In Abs. 1 weicht die Widerrufsbelehrung der Bausparkasse von der Muster-Widerrufsbelehrung ab.
Die Bausparkasse hat in 2008 fast die gesamte Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen und dabei Formulierungen verwendet, die zu einer Verwirrung beim Darlehensnehmer führen. Außerdem sind Pflichtbestandteile nicht enthalten. Es fehlen ferner die Überschriften – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, besondere Hinweise -, was von der Rechtsprechung bisher schon nicht akzeptiert worden ist. Die Herausgabepflicht bezüglich erbrachter Leistungen und gezogener Nutzungen sind einseitig zugunsten der BHW formuliert. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrmals entschieden, dass die Bank jeden Vertrauensschutz verliert, wenn sie die Widerrufsbelehrungen selber formuliert und vom jeweils geltenden Muster abweicht.
Kunden der BHW haben sehr gute Chancen, aus überhöhten Kreditverträgen herauszukommen.
Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Montag, 20. Juli 2015
Donnerstag, 18. Juni 2015
Wenn Musterschreiben in die Hose gehen!
Bundesgerichtshof -Mitteilung der Pressestelle
Nr. 100/2015 vom 18.06.2015
Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge
Urteile vom 18. Juni 2015 – III ZR 189/14, 191/14, 198/14
und 227/14
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, welche
Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung
von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4
BGB* führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge
zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung
gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.
Die Kläger verlangen von dem beklagten
Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung
Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen
Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die
Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.** zunächst
30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB*** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit
Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
n.F.****). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger
im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein.
Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte
Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung
gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon
(oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind
Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen
Gerichtsinstanzen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass
Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu
bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum
anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben;
ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass
dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten
Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen,
welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann,
ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren
eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die
Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur
Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens
informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der
Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Diesen Anforderungen genügen die verwendeten
(Muster-)Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten
Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten
als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger
und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nennen weder die
Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die
getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte
Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die
Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als
Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.
Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet
waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung
herbeizuführen; die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf
des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können
nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB*****).
Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender
Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.
Karlsruhe, den 18. Juni 2015
* § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der
Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
** § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
*** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird
die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
**** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer
Entstehung an.
***** § 214 Abs. 1 BGB:
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
III ZR 189/14
LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13
OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13
und
III ZR 191/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 38/13
OLG Celle – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 11 U 259/13
und
III ZR 198/14
LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13
OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14
und
III ZR 227/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13
OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Mittwoch, 17. Juni 2015
Fristablauf für Widerrufserklärungen von Verbraucherkaufverträgen aus 2002 bis 12.06.2014 endet am 29. Juni 2015
Am 29. Juni
2015 endet für Verbraucher die Möglichkeit, ihre Erklärungen zum Abschluss
von Kaufverträgen, welche
Lieferungen auf Raten, Teilzahlungsvereinbarungen und Haustürgeschäfte, also
Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers, zum Inhalt
haben, wegen unrichtiger Widerrufsbelehrungen gegenüber dem Verkäufer
widerrufen zu können.
Betroffen
davon sind die oben genannten Vertragstypen, deren Vertragsschluss oder
Bestellungen ab dem Jahr 2002 erfolgt sind. Für Verträge von 2002 existiert
diese Möglichkeit nicht, weil damals
eine andere Rechtslage galt.
Eine Branche, die Ratenlieferungen
und Haustürgeschäfte im großen Stil betreibt, ist die Verlagsbranche. Diverse
Verlage, z.B. Brockhaus, Bertelsmann, Chronik Verlag etc. geben Lexika, Chroniken oder
populärwissenschaftliche Werke heraus,
deren Bezug sich über Jahre hinzieht.
Bei diesen
Verträgen sind häufig die Widerrufsbelehrungen unrichtig, weshalb die jeweils
geltende Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Aus diesem Grund können
solche Verträge auch heute noch widerrufen werden. Nachdem der Gesetzgeber
nachträglich die Möglichkeit des Widerrufs für Verbraucherkaufverträge
nachträglich befristet hat, läuft für Altverträge mit dem 29.06.2015 diese
Möglichkeit endgültig aus.
Für
Verbraucher, denen vor Jahren angeblich hochwertige Bücher im Dauerbezug
angeboten wurden, ist daher Eile geboten, um sich rückwirkend von solchen
Verträgen zu lösen. Der Widerruf ist sogar dann noch möglich, wenn der Bezug
einer Serie bereits vollständig abgeschlossen ist.
Wer jetzt
noch widerrufen will, muss unverzüglich
handeln. Eine einfache schriftliche
Erklärung genügt. Diese muss an den Verkäufer gerichtet sein und könnte z.B. lauten:
"Hiermit widerrufe ich den
Vertrag (Kundennummer/Rechnungsnummer) über den Bezug des Werkes (genaue Angabe
des Werkes) sei 2002 (oder Beginn des Bezuges) und fordere Sie auf, alle erhaltenen Zahlungen
zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz an mich ………………. (Name, Anschrift) auf mein Konto .............
(genaue Bankverbindung) binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Die Ware wird Ihnen danach
zurückgeschickt.
Unterschrift“
Diese Erklärung muss nachweislich vor
dem 29.06.2015 abgeschickt werden und
sollte nachweislich dem Verkäufer auch
zugehen. Beides
lässt sich durch den Versand per Einschreiben mit Rückschein oder
Einwurfeinschreiben nachweisen. Der Einlieferungsbeleg sowie eine Kopie Ihres
Schreibens sind aufzubewahren. Wer sicher gehen will, sollte also nicht bis zum
letzten Tag, dem 29.06. 2015 warten.
