Donnerstag, 9. April 2015

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen




Widerrufsbelehrungen können auch dann angreifbar sein, wenn sie den Text der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung vollständig und ohne eigene Zusätze der Bank widergeben.

Nach seit Jahr­zehn­ten ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung des BGH - auch schon zum früh­eren Haus­tür­wi­der­rufs­ge­setz - müs­sen Wi­der­rufs­be­leh­run­gen be­so­nders ge­stal­tet und her­vor­ge­ho­ben wer­den, um ih­re Warn­funk­ti­on er­fül­len zu kön­nen.

Das ist dann nicht der Fall, wenn die Wi­de­rruf­sin­fo­rma­tion  in der­sel­ben, oft klei­nen Schrift und Ge­stal­tung wie die üb­ri­gen Ver­trags­klau­seln ge­hal­ten sind und als Teil des Darlehensvertrages erscheinen. Die Widerrufsbelehrung geht  im Text des Vertra­ges dann un­ter und kann deshalb ihre Warnfunktion gerade nicht erfüllen, was seitens der Banken wohl auch beabsichtigt ist.

Aus diesem Grund genügt es nicht, ausschließlich die Widerrufsbelehrung zu prüfen. Es ist immer der gesamte Darlehensvertrag einer Prüfung zu unterziehen, um eine zutreffende Beurteilung vornehmen zu können.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen