Aus dem Alltag einer Rechtsanwältin - von Sinn, Unsinn und Wahnsinn im Dienste der Justitia -
Dienstag, 8. März 2016
PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH - Geschäft mit der Einsamkeit
Einige Partnervermittlungen mit klassischen Kleinanzeigen haben sich auf das Abzocken von einsamen Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter "spezialisiert." Mit fantasievollen Eigenschaftsschilderungen werden Menschen zum Anruf verleitet, der dann ganz schnell zu einem Hausbesuch und einem Partnervermittlungsvertrag führt. Vermittlungshonorare in Höhe von 5.000 EUR und mehr für Partnervorschläge sind keine Seltenheit. Diese Beträge werden ganz oder zum großen Teil auch sofort in bar abkassiert. Allen Fällen ist gemeinsam, dass das Prachtexemplar von Mann oder Frau, welches im Inserat angepriesen wurde, real nie zur Verfügung steht. Viele
Geschädigte schämen sich, sich ihr Geld wieder zu holen.
Zum Schämen besteht kein Anlass!
Es ist ihr gutes Recht, sich zu wehren. Ich bin spezialisiert, sie dabei zu unterstützen.
PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH : Mal wieder eine neue Klage gegen das genannte Unternehmen eingereicht. Viel versprochen und nichts gehalten. Dafür 2000,00 Euro einkassiert.
Mittwoch, 2. März 2016
Ablauf des Widerrufsrechts wegen irreführender Widerrufsbelehrung am 21.06.2016
Die Lobbyarbeit von Banken und Sparkassen hatte Erfolg.
Der Gesetzgeber hat am 27. Januar 2016 das so
genannte ewige Widerrufsrecht für Kredite, die zwischen 2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen wurden, nachträglich befristet.
Die nachträgliche Befristung erfolgte anbegblich, "weil die bisherigen Regelungen für Verwirrung gesorgt" hätten. So steht es zumindest auf der Webseite des Bundesjustizministeriums.
Nein, dass haben sie nicht. Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreiten wurden von einer Vielzahl der Finanzierungsistitute nur nicht beachtet!
Die nachträgliche Befristung des Widerrufsrecht erfolgte nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern ausschließlich zum Schutz der Banken und Versicherungen.
Der Widerruf
von Vertragserklärungen der Verbraucher wegen mangelhafter Widerrufsbelehrungen ist nur noch bis
zum Ablauf des 21. Juni 2016 möglich.
Der Fristablauf bedeutet, dass der Widerruf beim
Kreditinstitut bis spätestens 21.06.2016
eingegangen sein muss. Ob der Widerruf berechtigt ist, kann auch danach noch
geprüft werden.
Für alle, die den Verdacht haben, dass ihre Widerrufsbelehrung
irreführend sein könnte, besteht daher sofortiger Handlungsbedarf.
Erfahrungsgemäß wird es in den nächsten Wochen bis zum Fristablauf zu erhöhtem Arbeitsaufkommen in den Rechtsanwaltskanzleien kommen. Je
länger Darlehensnehmer also untätig bleiben, umso größer ist das Risiko, dass
eine fristgerechte Bearbeitung nicht mehr erfolgen kann.
In
Kürze werde ich auf meiner Homepage unter www.hildebrand-blume.de/Leistung/Bankrecht/ ein Musterschreiben zum Download veröffentlichen, das interessierte
Darlehensnehmer als Vorlage zum Widerruf benutzen können. Ein Auftragsverhältnis mit
mir kommt
hierdurch noch
nicht zu Stande.
Dienstag, 2. Februar 2016
Schusters Kinder - oder das Berufsrecht der Rechtsanwälte
Zum wiederholten Male hat das Bundesverfassungsgericht eine berufsrechtliche Vorschrift der Rechtsanwälte wegen Verstosses gegen Art 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. Es ging um das Verbot, dass sich Rechtsanwälte nicht mit Ärzten und Apothekern zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen schließen dürfen.
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
____________________________________________________________________________________________________
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom
2. Februar 2016
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
§ 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit
Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer
Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem
Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs
entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber
hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen -
insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in
einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine
interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern
keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen
Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.
Sie können den Text im Internet über folgende URL
erreichen:
____________________________________________________________________________________________________
Herausgeber: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe © Bundesverfassungsgericht - 2016
Mittwoch, 9. Dezember 2015
Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobilienkrediten erneut vereitelt!
Und wieder wurde eine Entscheidung des BGH von der beteiligten Bank verhindert, damit die Banken auch in Zukunft durch alle Instanzen von der "Verwirkung " faseln können.
Ich hatte hier berichtet:
Ich hatte hier berichtet:
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 202/2015 vom 09.12.2015
Terminaufhebung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um treuwidrige Ausübung eines
Verbraucherwiderrufsrechts)
XI ZR 180/15
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13
U 87/14
Der Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr,
ist wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien aufgehoben worden
(siehe auch Pressemitteilungen Nr. 175/2015 und Nr. 195/15).
Karlsruhe, den 9. Dezember 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Weihnachtstrubel bei Gericht!