Ob der
Widerruf im konkreten Fall tatsächlich greift, muss anhand des Vertragstextes
in jedem Fall einzeln geprüft werden, was wegen der kurzen Frist bis zum 29.06.2015
i. d. R. nicht mehr möglich sein wird. Sollte sich bei der späteren Prüfung
herausstellen, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall korrekt war,
schadet der Widerruf nicht. Der Vertrag bleibt bestehen. Ist aber die
Widerrufsbelehrung falsch gewesen, was häufig der Fall ist, können erhebliche
Summen zurück gefordert werden. Dies ist
schon deshalb gerechtfertigt, weil häufig mit völlig überzogenen Angaben zum
Wert dieser Bücher und deren Wertsteigerung geworben wurde.
Mittwoch, 27. Mai 2015
Keine einstweilige Anordnung gegen das Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des
„Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt
Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27. Mai 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des
„Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt.
Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende
Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung - verfassungswidrigen
Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen
Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären.
Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend
schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler
noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.
Sie können den Text im Internet über folgende URL
erreichen:
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2014
Freitag, 22. Mai 2015
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - Viele Kreditnehmer verschenken Geld!
Die Immobilienzinsen ziehen wieder an. Wer immer noch nicht überprüft hat, ob die Widerrufsbelehrung in seinem Darlehensvertrag wirksam ist, sollte dies so schnell wie möglich nachholen. Er verschenkt u. U. eine Menge Geld.
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Zinsen
Mittwoch, 15. April 2015
Immobilienmaklerverträge und die Widerrufsbelehrung
Seit dem 13.6.2014 gilt auch für Immobilienmakler, dass deren Maklerverträge in folgenden Situationen mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind.
1. Ihr Vertragspartner muss ein Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die im konkreten Fall nicht überwiegend aus gewerblichen oder freiberuflichen Interessen den Vertrag mit dem Makler schließt.
2. Der Vertrag muss entweder als Fernabsatzvertrag zu Stande gekommen sein, also per Telefon, Fax, E-Mail, Post oder Internet. Betroffen davon sind z.B. alle Verträge, die über Immobilienportale zustandekommen. Oder aber der Maklervertrag wird außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen.
In diesen Fällen sind Widerrufsbelehrung zu verwenden, die dem amtlichen Text entsprechen und außerdem einen Hinweis auf einen etwaigen Wertersatz im Falle des Widerrufs enthalten. Eine Musterwiderrufserklärung soll nach Möglichkeit ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Verbraucher diese Mustererklärung nicht benutzen muss.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, wenn bei Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Beim Abschluss über das Internet muss der elektronische Vertrag eine ebenfalls deutlich vom Rest des Vertrages abgesetzte Widerrufsbelehrung mit allen Pflichtangaben enthalten.
Soll der Makler sofort tätig werden, muss er außerdem darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers sofort erlischt, wenn der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat.
Der Verbraucher wiederum muss auf sein Widerrufsrecht ausdrücklich verzichten. Die Belehrungen sind dem Verbraucher außerdem auf einem dauerhaften Datenträger (Papier oder PDF) zur Verfügung zu stellen.
Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, bevor der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht hat, entsteht kein Provisionsanspruch. Der Makler hat aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Auslagenersatz.
Ist der Maklervertrag bereits vollständig erfüllt, können gleichwohl Provisionsansprüche rückwirkend auch wieder verloren gehen, wenn der Vertragspartner den Maklervertrag wirksam widerrufen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Maklervertrag keine, eine falsche oder aber unvollständige Widerrufsbelehrung enthalten hat. In diesem Fall kann der Kunde noch bis ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluß des Maklervertrages den Widerruf des Maklervertrages erklären. Der Makler muss dann die schon erhaltene Provision zurückzahlen. Im Vermietungsfall handelt es sich um zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Regel der Mieter gezahlt hat.
Bei Kaufverträgen über Immobilien können aber leicht vier- bis fünfstellige Beträge zusammenkommen. Für den Makler besteht also ein erhebliches Risiko.
Für die Zeit vor dem 13.6.2014 ist die Rechtslage unter den Gerichten strittig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu steht noch aus.
Donnerstag, 9. April 2015
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen
Widerrufsbelehrungen können auch dann
angreifbar sein, wenn sie den Text der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung vollständig und ohne eigene Zusätze
der Bank widergeben.
Nach
seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des BGH - auch schon zum
früheren Haustürwiderrufsgesetz - müssen Widerrufsbelehrungen besonders
gestaltet und hervorgehoben werden, um ihre Warnfunktion erfüllen
zu können.
Das
ist dann nicht der Fall, wenn die Widerrufsinformation in derselben, oft kleinen Schrift und Gestaltung
wie die übrigen Vertragsklauseln gehalten sind und als Teil des
Darlehensvertrages erscheinen. Die Widerrufsbelehrung geht im Text des Vertrages dann unter und kann
deshalb ihre Warnfunktion gerade nicht erfüllen, was seitens der Banken wohl
auch beabsichtigt ist.
Aus
diesem Grund genügt es nicht, ausschließlich die Widerrufsbelehrung zu prüfen.
Es ist immer der gesamte Darlehensvertrag einer Prüfung zu unterziehen, um eine
zutreffende Beurteilung vornehmen zu können.
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