Dienstag, 20. Oktober 2015

Am 20.10.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte kein Entgelt verlangen darf, auch wenn dieses laut Preisverzeichnis nur dann erhoben wird, wenn die Ursache für die neue Karte nicht im Verantwortungsbereich der Bank liegt. Der BHG hat moniert, dass das Entgelt auch bei Sperrungen wegen Verlust oder Diebstahl zu zahlen ist.

Entsprechende Regelungen in Banken-AGB sind unwirksam.



Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
 
Nr. 177/2015 vom 20.10.2015

Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam


Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. 

Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 € beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."

Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: 

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung - die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird - ergibt, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB** notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl - als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge - der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB*** angezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Beklagte von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB** ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** kein Entgelt verlangen. Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB** keine Grundlage. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB*** hat der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB***** verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB*** erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht. 

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** darf von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. 

Landgericht Köln - Urteil vom 23. Januar 2013 - 26 O 306/12
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 19. März 2014 - 13 U 46/13 (WM 2014, 1338 ff.)

Karlsruhe, den 20. Oktober 2015

* § 307 BGB 

Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder  

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 

** § 675k BGB

Nutzungsbegrenzung

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn 

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen,

2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder

3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. 

In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. […]

***§ 675l BGB

Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

****§ 675f BGB

Zahlungsdienstevertrag

(1) […]

(2) […]

(3) […]

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(5) […]

*****§ 675m BGB

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet, 

1. […]

2. […]

3. […]

4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist. […]

(2) […]

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Mittwoch, 14. Oktober 2015

Abschaffung des "Widerrufsjokers"?

Der Bundesgesetzgeber plant angeblich den sog. "Widerrufsjoker " abzuschaffen.  Damit würde die Möglichkeit entfallen, trotz unrichtiger  Widerrufsbelehrungen der Banken und sonstigen Finanzierungsinstitute auch nach Jahren noch das Widerrufsrecht auszuüben und zu wesentlich günstigeren Konditionen umzufinanzieren. Wer in der Zeit von  November 2002 bis aktuell Immobiliendarlehen abgeschlossen und Zweifel hat, ob die Widerrufsbelehrung richtig gewesen ist,
sollte sich also beeilen und  seine Verträge umgehend prüfen lassen.

Längeres Warten kann Sie als Darlehensnehmer/in  teuer zu stehen kommen. 

Die Bankenlobby hätte es dann wieder geschafft. Die Dummen sind - wie so oft - die Kunden.


Montag, 7. September 2015

Dürfen Bausparkassen Bausparverträge einfach kündigen?




Derzeit erhalten  zahlreiche Bausparer  Post von ihrer Bausparkasse.  Weil die  in älteren   Bausparverträgen  vereinbarten Zinsen für Bausparguthaben  im Vergleich zu den aktuellen Anlagezinsen relativ hoch sind, versuchen die Bausparkassen, solche Verträge loszuwerden. Bei Verträgen, die seit mindestens zehn Jahren  zuteilungsreif sind, ohne dass Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurden,  greifen die Bausparunternehmen zum  Mittel der Kündigung, um sich von diesen "Belastungen" zu befreien.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat nun entschieden, dass die Kündigung der Bausparkassen unzulässig ist.

Tipp: Betroffene Bausparer sollten sich keinesfalls mit Angeboten ihrer Bausparkassen zur Änderung der vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklären und auch  keinesfalls Kündigungen akzeptieren. Sofern, was auch geschieht, das Bausparguthaben kommentarlos an den Kunden überwiesen wird, empfiehlt sich, dieses Guthaben sofort wieder zurück zu überweisen und seine Rechte mit anwaltlicher Unterstützung durchzusetzen. 

Auch für Bausparkassen gilt: Verträge sind einzuhalten!

Montag, 17. August 2015

Vertrauensverhältnis gestört!?

Die Argumente einiger Banken, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkrediten verwendet haben, werden immer abstruser.

Da schreibt eine Raiffeisenbank, die eine durch und durch falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat, nach erhaltenem Widerruf ihren Kunden neben den üblichen Textbausteinen, wie z. B.

1. unsere  Widerrufsbelehrung ist korrekt,
2. Sie (die Kunden) sind ausführlich beraten worden,
3. durch Zeitablauf ist Verwirkung eingetreten,

nun auch noch:

 "Beachten Sie bitte, dass durch den Widerruf das Vertrauensverhältnis zu unserem Haus beeinträchtigt wird."

Offensichtlich ist für diese Bank das Vertrauensverhältnis eine Einbahnstrasse.  Macht der Kunde von seinem Recht Gebrauch, beeinträchtigt dies das Vertrauensverhältnis. Macht die Bank von ihren vermeintlichen oder echten Rechten Gebrauch, beeinträchtigt dies das  Vertrauensverhältnis selbstverständlich nicht!

Pikant auch: Die Bankkunden sind nie persönlich beraten worden.

Mittwoch, 29. Juli 2015

Haben Sie Geld zu verschenken?

Die Immobilienzinsen ziehen wieder an. Wer immer noch nicht überprüft hat, ob die Widerrufsbelehrung in seinem Darlehensvertrag wirksam ist, sollte dies so schnell wie möglich nachholen. Er verschenkt u. U. eine  Menge Geld.

Donnerstag, 23. Juli 2015

Die Gefälligkeit beim Eltern-Taxi und seine Folgen

Das brandaktuelle Urteil des Bundegerichtshofs dürfte die meisten Familien betreffen, in denen Familienangehörige Kinder und Jugendliche, die in einem Verein aktiv sind, zu Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins fahren. Passiert auf dem Weg dorthin etwas, gibt es keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz! Ausnahme: Es wurde mit dem Verein etwas anderes schriftlich vereinbart.  


Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle  - Nr. 124/2015 vom 23.07.2015



Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen


 Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt. 

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. 

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

LG Stade - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 O 304/12
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5 U 16/14

Karlsruhe, den 23. Juli 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501











Versicherungsansprüche? - Ohne anwaltliche Vertretung haben Sie von Anfang an verloren!


Das Bundesministerium für Justiz und  Verbraucherschutz sowie die Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein empfehlen, bei Versicherungsschäden immer eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Eine Forsa-Umfrage unter Rechtsanwälten ergab eine deutliche  Verschlechterung des Regulierungsverhaltens der Versicherungen in den letzten fünf Jahren.


Selbst berechtigte Ansprüche werden nicht oder erst nach langer Verzögerung erfüllt. Manche Versicherungen legen es bewusst auf eine Klage an, in der Hoffnung, dass so manche geschädigte Person ihre  Ansprüche nicht gerichtlich verfolgt. Es werden Leistungen gekürzt, Rechtsprechung ignoriert und am Personal gespart.

Fazit: Ohne Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen sind Sie gegenüber Versicherungen von Anfang an in  schwacher Position.