Das
Amtsgericht Weinheim scheint auch gerade den Überblick verloren zu
haben. In einem Vorgang wurden namens meiner Partei zwei Unternehmen
verklagt. Nach Zustellung der Klage einigten sich die Parteien. Die
Klage wird in diesem Zusammenhang zunächst gegen die Beklagte Ziffer 2 und
sodann auch gegen die Beklagte Ziffer 1 zurückgenommen. Beide Beklagten
verzichten auf Kostenerstattung.
Das Amtsgericht übersandte eine gerichtliche Verfügung, in welcher es die Beklagtenbezifferungen, also Beklagte Ziffer 1 und Beklagte Ziff 2 verwechselte.
Die Beklagte Ziffer 1, vertreten durch ein international operierendes Anwaltsbüro mit 23 Standorten weltweit schließt sich dieser Verwechslung an und kündigte als Vertreter der "Beklagten Ziffer 2" an, auch keinen Kostenantrag zu stellen.
Diese Schriftsätze wurden mit 2 Verfügungen des Gerichts vom 7. Dezember 2015 einschließlich aller Abschriften zweimal an mich übersandt, einmal eingehend am 8. Dezember und zum anderen heute. Die Schriftsätze liegen mir also jetzt in achtfacher Ausfertigung vor!
Aufwand bei Gericht: zweimal bearbeiten, zweimal eintüten, zweimal Porto - alles von derselben Mitarbeiterin.
Da besteht noch massives Effizienzpotential!
Das Amtsgericht übersandte eine gerichtliche Verfügung, in welcher es die Beklagtenbezifferungen, also Beklagte Ziffer 1 und Beklagte Ziff 2 verwechselte.
Die Beklagte Ziffer 1, vertreten durch ein international operierendes Anwaltsbüro mit 23 Standorten weltweit schließt sich dieser Verwechslung an und kündigte als Vertreter der "Beklagten Ziffer 2" an, auch keinen Kostenantrag zu stellen.
Diese Schriftsätze wurden mit 2 Verfügungen des Gerichts vom 7. Dezember 2015 einschließlich aller Abschriften zweimal an mich übersandt, einmal eingehend am 8. Dezember und zum anderen heute. Die Schriftsätze liegen mir also jetzt in achtfacher Ausfertigung vor!
Aufwand bei Gericht: zweimal bearbeiten, zweimal eintüten, zweimal Porto - alles von derselben Mitarbeiterin.
Da besteht noch massives Effizienzpotential!
Dienstag, 8. Dezember 2015
Ist Einbehalt von 4 % der Darlehnssumme bei KfW-Darlehen rechtmäßig oder nicht?
BGH - Mitteilung der Pressestelle Nr. 200/2015 vom 08.12.2015
Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen
XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsab-schlag
bei KfW-Darlehen)
Genau solche Fälle habe ich auch.!
Die klagenden Darlehensnehmer begehren von den beklagten
Kreditinstituten jeweils Rückzahlung eines sog. Auszahlungsabschlags, den die
Beklagten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in
den Darlehensverträgen in Höhe von 4 % des jeweiligen Darlehensnennbetrages
einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils
Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von
4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die
Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung des Auszahlungsabschlags zu, da
die Bestimmungen über den Auszahlungsabschlag in den Darlehensverträgen
kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellten und als solche
insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstießen. Zur Begründung
führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im
Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand
hätten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.
In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR
96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR
63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie
abgewiesen.
Die Landgerichte Bückeburg und Bamberg haben angenommen,
die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung
die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen
"normalen" Geschäftskredit, der von miteinander im Wettbewerb
stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten
Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien
festgeschrieben, mit denen wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt
würden. Die ausgebende Bank habe daher keine Möglichkeit, auf die
Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese ergäben sich aus den
Förderprogrammen der KfW. Darüber hinaus verweist das Landgericht Bamberg
darauf, der Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern
direkt an die KfW weitergeleitet worden.
Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der
Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag schon keiner
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine
kontrollfreie Preisabrede.
Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte wälze
mit dem Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten für die Erfüllung
gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für sonstige
Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei
lediglich "durchleitende Bank" und habe auf die Vertragsgestaltung
keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den
Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden räume sie ein
umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein, das über
ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Regelungen über Verbraucherdarlehen
hinausgehe. Der Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt für eine
Sonderleistung anzusehen.
Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es
sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen"
Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung
der nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der
Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten
regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt
für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne
Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.
Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten
Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen
Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren jeweils weiter.
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist oder
…
Vorinstanzen:
XI ZR 454/14
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S
60/13
und
XI ZR 63/15
AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14
und
XI ZR 73/15
AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C
408/13
LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S
104/14
und
XI ZR 96/15
AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14
(25)
LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Donnerstag, 3. Dezember 2015
Verstecktes Geld oder ein unerwartetes Weihnachtsgeschenk
Der Widerruf von Vertragserklärungen zum Abschluss eines Immobiliendarlehens kann auch dann noch interessant sein, wenn das Darlehen bereits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, wie es z.B. beim Verkauf von Immobilie häufig geschieht.
Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag ungenügend war, kann über den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank auch Jahre nach der Darlehenstilgung noch zurückgefordert werden.
Vielleicht schlummert in Ihren Unterlagen ein Weihnachtsgeschenk?!
Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag ungenügend war, kann über den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank auch Jahre nach der Darlehenstilgung noch zurückgefordert werden.
Vielleicht schlummert in Ihren Unterlagen ein Weihnachtsgeschenk?!
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