Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
Verfassungsbeschwerde gegen den Bau der Erdgaspipeline
„Nord Stream 2“ erfolglos Pressemitteilung Nr. 60/2018 vom 19. Juli 2018
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue
Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer
des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland
und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen eine Entscheidung im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss
für den Bau der Erdgaspipeline „Nord Stream 2“ nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit ist auch der entsprechende Eilantrag ohne Erfolg geblieben.
Die Kammer hat offengelassen, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer
nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art.
19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem
Vortrag der Beschwerdeführer war nicht erkennbar, dass das
Oberverwaltungsgericht gegen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen
hätte. Zwar hat das Gericht ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand
einer Folgenabwägung entschieden, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht
haben, es komme zu irreversiblen Umweltschäden. Droht einem Antragsteller bei
Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage
stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,
darf vorläufiger Rechtsschutz von Verfassungs wegen nur dann allein aufgrund
einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine -
gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine
Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen.
Die Beschwerdeführer hätten aber näher darlegen müssen,
ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten
Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das
haben sie nicht getan. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die vom
Oberverwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG verstößt oder die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt sind.
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