Widerrufsbelehrungen können auch dann
angreifbar sein, wenn sie den Text der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung vollständig und ohne eigene Zusätze
der Bank widergeben.
Nach
seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung des BGH - auch schon zum
früheren Haustürwiderrufsgesetz - müssen Widerrufsbelehrungen besonders
gestaltet und hervorgehoben werden, um ihre Warnfunktion erfüllen
zu können.
Das
ist dann nicht der Fall, wenn die Widerrufsinformation in derselben, oft kleinen Schrift und Gestaltung
wie die übrigen Vertragsklauseln gehalten sind und als Teil des
Darlehensvertrages erscheinen. Die Widerrufsbelehrung geht im Text des Vertrages dann unter und kann
deshalb ihre Warnfunktion gerade nicht erfüllen, was seitens der Banken wohl
auch beabsichtigt ist.
Aus
diesem Grund genügt es nicht, ausschließlich die Widerrufsbelehrung zu prüfen.
Es ist immer der gesamte Darlehensvertrag einer Prüfung zu unterziehen, um eine
zutreffende Beurteilung vornehmen zu können.
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