Vorgänge aus 2015 verjähren mit Ablauf des Jahres 2018.
Geschäftsführer von juristischen Personen und Verbänden sollten nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter auf die Rückforderung dieser oft hohen Beträge verzichten. Sie machen sich gegenüber dem Unternehmen / Verband schadensersatzpflichtig und haften dafür 5 Jahre persönlich.
Besonders bei einer etwaigen späteren Insolvenz werden Insoverwalter nach solchen Vorgängen suchen.
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