Montag, 3. Dezember 2018

Der Hype um die Musterfeststellungsklage - ist das wirklich die richtige Lösung für Sie?

Seit  dem 01.11.2018  gibt es in Deutsch­land die Mög­lich­keit einer Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge, mit der  Ge­schä­dig­te die Möglichkeit ha­ben, sich ei­ner von Verbraucherverbänden an­ge­streng­ten Kla­ge kostenlos anzuschließen.
 Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge ist ak­tu­ell in aller Mun­de. Alle Medien berichten darüber.
 Was Ver­brau­cher­ver­bän­de und ih­re An­walts­kanz­lei­en den Leu­ten allerdings nicht sa­gen:
  •  Je­der, der sich die­ser Musterfeststellungsklage anschließt, kann sei­ne An­sprü­che selbst erst einmal nicht ver­fol­gen. Er ist dem Ver­lauf und dem Er­geb­nis der Musterfeststellungsklage auf Gedeih und Verderb aus­ge­lie­fert.
  •  Da­nach steht jedoch nur fest, was man ohnehin schon aus der Presse weiß, näm­lich das der Autokonzern im großen Stil Ab­gas­an­la­gen manipuliert und sei­ne Kun­den be­tro­gen hat. Auf das Musterfeststellungsverfahren hat der ein­zel­ne ge­schä­dig­te Autokäufer keinen Einfluss.
  •  Die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge entscheidet nur da­rü­ber, ob der Her­stel­ler bei bestimmten Fahr­zeu­gen die Abgasanlage manipuliert hat oder nicht.
  •  Wenn es dann end­lich um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che  des jeweiligen be­trof­fe­nen Au­to­käu­fers oder Lea­sing­neh­mers geht, muss die­ser, gestützt auf das Ergebnis der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge,  seine eigenen Ansprüche den­noch selbst verfolgen.
VW und ihm fol­gend auch andere Au­to­hers­tel­ler ­wer­den dann das üb­li­che Spiel be­trei­ben, auf Zeit spie­len, Soft­wa­re­lö­sun­gen oder Ra­bat­te beim Um­stieg vom  Alt- auf ein Neufahr­zeug anbie­ten.
  • Das Nervenspiel für den einzelnen Autokäufer wird also weitergehen. Ir­gend­wann wird er merken, dass er nur hin­ge­hal­ten wird und  er nun doch selbst kla­gen muss. Auch die­ser Pro­zess  wird mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit durch zwei In­stan­zen ge­hen. Ein wei­te­rer Zeit­ver­lust  von rund drei Jah­ren im Durch­schnitt ist rea­lis­tisch.

Wenn al­so Geschädigte die nächsten fünf Jah­re  ih­res Le­bens damit verbringen wollen, ih­ren Schadensersatzansprüchen hinterherzulaufen, dann ist die Be­tei­li­gung an der Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge der sicherste Weg dazu.

Wer die­sen Weg nicht verfolgen will, soll­te jetzt selber klagen. Dann ist er auch Herr sei­nes  Ver­fah­rens!

Viel Nebel
Der Hype um die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge über­la­gert an­de­re und ein­fa­che­re Mög­lich­kei­ten, die pri­va­ten Autokäufern zur Ver­fü­gung ste­hen.

  •  Für Au­to­käu­fer, die näm­lich ih­ren Pkw über ein Dar­le­hen fi­nan­ziert oder geleast haben, be­steht anstelle des beschwerlichen We­ges  über die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge in sehr vie­len Fäl­len eine viel einfachere Lösung.
We­gen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen im Darlehens- oder Lea­sing­ver­trag  können viele die­ser Vertrage widerrufen werden.

Bei wirk­sa­men Wi­der­ruf müssen die Verträge rückabgewickelt werden. 
 Zwar wird man auch in  sol­chen Fäl­len häu­fig den Gerichtsweg ein­schla­gen müs­sen. Die­se Ge­richts­ver­fah­ren werden aber in we­sent­lich schnellerem Tem­po erledigt sein, weil es auf die Fra­ge, ob  das be­tref­fen­de Auto ebenfalls dem Abgasskandal unterliegt oder nicht, gar nicht an­kommt.

Fahrzeugkäufern oder Leasingnehmern, die vom Ab­gas­be­trug / Dieselskandal nicht betroffen sind, sich aber aus ir­gend­wel­chen Gründen von ihrem Fahrzeug vorzeitig trennen wol­len, hilft die Mus­ter­fests­tel­lungs­kla­ge nicht!

  • Wer al­so Fahrzeuge mit einem Benzinmotor erworben oder geleast hat, gleich­gül­tig, ob es sich da­bei um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug han­delt, kann bei feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­rung den Widerrufsjoker/Autojoker gel­tend ­ma­chen und sich durch Wi­der­ruf vom Ver­trag lösen.

  • Als Fol­ge da­von ist das Fahr­zeug zu­rück­zu­ge­ben gegen Er­stat­tung al­ler Zahlungen abzüglich geleisteter Zin­sen.
  • Ab be­stimm­ten Jahr­gän­gen ist noch nicht einmal eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für die tat­säch­li­che Nutzung des Fahr­zeu­ges zu leisten.

  • Wer al­so über eine Herstellerbank  oder eine Her­stel­ler nahe Leasinggesellschaft finanziert hat, hat so­mit extrem gute Karten, sich  von sei­nem Fahrzeug auf ele­gan­te Art und Wei­se zu trennen. Al­le deutschen Her­stel­ler haben ei­ge­ne Banken und Leasinggesellschaften.
  • Aus­län­di­sche Autoher­stel­ler ar­bei­ten fest mit bestimmten deut­schen Banken zusammen.

 Die An­zahl feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­run­gen und da­mit der angreifbaren Darle­hens­ver­trä­ge / Lea­sing­ver­trä­ge ist ext­rem hoch.

Wer ei­ne Verkehrsrechtschutzversicherung ab­ge­schlos­sen hat, hat An­spruch auf De­ckungs­zu­sa­ge, trägt also auch kein Kostenrisiko, allenfalls eine kleine Selbstbeteiligung.



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