Zum wiederholten Male hat das Bundesverfassungsgericht eine berufsrechtliche Vorschrift der Rechtsanwälte wegen Verstosses gegen Art 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. Es ging um das Verbot, dass sich Rechtsanwälte nicht mit Ärzten und Apothekern zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen schließen dürfen.
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
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Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom
2. Februar 2016
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
§ 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit
Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer
Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem
Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs
entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber
hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen -
insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in
einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine
interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern
keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen
Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
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