt eine Raiffeisenbank, die eine durch und durch falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, nach erhaltenem Widerruf ihren Kunden neben den üblichen Textbausteinen, wie z. B.
1. unsere Widerrufsbelehrung ist korrekt,
2. Sie (die Kunden) sind ausführlich beraten worden,
3. durch Zeitablauf ist Verwirkung eingetreten,
nun auch noch:
"Beachten Sie bitte, dass durch den Widerruf das Vertrauensverhältnis zu unserem Haus beeinträchtigt wird."
Offensichtlich ist für diese Bank das Vertrauensverhältnis eine Einbahnstrasse. Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis. Macht die Bank von ihren vermeintlichen oder echten Rechten Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis selbstverständlich nicht!
Pikant auch: Die Bankkunden sind nie persönlich beraten worden.
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